Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 34/2013

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten auf folgenden Termin hinweisen:

Verhandlungstermin: 13. März 2013

VIII ZR 233/12

AG Wolfenbüttel - Urteil vom 17. November 2011 – 19 C 177/11

LG Braunschweig - Urteil vom 3. Juli 2012 – 6 S 547/11

Die Beklagten sind seit Februar 2008 Mieter eines Einfamilienhauses der Klägerin in Wolfenbüttel. Mit Schreiben vom 29. März 2011 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis zum 30. Juni 2011 mit der Begründung, das Haus werde für ihren Enkel und dessen Familie benötigt.

Das Amtsgericht hat den Eigenbedarf als bewiesen erachtet und der Räumungsklage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Eigenbedarfskündigung sei nicht rechtsmissbräuchlich, obwohl sie schon drei Jahre nach Beginn des Mietverhältnisses erfolgt sei und der Sohn der Klägerin bei der Anmietung mündlich geäußert habe, ein Eigenbedarf käme nicht in Betracht, allenfalls sei ein Verkauf möglich. Denn der Eigenbedarf sei erst aufgrund einer nach der Vermietung erfolgten Änderung der beruflichen und familiären Verhältnisse des Enkels eingetreten und deshalb für die Klägerin nicht absehbar gewesen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage.

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