Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 112/2013

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 10. Juli 2013

VIII ZR 224/12

LG München - Urteil vom 6. April 2011 – 23 O 24119/10

OLG München - Urteil vom 26. Juni 2012 – 5 U 2038/11

Der Beklagte ist öffentlich bestellter und vereidigter Auktionator. Er bot eine in seinem Auktionshaus eingelieferte Skulptur an, die im Katalog abgebildet und wie folgt beschrieben war: "Sitzender Buddha, Dhyan Asana, […] China, Sui-Dynastie, 581-681[…] Museal! 3.800,00 €". Die Skulptur wurde dem Kläger für 20.295 € zugeschlagen. Die Versteigerungsbedingungen des Beklagten enthalten unter anderem folgende Bestimmungen:

"2. Grundlagen der Versteigerung

a) Die Versteigerung ist freiwillig und öffentlich i.S.d. § 383 Abs. 3 BGB. Sie wird durch das Auktionshaus als Kommissionär im eigenen Namen für Rechnung der Einlieferer durchgeführt, die unbenannt bleiben.

b) Die zur Versteigerung kommenden Gegenstände können vor der Auktion besichtigt und geprüft werden. […] Die Katalogangaben sind nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen, sie sind aber nicht Teil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Gegenstände; das gleiche gilt für deren Bezeichnung beim Aufruf. Beeinträchtigungen des Erhaltungszustands sind nicht in jedem Falle angegeben. Die im Katalog genannten Preise sind Limite, keine Schätzwerte…

7. Gewährleistung, Haftung

a) Der Käufer kann gegen das Auktionshaus keine Einwendungen oder Ansprüche wegen Sachmängeln erheben. Das Auktionshaus wird jedoch begründete Mängelrügen, die ihm innerhalb von 1 Jahr seit Übergabe der Sache vom Käufer angezeigt werden, gegenüber dem Einlieferer geltend machen, wenn der Käufer die dafür notwendigen sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen nachweist.

b) Die Haftung des Auktionshauses auf Schadensersatz für Vermögensschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, es sei denn, dem Auktionshaus fiele Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last…"

Der Kläger ließ die Skulptur wegen aufgekommener Zweifel an der Echtheit untersuchen und erhielt als Ergebnis mitgeteilt, dass die erhobenen Befunde gegen die Authentizität des Objekts sprächen. Der Kläger erklärte gegenüber dem Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag, nachdem der Beklagte ihn an den Einlieferer verwiesen und dieser eine Regulierung abgelehnt hatte. Er beansprucht die Erstattung des gezahlten Kaufpreises und der angefallenen Gutachterkosten nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe der Skulptur.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten sei, da es sich bei der Skulptur um eine neuzeitliche Fälschung handle. Ziffer 7 Buchstabe a der Versteigerungsbedingungen stehe dem nicht entgegen, da diese Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders gemäß § 307 BGB* unwirksam sei. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

*§ 307 BGB: Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

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