Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 143/2014

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 16. Oktober 2014

III ZR 85/14

AG Düsseldorf – Urteil vom 26. April 2012 – 39 C 11058/11

LG Düsseldorf – Urteil vom 6. März 2014 – 21 S 187/12

Der u.a. für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat wird die in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und der Literatur umstrittene Frage zu klären haben, ob Operationen, die in einem Krankenhaus durch nicht fest angestellte Honorarärzte durchgeführt werden, von diesen gegenüber (Privat-)Patienten als Wahlleistung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) erbracht und gesondert abgerechnet werden können.

Unter einem Honorararzt ist ein Facharzt zu verstehen, der im stationären und/oder ambulanten Bereich des Krankenhauses ärztliche Leistungen für den Krankenhausträger erbringt, ohne bei diesem angestellt oder als Belegarzt oder Konsiliararzt tätig zu sein. Er wird zeitlich befristet freiberuflich auf Honorarbasis tätig, wobei das Honorar mit dem Krankenhausträger frei und unabhängig von den Vorgaben der Gebührenordnung für Ärzte vereinbart wird.

Der Beklagte, ein niedergelassener Facharzt für Neurochirurgie, hatte die Versicherungsnehmerin des auf Honorarrückzahlung klagenden privaten Krankenversicherungsunternehmens im Jahre 2010 zunächst als Patientin behandelt und sodann in einem Krankenhaus operiert, mit dessen Träger eine Kooperationsvereinbarung über eine Tätigkeit als Honorararzt bestand. Die Versicherungsnehmerin erklärte sich mit einer privaten Abrechnung der ärztlichen Leistungen durch den Beklagten einverstanden. Zudem schloss sie mit dem Krankenhausträger eine Wahlleistungsvereinbarung ab. Die Klägerin erstattete den von der Versicherungsnehmerin an den Arzt bezahlten Rechnungsbetrag und ließ sich etwaige Rückforderungsansprüche gegen den Beklagten abtreten.

Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Honorarrückzahlung verurteilt. Seine Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts schließt die Vorschrift des § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG eine unmittelbare privatärztliche Liquidation der erbrachten ärztlichen Leistungen durch den Beklagten aus. Die Bestimmung lege abschließend fest, wer zur Abrechnung wahlärztlicher Leistungen befugt sei, wenn eine Behandlung in einem Krankenhaus stattfinde. Der Gesetzgeber habe sich bewusst dafür entscheiden, lediglich angestellte oder beamtete Ärzte als Wahlärzte zuzulassen. Diese Voraussetzungen erfülle der Beklagte nicht. § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG stelle ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB dar und könne durch eine privatrechtliche Vereinbarung nicht umgangen werden. Da der Beklagte nicht zum Kreis der liquidationsberechtigten Ärzte gehöre, könne er für die von ihm durchgeführte Operation allenfalls von dem Träger des Krankenhauses eine Vergütung verlangen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten.

§ 17 KHEntgG:

1Neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre Behandlung dürfen andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist. 2 …

1Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses; darauf ist in der Vereinbarung hinzuweisen. 2

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