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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2013 » Pressemitteilung Nr. 4/13 vom 9.1.2013

Siehe auch:  Urteil des I. Zivilsenats vom 11.4.2013 - I ZR 152/11 -, Urteil des VIII. Zivilsenats vom 23.1.2013 - VIII ZR 68/12 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 4/2013

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgende Terminhinweise geben:

Verhandlungstermin: 10. Januar 2013

I ZR 152/11 (Internet-Videorecorder)

LG Leipzig - Urteil vom 12. Mai 2006 - 5 O 4391/05

ZUM 2006, 763 = CR 2006, 784

OLG Dresden - Urteil vom 12. Juli 2011 - 14 U 1071/06

Die Klägerin strahlt das Fernsehprogramm "RTL" aus. Die Beklagte bietet seit März 2005 auf ihrer Internetseite unter der Bezeichnung "Shift.TV" einen "internetbasierten Persönlichen Videorecorder" zur Aufzeichnung von Fernsehsendungen an. Damit kann ein Kunde aus den über Antennen frei empfangbaren Fernsehprogrammen - auch dem der Klägerin - Sendungen auswählen, abspeichern lassen und über das Internet beliebig oft ansehen oder herunterladen.

Die Klägerin sieht in dem Angebot der Beklagten u. a. eine Verletzung des ihr als Sendeunternehmen nach § 87 Abs. 1 UrhG zustehenden Rechts, ihre Funksendungen weiterzusenden und auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung und - zur Vorbereitung einer Schadensersatzklage - auf Auskunft in Anspruch.

Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage weitgehend stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 = WRP 2009, 1001 - Internet-Videorecorder). Das Berufungsgericht hat die Beklagten daraufhin verurteilt, es zu unterlassen, das Fernsehprogramm der Klägerin weiterzusenden. Das Recht der Klägerin, ihre Funksendungen aufzunehmen, werde durch das Angebot der Beklagten allerdings nicht verletzt, weil - so das Berufungsgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens - der private Nutzer Hersteller der Aufzeichnung sei. Dieser löse durch seine Programmierung der Aufzeichnung einen rein technischen Vorgang aus, der - wie die Beweisaufnahme ergeben habe - vollständig automatisiert ablaufe. Diese Vervielfältigung sei daher von der Privatkopieschranke (§ 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG) gedeckt. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklagten jedoch das Recht der Klägerin, ihre Funksendungen weiterzusenden, verletzt hat. Eine Weitersendung durch die Beklagten liege vor, weil die Sendesignale der Funksendungen von der Beklagten empfangen und an den Online-Videorecorder, der dem Bereich des Kunden als Hersteller der vollautomatischen Aufzeichnung zuzuordnen sei, zeitgleich weitergeleitet würden. Diese Werkübermittlung entspreche einer Werknutzung durch öffentliche Wiedergabe.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Mit ihrer Anschlussrevision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

§ 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG

Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.

§ 87 Abs. 1 UrhG

Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,

1.seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen,

2.seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht,

Verhandlungstermin: 23. Januar 2013

VIII ZR 68/12

AG Nürnberg - Urteil vom 15. Juni 2010 – 29 C 5423/09

LG Nürnberg-Fürth - Urteil vom 7. Februar 2012 – 7 S 5446/10

Der Vater der Beklagten war Mieter einer Wohnung in Nürnberg. Er starb am 8. Oktober 2008. Der Kläger macht aus abgetretenem Recht der Vermieterin gegen die Beklagte als Erbin Ansprüche aus dem zum 31. Januar 2009 beendeten Mietverhältnis geltend. Er verlangt Zahlung der Miete für die Monate November 2008 bis Januar 2009 sowie Schadensersatz wegen unvollständiger Räumung, nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen und Beschädigung der Mietsache in Höhe von insgesamt 7.721,54 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten. Die Beklagte erklärte gegenüber dem Nachlassgericht am 30. Januar 2009 die Ausschlagung der Erbschaft. Im Übrigen erhob sie die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB*.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und der Beklagten die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass vorbehalten. Das Landgericht hat das amtsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als 2.512,48 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 311,19 € verurteilt worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte als Miterbin und somit Rechtsnachfolgerin des Erblassers gemäß §§ 564**, 1922*** BGB in den Mietvertrag eingetreten sei. Die Ausschlagung der Erbschaft sei nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von sechs Wochen - die vorliegend am 9. Oktober 2008 mit der Kenntnis der Beklagten vom Tod des Vaters zu laufen begonnen habe - erfolgt.

Die Beklagte sei daher zur Zahlung der Miete für die Monate November 2008 bis Januar 2009 in Höhe von insgesamt 2.262,48 € und zur Zahlung von Entsorgungskosten in Höhe von 250 € wegen der von ihr nach dem Tod des Erblassers unzureichend durchgeführten Räumung der Mietwohnung verpflichtet. Für diese Forderungen hafte sie nicht nur als Erbin mit dem Nachlass, sondern auch persönlich. § 564 BGB** ordne den Eintritt des Erben in das Mietverhältnis in einer über die normalen Erbwirkungen hinausgehenden Weise selbständig an. Es komme hinzu, dass die Beklagte ihre eigenen Möbel zumindest zeitweise in der Wohnung untergestellt habe. Es erscheine unbillig, wenn bei einem überschuldeten Nachlass für die Erben die Möglichkeit bestehe, die Wohnung des Erblassers sozusagen unentgeltlich auch für eigene Zwecke zu nutzen, ohne dass der Vermieter im Gegenzug die Möglichkeit habe, die Erben persönlich in Anspruch zu nehmen.

Bei den Ansprüchen des Klägers wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen und Beschädigung der Mietsache handle es sich hingegen um reine Nachlassverbindlichkeiten. Da keine verwertbaren Nachlassgegenstände vorhanden seien, stehe die Unzulänglichkeit des Nachlasses fest, so dass die Klage insoweit aufgrund der erhobenen Dürftigkeitseinrede abzuweisen sei.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die vollumfängliche Abweisung der Klage.

*§ 1990 BGB: Dürftigkeitseinrede des Erben

(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Fall verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.

**§ 564 BGB: Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung

Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.

***§ 1922 BGB: Gesamtrechtsnachfolge

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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