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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2013 » Pressemitteilung Nr. 129/13 vom 23.7.2013

Siehe auch:  Urteil des IV. Zivilsenats vom 11.9.2013 - IV ZR 17/13 -, Urteil des IV. Zivilsenats vom 11.9.2013 - IV ZR 114/13 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 129/2013

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 11. September 2013

IV ZR 17/13

OLG Köln – Entscheidung vom 21. Dezember 2012 – 20 U 133/12

LG Köln - Entscheidung vom 23. Mai 2012 – 26 O 105/11

und

IV ZR 114/13

LG Köln – Entscheidung vom 13. Februar 2013 – 26 S 8/12

AG Köln – Entscheidung vom 31. Januar 2012 – 124 C 484/11

Der für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird sich in zwei Verfahren mit der Frage zu befassen haben, wie der Rückkaufswert von Lebensversicherungsverträgen nach erfolgter Kündigung zu bewerten ist.

In den zur Beurteilung anstehenden Fällen schlossen die klagenden Versicherungsnehmer jeweils im Jahr 2004 Lebensversicherungsverträge, die sie 2009 kündigten. Die beklagten Versicherer rechneten den von ihnen auf der Grundlage der vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen ermittelten Rückkaufwert ab und zahlten diesen aus. Die Kläger verlangen eine höhere Zahlung und berufen sich darauf, dass der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 25. Juli 2012 (IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208; Pressemitteilung Nr. 122/2012) Klauseln, die vorsehen, dass die Abschlusskosten im Wege des so genannten Zillmerverfahrens mit den ersten Beiträgen des Versicherungsnehmers verrechnet werden, wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers für unwirksam erklärt hat. Um derartige Klauseln handelt es sich auch in den hier zu beurteilenden Fällen.

Der Bundesgerichtshof hatte in seiner Entscheidung vom 25. Juli 2012 nicht zu beurteilen, welche Rechtsfolgen sich aus der materiellen Unwirksamkeit dieser Klauseln für die Berechnung des Rückkaufswerts bei vorzeitiger Kündigung ergeben. Diese Frage wird nunmehr zu beantworten sein.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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