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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat September 2014 » Pressemitteilung Nr. 127/14 vom 4.9.2014

Siehe auch:  Urteil des 4. Strafsenats vom 4.9.2014 - 4 StR 473/13 -, Urteil des 4. Strafsenats vom 7.1.2010 - 4 StR 413/09 -, Beschluss des 4. Strafsenats vom 8.10.2014 - 4 StR 473/13 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 127/2014

Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung eines Polizeibeamten wegen fahrlässiger Tötung ("Fall Ouri Jallow")

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, der als Revisionsgericht zum zweiten Mal mit dieser Strafsache befasst war, hat die Revisionen des Angeklagten, der Nebenkläger und der Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des Landgerichts Magdeburg verworfen, mit dem ein 54jähriger Polizeihauptkommissar wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt worden war.

Gegenstand des Verfahrens ist der Tod des 22-jährigen aus Sierra-Leone stammenden Ouri Jallow in einer Gewahrsamszelle des Polizeireviers Dessau am 7. Januar 2005. Der Angeklagte war zu diesem Zeitpunkt in dem Polizeirevier als verantwortlicher Dienstgruppenleiter tätig. Nach den Feststellungen des Landgerichts verstarb Ouri Jallow an einem inhalativen Hitzeschock, nachdem er die Matratze in Brand gesetzt hatte, auf der er fixiert war. Dabei verwendete er ein Feuerzeug, das entweder zuvor bei seiner Durchsuchung übersehen worden war oder ein Polizeibeamter in der Gewahrsamszelle verloren hatte. Ouri Jallow war zu diesem Zeitpunkt hochgradig alkoholisiert. Er wies bei seiner Festnahme eine Blutalkoholkonzentration von fast drei Promille auf. Seine Fixierung war auf Empfehlung eines Arztes erfolgt, weil er bei Aufnahme in den Gewahrsam Selbstverletzungsversuche unternommen hatte.

Das Landgericht Dessau-Roßlau hatte den Angeklagten am 8. Dezember 2008 nach einer ersten, an 58 Tagen durchgeführten Hauptverhandlung vom Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge im Amt freigesprochen. Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger wegen Fehlern in der Beweiswürdigung auf (Urteil vom 7. Januar 2010 – Az. 4 StR 413/09, vgl. Pressemitteilung des Bundesgerichtshof Nr. 3/2010) und verwies die Sache an das Landgericht Magdeburg zurück. Dieses sprach den Angeklagten am 13. Dezember 2012 nach 67-tägiger Hauptverhandlung wegen fahrlässiger Tötung schuldig, weil er es zugelassen habe, dass der Gewahrsam des Ouri Jallow ohne ständige optische Überwachung vollzogen worden sei. Gegen dieses Urteil legten sowohl der Angeklagte, als auch die Nebenkläger und die Staatsanwaltschaft Revision ein. Während der Angeklagte seinen Freispruch anstrebte, zielten die Revisionen der Nebenkläger und der Staatsanwaltschaft auf eine Verurteilung des Angeklagten wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge (§ 239 Abs. 4 StGB).

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung bestätigt. Er hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht einen Sorgfaltsverstoß des Angeklagten bejaht, weil er als zuständiger Dienstgruppenleiter nicht für eine ständige optische Überwachung des späteren Todesopfers gesorgt hat. Eine solche Überwachungsmaßnahme war wegen der besonderen Umstände des Gewahrsamsvollzugs (starke Alkoholisierung, Gefahr weiterer Selbstverletzungen, eingeschränkte Selbstschutzmöglichkeiten infolge der Fixierung) geboten. Durch die unzureichende Überwachung des Ouri Jallow wurde dessen Tod auch mitverursacht.

Der Senat hat das Landgericht im Ergebnis auch insoweit bestätigt, als es den Angeklagten nicht wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge schuldig gesprochen hat. Zwar hat es der Angeklagte nach Übernahme der Verantwortung für den Gewahrsamsvollzug gesetzeswidrig unterlassen, eine richterliche Entscheidung über die Freiheitsentziehung herbeizuführen. Dieses Unterlassen ist aber für den Tod von Ouri Jallow nicht ursächlich geworden, weil – auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro reo" – davon auszugehen ist, dass der zuständige Richter im Falle seiner Einschaltung wegen des selbstgefährdenden Verhaltens des Ouri Jallow und seiner hochgradigen Alkoholisierung den Gewahrsam zum Schutz vor Selbstverletzung für zulässig erklärt und dessen Fortdauer angeordnet hätte. Ouri Jallow wäre deshalb auch bei ordnungsgemäßem Vorgehen des Angeklagten nicht freigekommen.

Das Urteil des Landgerichts Magdeburg ist damit rechtskräftig.

Urteil vom 4. September 2014 – 4 StR 473/13

LG Magdeburg – Urteil vom 13. Dezember 2012 – Az. 21 Ks 141 Js 13260/10 (8/10)

Karlsruhe, den 4. September 2014

§ 37 Abs. 1 Nr. 1 SOG-LSA (Gewahrsam) – Fassung vom 23. September 2003 –

(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies

1. zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensentschließung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet..

§ 38 SOG-LSA (richterliche Entscheidung)

(1) Wird eine Person auf Grund … § 37 festgehalten, hat die Polizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen …

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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