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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat September 2014 » Pressemitteilung Nr. 126/14 vom 3.9.2014

Siehe auch:  Urteil des VIII. Zivilsenats vom 3.12.2014 - VIII ZR 370/13 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 126/2014

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 24. September 2014

VIII ZR 370/13

AG Königs Wusterhausen - Urteil vom 27. Dezember 2012 – 4 C 64/12

LG Potsdam - Urteil vom 28. November 2013 - 7 S 40/13

Das beklagte Energieversorgungsunternehmen beliefert den Kläger seit 1997 als Sonderkunden mit Erdgas. In dem Erdgasliefervertrag ist ein Arbeitspreis von 4,2 Pfennig/kWh (entsprechend 2,15 Cent/kWh) vereinbart. Ein Preisanpassungsrecht der Beklagten enthält der Vertrag nicht.

Die Beklagte erhöhte in der Folgezeit mehrfach die Preise. Für den Zeitraum vom 2. April 2007 bis zum 31. März 2008 rechnete sie auf der Basis eines Arbeitspreises von 4,31 Cent/kWh ab und verlangte insgesamt eine Vergütung von 3.145,74 €. Der Kläger beanstandete die jährlichen Abrechnungen der Beklagten erstmals im Jahr 2011; zuvor zahlte er die in Rechnung gestellten Preise widerspruchslos. Der Kläger ist nunmehr der Auffassung, er schulde lediglich den zu Vertragsbeginn vereinbarten Arbeitspreis und begehrt deshalb von der Beklagten für das Abrechnungsjahr 2007/2008 die Rückzahlung von insgesamt 1.523,44 €.

Das Amtsgericht hat der Zahlungsklage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage ganz überwiegend abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der im Jahr 2007 geschlossene Erdgaslieferungsvertrag sehe zwar kein einseitiges Preisanpassungsrecht vor und die Parteien hätten den Vertrag nicht einvernehmlich geändert. Grundsätzlich bestehe daher ein Anspruch auf Rückzahlung des ohne Rechtsgrund gezahlten (erhöhten) Arbeitspreises, der auch nicht durch eine ergänzende Vertragsauslegung beschränkt werden könne. Dem Rückzahlungsanspruch stehe jedoch entgegen, dass die Interessen der Parteien nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB*) zu einem Ausgleich gebracht werden müssten. Denn der Kläger habe der Beklagten bis 2011 keinen Anlass zur Kündigung des Vertrags gegeben, sondern die Jahresrechnungen anstandslos bezahlt. Er müsse sich daher billigerweise an dem Preis festhalten lassen, der drei Jahre vor seinem ersten Widerspruch gegolten habe. Der ab dem 1. April 2007 zu Grunde gelegte Arbeitspreis von 4,31 Cent/kWh sei mangels eines früheren Widerspruchs angemessen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

* § 242 BGB

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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