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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2013 » Pressemitteilung Nr. 76/13 vom 25.4.2013

 

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 76/2013

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 15. Mai 2013

VIII ZR 332/12

LG Wuppertal - Urteil vom 16. Januar 2012 – 2 0 84/11

OLG Düsseldorf - Urteil vom 2. Oktober 2012 – I-24 U 15/12

und

VIII ZR 333/12

AG Bielefeld - Urteil vom 8. Mai 2012 - 412 C 102/11

LG Bielefeld - Urteil vom 19. September 2012 – 22 S 178/12

Gegenstand beider Verfahren sind Kfz-Leasingverträge mit Kilometerabrechnung, die die Leasingnehmer jeweils als Verbraucher mit Leasingunternehmen abschlossen hatten. Kurz darauf widerriefen die Leasingnehmer ihre auf den Abschluss der Leasingverträge gerichteten Willenserklärungen. Sie sind anders als die Leasinggeber der Auffassung, dass auf Leasingverträge mit Kilometerabrechnung § 506 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 3 BGB* entsprechend anwendbar sei und ihnen deshalb - wie bei Verbraucherdarlehensverträgen - gemäß § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB** ein Widerrufsrecht zugestanden habe.

Das Landgericht Bielefeld, das über einen Antrag auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs zu entscheiden hatte, hat eine entsprechende Anwendbarkeit des § 506 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 3 BGB verneint, weil es sich bei dieser Vorschrift um einen eng auszulegenden Ausnahmetatbestand handele, von dem der darin nicht genannte Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung nicht erfasst werde. Das Oberlandesgericht Düsseldorf, das mit einem Schadensersatzanspruch des Leasinggebers wegen der auf eine Wirksamkeit des Widerrufs gestützten Abnahmeverweigerung des Leasingnehmers befasst war, hat die Vorschrift hingegen entsprechend angewandt. Denn es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der im Jahre 2010 vorgenommenen Neufassung des Verbraucherkreditrechts beabsichtigt habe, die im Bereich des Verbraucherleasings weit verbreiteten Leasingverträge mit Kilometerabrechnung unter Abkehr von der bisherigen Rechtslage vom Schutz des Verbraucherkreditrechts auszunehmen.

*§ 506 BGB: Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe

(1) Die Vorschriften der §§ 358 bis 359a und 491a bis 502 sind mit Ausnahme des § 492 Abs. 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt.

(2) Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes gelten als entgeltliche Finanzierungshilfe, wenn vereinbart ist, dass

3. der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat.

**§ 495 BGB: Widerrufsrecht

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

§ 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. …

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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