BundesgerichtshofMitteilung der PressestelleNr. 45/2013 Verhandlungstermin zur Frage der Unkündbarkeit einer zusammen mit einer Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossenen
Kostenausgleichsvereinbarung (sog. Nettopolice)
aufgehoben
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat den in der Terminankündigung für den 20. März 2013 anberaumten Verhandlungstermin in der Sache IV ZR 265/12, in der u.a. die Frage der Unkündbarkeit einer zusammen mit einer Rentenversicherung abgeschlossenen Kostenausgleichsvereinbarung aufgeworfen wurde, aufgehoben, weil die Klägerin ihre Revision zurückgenommen hat. Damit ist das klagabweisende Urteil des Landgerichts Cottbus rechtskräftig. Im Verfahren IV ZR 162/12 wird die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 20. März 2013 den Verzicht auf den von ihr verfolgten Anspruch erklären. Sie kann daher vom Beklagten keine weitere Zahlung auf die Kostenausgleichsvereinbarung verlangen. IV ZR 162/12 LG Leipzig - Urteil vom 19. April 2012 – 3 S 571/11 AG Oschatz- Urteil vom 22. September 2011 – 2 C 390/10 und IV ZR 265/12 LG Cottbus - Urteil vom 20. Juni 2012 – 1 S 142/11 AG Lübben - Urteil vom 28. Juli 2911 – 20 C 226/10 Karlsruhe, den 19. März 2013
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