Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 81/2013

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 15. Mai 2013

XII ZR 49/11

AG Köln – 315 F 226/09 – Urteil vom 11. August 2010

OLG Köln – 14 UF 160/10 – Urteil vom 17. Mai 2011

Der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt am 15. Mai 2013 über die Reichweite des Rechts des sogenannten biologischen Vaters zur Anfechtung der Vaterschaft.

Der Kläger und die Mutter des Beklagten zu 2 leben jeweils in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften. Der 2008 geborene Beklagte zu 2 ist durch eine von seiner Mutter selbst vorgenommene Insemination mit Samenflüssigkeit des Klägers, die dieser ihr in einem Gefäß übergeben hatte, gezeugt worden. Ob der Kläger nach der Vorstellung der Beteiligten später die väterliche Verantwortung übernehmen sollte oder ob von vornherein eine Stiefkind-Adoption durch die Partnerin der Mutter beabsichtigt war, wird von den Parteien unterschiedlich dargestellt. Eine nach der Geburt abgegebene Anerkennung der Vaterschaft durch den Kläger ist wegen unterbliebener Zustimmung der Mutter nicht wirksam geworden. Stattdessen hat der Beklagte zu 1 – mit Zustimmung der Mutter – die Vaterschaft anerkannt. Zwischen dem Beklagten zu 1 und dem Kind (Beklagter zu 2) besteht unstreitig auch keine sozial-familiäre Beziehung.

Der Kläger hat als sogenannter biologischer Vater die Vaterschaft des Beklagten zu 1 angefochten. Das Amtsgericht – Familiengericht – hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Beide Beklagten haben gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Revision eingelegt.

Nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB steht die Anfechtung der Vaterschaft auch dem Mann zu, der an Eides statt versichert, der Mutter in der Empfängniszeit "beigewohnt" zu haben. Demgegenüber ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den rechtlichen Vater oder die Mutter nach § 1600 Abs. 5 BGB ausgeschlossen, wenn das Kind "mit Einwilligung des Mannes und der Mutter" durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden ist. Im vorliegenden Fall lag keine Einwilligung des anerkennenden Mannes in die künstliche Befruchtung vor. Der Bundesgerichtshof wird zu entscheiden haben, ob die Anfechtungsberechtigung des biologischen Vaters davon abhängt, dass zwischen ihm und der Mutter ein Geschlechtsverkehr stattgefunden hat, oder ob es auch genügen kann, dass er der Mutter lediglich Sperma zur Verfügung gestellt hat.

Die maßgebliche Norm lautet:

§ 1600 BGB Anfechtungsberechtigte

(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:

1. der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,

2. der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,

(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.

(5) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.

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