Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 2/2013

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 9. Januar 2013

VIII ZR 121/12

OLG Hamm - Az. I-19 U 151/11 vom 24.02.2012;

LG Dortmund - Az. 25 O 210/11 vom 17.06.2011

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird über die Frage zu entscheiden haben, ob ein als so genanntes Haustürgeschäft abgeschlossener Vertrag über Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage nach den Vorschriften über Haustürgeschäfte (§§ 312, 355 BGB*) widerrufen werden kann.

Der Kläger, ein damals 76 Jahre alter Rentner, kaufte im November 2008 von der Beklagten, die Solaranlagen vertreibt, eine Photovoltaikanlage, die geliefert und auf dem Einfamilienhaus des Klägers und seiner Ehefrau installiert wurde. Der Kaufvertrag wurde zwischen dem Kläger und einem Außendienstmitarbeiter der Beklagten in der Wohnung des Klägers geschlossen. Ob dem eine – ein Widerrufsrecht ausschließende – Bestellung des Klägers vorausgegangen war, ist streitig und unaufgeklärt geblieben. Der Kläger zahlte den Kaufpreis von 40.690,31 € an die Beklagte. Den mit der Photovoltaikanlage erzeugten Strom speist er in das Stromnetz ein; dafür erhält er vom Netzbetreiber eine Vergütung nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG).

Der Kläger, dem unstreitig keine Widerrufsbelehrung erteilt worden war, widerrief seine Vertragserklärung im März 2009. Seine auf den Widerruf gestützte Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat sich nicht davon überzeugen können, dass Anschaffung und Betrieb der Photovoltaikanlage nicht als gewerbliche Tätigkeiten einzustufen sind, und die daraus folgende Ungewissheit, ob der Kläger beim Kauf der Anlage als Verbraucher oder als Unternehmer gehandelt hat, zu Lasten des Klägers gehen lassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

*§ 312 Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften

(1) Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher

1.durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung,

2.anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder

3.im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen

bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. Dem Verbraucher kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden, wenn zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Zusammenhang mit diesem oder einem späteren Geschäft auch eine ständige Verbindung aufrechterhalten werden soll.

(2) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher gemäß § 360 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht zu belehren. Die Belehrung muss auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 hinweisen. Der Hinweis ist nicht erforderlich, soweit diese Rechtsfolgen tatsächlich nicht eintreten können.

(3) Das Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht unbeschadet anderer Vorschriften nicht bei Versicherungsverträgen oder wenn

1.im Falle von Absatz 1 Nr. 1 die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind …

§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. …

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