BundesgerichtshofMitteilung der PressestelleNr. 84/2014 Sehr geehrte Damen und Herren, wir möchten folgende Terminhinweise geben: Verhandlungstermin: 28. Mai 2014 VIII ZR 179/13 LG Düsseldorf - Urteil vom 2. August 2012 – 1 O 257/11 OLG Düsseldorf - Urteil vom 18 Juni 2013 – I-24 U 148/12 und VIII ZR 241/13 LG Saarbrücken - Urteil vom 10. Juli 2013 – 6 O 216/11 OLG Saarbrücken - Urteil vom 10. Juli 2013 – 2 U 35/13 In diesen beiden Verfahren wird der unter anderem für das Leasingrecht zuständige VIII. Zivilsenat über die Wirksamkeit von Restwertklauseln zu entscheiden haben, die in Leasingverträgen gegenüber Verbrauchern verwendet wurden. Außerdem geht es um die Frage, ob die zum Ausgleich des Restwertes erfolgende Zahlung der Mehrwertsteuer unterliegt, so dass der Leasingkunde diesen Betrag zusätzlich zahlen muss. VIII ZR 179/13 Die Klägerin, ein Leasingunternehmen, schloss im Frühjahr 2007 mit der Beklagten für die Dauer von 42 Monaten einen "Privat-Leasing-Vertrag" über einen Pkw Audi A 3. Die monatlichen Leasingraten beliefen sich auf 379 € brutto. In der dem Vertrag zugrunde liegenden "PrivatLeasing-Bestellung" der Beklagten findet sich in der Mitte des von der Klägerin verwendeten Formulars unter der Überschrift "Vereinbarungen (Vertragsabrechnung, Individualabrede)" folgende Regelung: "Nach Zahlung sämtlicher Leasingraten und einer eventuellen Sonderzahlung verbleibt zum Vertragsende ein Betrag von EUR 19.455,48 (einschl. USt), der durch die Fahrzeugverwertung zu tilgen ist (Restwert). Reicht dazu der vom Leasing-Geber beim Kfz-Handel tatsächlich erzielte Gebrauchtwagenerlös nicht aus, garantiert der Leasingnehmer dem Leasing-Geber den Ausgleich des Differenzbetrages (einschl. USt.). […] Die Kalkulation erfolgt auf Basis einer jährlichen Fahrleistung vom 15.000 km. Die Gebrauchtwagenabrechnung erfolgt unabhängig von den gefahrenen Kilometern." Nach Ablauf der Leasingzeit gab die Beklagte das Fahrzeug an die Klägerin zurück, die es zum Preis von 12.047,89 € brutto verwertete. Den Restbetrag von 7.305,48 € brutto (6.139,06 € zzgl. 1.166,42 € MwSt) beansprucht die Klägerin aus der genannten Restwertgarantie. Die auf Zahlung dieses Restbetrages gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen nur hinsichtlich des darin enthaltenen Nettobetrages vom 6.139,06 € Erfolg gehabt. Hiergeben wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision, während die Beklagte im Wege der unselbständigen Anschlussrevision ihr Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt. VIII ZR 241/13 Diesem Rechtsstreit liegt ein am 4. Januar 2006 zwischen der klagenden Leasinggesellschaft und der Beklagten für die Dauer von 48 Monaten - unter Verwendung desselben Vertragsformulars "PrivatLeasing-Bestellung" - abgeschlossener Leasingvertrag über einen Pkw Audi Q 7 zugrunde. Der am Vertragsende zu tilgende Betrag (Restwertgarantie) war hier mit 44.694,71 einschließlich der Mehrwertsteuer beziffert. Nach Ablauf der Vertragszeit verwertete die Klägerin das Fahrzeug für 26.210 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Den Restbetrag vom 14.660,72 € (12.319,93 € nebst Mehrwertsteuer) beansprucht die Klägerin aus der Restwertgarantie. Die auf Zahlung dieses Betrages gerichtete Klage hatte in der ersten Instanz mit Ausnahme der Mehrwertsteuer Erfolg. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte auch zur Zahlung der Mehrwertsteuer verurteilt; die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. In beiden Verfahren vertreten die Kunden (Leasingnehmer) die Auffassung, dass die Formularklausel über die Restwertgarantie als überraschende Bestimmung gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsinhalt geworden sei, weil sie nicht damit hätten rechnen müssen, dass bei Vertragsende zusätzlich Zahlungen zu erbringen seien, wenn der Erlös aus der Verwertung des Fahrzeugs hinter dem als Garantie genannten Betrag zurückbleibe. Darüber hinaus sei die Restwertklausel auch deshalb unwirksam, weil sie entgegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht klar und verständlich sei. Der Begriff des Restwertes werde von der Klägerin dazu verwendet, den Leasingnehmer zu "übertölpeln" und ihm die Höhe der von ihm zu erbringenden Gegenleistung zu "verschleiern". Der Kunde habe den Begriff dahin verstehen können und müssen, dass damit der tatsächliche, realistisch kalkulierte Wert des Fahrzeugs am Ende der Vertragszeit gemeint gewesen sei, und nicht lediglich die von ihm bei Vertragsablauf noch zu tilgende Restschuld. Zumindest hätte die Klägerin ihre Kunden über die Bedeutung und die Tragweite der mit der Restwertgarantie verbundenen Vertragsgestaltung aufklären müssen. Verhandlungstermin: 28. Mai 2014 VIII ZR 94/13 LG Stuttgart - Urteil vom 16. August 2012 - 10 O 223/10 OLG Stuttgart - Urteil vom 20. März 2013 - 4 U 149/12 In dieser Sache wird sich der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat mit der Frage zu beschäftigen haben, unter welchen Umständen ein Sachmangel "unerheblich" im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB* ist, so dass der Käufer vom Kaufvertrag nicht zurücktreten kann. Der Kläger begehrt von der Beklagten, einem Autohaus, die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Neuwagen. Nach der Übergabe des Fahrzeugs machte er verschiedene Mängel geltend, unter anderem Fehlfunktionen des akustischen Signals und das völlige Fehlen des optischen Signals der Einparkhilfe. Wegen der Mängel suchte er wiederholt das Autohaus der Beklagten und eine andere Vertragswerkstatt auf und setzte schließlich – erfolglos – in Bezug auf einige Mängel, darunter die Mängel an der Einparkhilfe, eine letzte Frist zur Mängelbeseitigung. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin schriftlich mit, die Einparkhilfe funktioniere nach einem vorangegangenen Nachbesserungsversuch einwandfrei und entspreche dem Stand der Technik. Der Kläger erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit seiner Klage begehrt er die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung, insgesamt 27.257,23 €. Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den behaupteten Mängeln abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises gemäß § 346 Abs. 1, §§ 434, 437 Nr. 2, § 440 BGB** zu. Das Landgericht sei aufgrund des Sachverständigengutachtens zutreffend davon ausgegangen, dass der Pkw den überwiegenden Teil der vom Kläger behaupteten Sachmängel nicht aufweise. Allerdings seien, wie vom Kläger gegenüber der Beklagten gerügt, die Sensoren der Einparkhilfe falsch eingebaut, was dazu führe, dass die Einparkhilfe immer wieder Warnsignale ohne erkennbares Hindernis abgebe. Außerdem fehle die nach dem Vortrag des Klägers vereinbarte optische Warnfunktion. Der Rücktritt wegen dieses Mangels sei dennoch gemäß §§ 440, 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen, da die in der Mangelhaftigkeit der Kaufsache liegende Pflichtverletzung unerheblich, der Mangel also geringfügig sei. Die Beurteilung, ob eine Pflichtverletzung unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB sei, erfordere grundsätzlich eine umfassende Interessenabwägung, wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankomme. Ein - wie hier - behebbarer Mangel sei grundsätzlich unerheblich, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis gering seien. Das Berufungsgericht hat die Erheblichkeitsschwelle erst bei einem Mängelbeseitigungsaufwand, der zehn Prozent des Kaufpreises übersteigt, als überschritten angesehen. Im Streitfall entsprächen die Kosten für einen ordnungsgemäßen Einbau der Sensoren der Einparkhilfe 6,5 %, beim Einbau einer Einparkhilfe mit einer zusätzlichen optischen Warnfunktion insgesamt 6,7 % des Kaufpreises. Hierdurch werde die oben genannte Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB demnach noch nicht überschritten. Das Fehlen der vereinbarten optischen Warnfunktion stelle auch unter dem Gesichtspunkt des Fehlens einer von den Vertragsparteien vereinbarten Beschaffenheit des Fahrzeugs keinen erheblichen Mangel dar. Denn der Kläger habe in der Berufungsbegründung ausschließlich zur Fehlfunktion der akustischen Einparkhilfe vorgetragen. Dies zeige, dass er kein starkes Interesse an der optischen Warnfunktion habe. Mit seiner vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. * § 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung (5) (…) Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. ** § 346 Wirkungen des Rücktritts (1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. § 434 Sachmangel (1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, 1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst 2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, (…) 2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern (…) § 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. (…) Verhandlungstermin: 4. Juni 2014 VIII ZR 289/13 AG Bad Neuenahr-Ahrweiler - Urteil vom 24. April 2013 – 32 C 666/12 LG Koblenz - Urteil vom 19. September 2013 – 14 S 57/13 Der Beklagte ist seit Juli 2006 Mieter eines Hauses der Klägerin. Am 16. August 2012 suchte die Klägerin den Beklagten vereinbarungsgemäß auf, um zwischenzeitlich installierte Rauchmelder in Augenschein zu nehmen. Bei dieser Gelegenheit kam es zu einer Auseinandersetzung der Parteien, nachdem die Klägerin unter anderem versucht hatte, gegen den Willen des Beklagten weitere Zimmer zu betreten. Der Aufforderung des Beklagten, das Haus zu verlassen, kam die Klägerin nicht nach. Daraufhin umfasste der Beklagte die Klägerin mit den Armen und trug sie aus dem Haus. Wegen dieses Vorfalls erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 29. August 2012 die fristlose und hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Die von der Klägerin erhobene Räumungsklage blieb vor dem Amtsgericht erfolglos. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Räumungsantrag stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Verhalten des Beklagten habe die Klägerin gemäß § 543 Abs. 1 BGB* zur fristlosen Kündigung berechtigt. Die Klägerin habe zwar gegen das Hausrecht des Beklagten verstoßen, so dass diesem grundsätzlich ein Notwehrrecht zugestanden habe. Das Heraustragen der Klägerin sei aber nicht das mildeste Mittel und somit nicht verhältnismäßig gewesen. Dem Beklagten sei zumutbar gewesen, die Klägerin zunächst noch einmal auf sein Hausrecht aufmerksam zu machen und mit einer Anzeige zu drohen. Wenn dies keine Wirkung gezeigt hätte, hätte er die Klägerin aus der Haustür "herausdrängen" können. Das Heraustragen wirke demütigend, wodurch das Verhältnis der Parteien erschüttert und der Klägerin ein Wohnen mit dem Beklagten Tür an Tür nicht mehr zumutbar sei. Mit seiner vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. * § 543 BGB Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (1) Jede Partei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. (…)
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