Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 107/2013

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten auf folgenden Termin hinweisen:

Verhandlungstermin: 9. Juli 2013

KZR 58/11

LG Mannheim - Urteil vom 19. Juni 2009 - 7 O 122/08 (Kart.)

OLG Karlsruhe - Urteil vom 14. Dezember 2011 - 6 U 193/10 Kart.

und

KZR 61/11

LG Mannheim - Urteil vom 19. Juni 2009 - 7 O 123/08 (Kart.)

OLG Karlsruhe - Urteil vom 14. Dezember 2011 - 6 U 194/10 Kart.

Die Parteien streiten über die Berechtigung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), von Arbeitgebern, die ihre Beteiligung bei der VBL gekündigt haben, nach § 23 Abs. 2 der Satzung (VBLS) einen sogenannten Gegenwert als Ausgleich für die bei der VBL verbleibenden Versorgungslasten zu fordern. Nachdem der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichts-hofs bereits mit Urteilen vom 10. Oktober 2012 (Pressemitteilung Nr. 169/2012) entschieden hat, dass § 23 Abs. 2 VBLS wegen unangemessener Benachteiligung des ausgeschiedenen Beteiligten unwirksam ist, hat sich nun auch der Kartellsenat mit Gegenwertforderungen der VBL zu befassen.

Beklagte der Verfahren, die am 9. Juli 2013 vor dem Kartellsenat verhandelt werden, sind jeweils Krankenkassen, die ihre Beteiligung an der VBL gekündigt und den geforderten Gegenwert nur teilweise gezahlt haben. Das Oberlandesgericht hat die auf Zahlung des restlichen Gegenwerts gerichteten Klagen abgewiesen. Die Widerklagen der Beteiligten auf Rückzahlung bereits geleisteter Gegenwertzahlungen wurden wegen einer Prozessvereinbarung abgewiesen. Im Übrigen hatten sie teilweise Erfolg. Die VBL ist u.a. dazu verurteilt worden, nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen berechnete Zinsen auf bereits geleistete Gegenwertzahlungen zurückzuerstatten.

Mit der Revision macht die VBL weiterhin geltend, ihre Gegenwertforderungen seien berechtigt. Die Beklagten haben ebenfalls Revision eingelegt und erstreben eine Verurteilung der VBL zur Rückzahlung ihrer auf den Gegenwert geleisteten Zahlungen sowie höhere Zinsen nach § 33 Abs. 3 Satz 4 und 5 GWB. Die Beklagten meinen, die VBL missbrauche mit der Gegenwertforderung nach § 23 Abs. 2 VBLS eine marktbeherrschende Stellung. Das verstoße gegen europäisches und deutsches Kartellrecht. Dem waren das Landgericht und das Oberlandesgericht nicht gefolgt, weil die VBL kein Unternehmen im Sinn des Kartellrechts sei.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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