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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2015 » Pressemitteilung Nr. 38/15 vom 18.3.2015

Siehe auch:  Urteil des XI. Zivilsenats vom 28.4.2015 - XI ZR 378/13 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 38/2015

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 28. April 2015

XI ZR 378/13

LG Düsseldorf - Urteil vom 11. Mai 2012 - 8 O 77/11

OLG Düsseldorf - Urteil vom 7. Oktober 2013 - I-9 U 101/12

Die Klägerin ist eine Gemeinde in Nordrhein-Westfalen mit rund 30.000 Einwohnern. Sie begehrt die Feststellung, keine weiteren Zahlungen mehr aus vier mit einer Landesbank geschlossenen Zinssatz-Swap-Verträgen leisten zu müssen. Die beklagte Rechtsnachfolgerin der Landesbank beansprucht widerklagend Zahlung von insgesamt 1.494.879,14 € aus diesen Swap-Verträgen.

Die Klägerin und die Landesbank (nachfolgend: Parteien) schlossen in den Jahren 2006 bis 2008 auf der Grundlage eines im April 2006 vereinbarten Rahmenvertrags für Finanztermingeschäfte (nachfolgend: Rahmenvertrag) verschiedene Swap-Verträge, von denen vier Gegenstand des Rechtsstreits sind.

Am 6. Dezember 2007 schlossen die Parteien einen sogenannten Invers-CMS-Stufen-Swap-Vertrag, in dem sich die Landesbank zu einer Zahlung von Zinsen in Höhe von 3,75 % p.a. auf den Nominalbetrag (5 Mio. €) und die Klägerin im ersten Jahr der Laufzeit zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 3 % p.a. und anschließend zur Zahlung variabler Zinsen auf den Nominalbetrag verpflichtete. Am 30. Januar 2008 schlossen die Parteien einen sogenannten CHF-Plus-Swap-Vertrag, in dem sich die Landesbank zu einer Zahlung von Zinsen in Höhe von 3 % p.a. auf den Nominalbetrag (5 Mio. €) und die Klägerin zur Zahlung von variablen Zinsen verpflichtete, deren Höhe von der Entwicklung des Wechselkurses des Währungspaares Euro und Schweizer Franken abhängt. Am 14. Februar 2008 schlossen die Parteien schließlich zwei sogenannte Flexi-Swap-Verträge ab, in denen sich die Landesbank jeweils zur Zahlung von Zinsen in Höhe des jeweiligen Drei-Monats-Euribors verpflichtete und die Klägerin entweder Zinsen in Höhe von 4,05 % bzw. 4,10 % zu zahlen hatte, falls der Drei-Monats-Euribor 6 % oder weniger beträgt, oder Zinsen in Höhe des jeweiligen Drei-Monats-Euribors. Für die einzelnen Zinsperioden wurden in den Flexi-Swap-Verträgen jeweils wechselnde Bezugsbeträge vereinbart.

Die vier Swap-Verträge hatten bei Vertragsschluss jeweils einen aus Sicht der Klägerin negativen Marktwert. Die Klägerin leistet auf diese Swap-Verträge seit dem Jahr 2011 keine Zahlungen mehr.

Die Vorinstanzen haben der Feststellungsklage der Klägerin stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat eine schuldhafte Verletzung von Beratungspflichten der Landesbank und damit einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 280 Abs. 1 BGB* bejaht.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Landesbank habe die Klägerin nicht objektgerecht beraten, weil sie die Klägerin nicht über den anfänglichen negativen Marktwert der vier Swap-Verträge aufgeklärt habe. Der anfängliche negative Marktwert eines Swap-Geschäfts könne nicht mit einer nicht aufklärungsbedürftigen Marge der Bank gleichgesetzt werden.

Im Rahmen der Schadensermittlung seien alle von der Klägerin erzielten Gewinne und Verluste aus Swap-Geschäften zu saldieren, die aufgrund des Rahmenvertrages abgeschlossen worden seien. Etwaige Schadenersatzansprüche aufgrund einer unzureichenden Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluss von Einzelgeschäften seien nicht nach § 37a WpHG a.F.** verjährt. Aufgrund der Einheitlichkeit des Rahmenvertrages und aller Einzelabschlüsse sowie der Schadensberechnung sei der Schadensersatzanspruch der Klägerin erst mit dem Abschluss des letzten Swap-Vertrages am 14. Februar 2008 entstanden. Die an diesem Tag anlaufende Verjährungsfrist habe die Klägerin rechtzeitig gehemmt.

Mit der von Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag und ihre Widerklage weiter.

* § 280 BGB

Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) ...

(3) ...

** § 37a WphG a.F. (in der bis zum 4. August 2009 geltenden Fassung)

Verjährung von Ersatzansprüchen

Der Anspruch des Kunden gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflicht zur Information und wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder Wertpapier-nebendienstleistung verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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