Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 102/2013

Vorschau auf Entscheidungen in den nächsten

Monaten des Jahres 2013

Verkündungstermin: 27. Juni 2013

(Verhandlungstermin: 20. März 2013)

I ZR 188/11 (Hard Rock Cafe)

LG Mannheim – Urteil vom 7. Mai 2010 – 7 O 275/09

OLG Karlsruhe – Urteil vom 14. September 2011 – 6 U 94/10

Die Parteien streiten über Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung, Vernichtung sowie Verzicht auf bestimmte Domainnamen im Zusammenhang mit der Bezeichnung und dem Logo "Hard Rock Cafe" sowie dem Slogan "HELP THE PLANET". Die Klägerinnen, die der weltweit tätigen Hard Rock-Gruppe angehören, betreiben die drei deutschen Hard Rock Cafes in Berlin, München und Köln. Die Klägerin zu 2 ist Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke "SAVE THE PLANET" sowie zahlreicher Wort- und Wort/Bildmarken "Hard Rock Cafe" unter anderem der folgenden Wort-/Bildmarke: (hier ist die Bildmarke abgebildet)

Die Klägerin zu 3 hat geltend gemacht, sie sei Inhaberin aller Nutzungsrechte hinsichtlich des im Jahr 1970 von A. A. geschaffenen Logos, das der Wort-/Bildmarke entspricht. Die Beklagten betreiben in Heidelberg ein Restaurant unter der Bezeichnung "Hard Rock Cafe Heidelberg". Sie bewerben es im Internet auf den Seiten www.topausgehen.de und www.hard-rockcafe.de. Die Beklagte zu 2 ist bei der Denic als Inhaberin dieser beiden Domainnamen, der Beklagte zu 3 als Inhaber der Domainnamen www.hardrockcafe-heidelberg.de, www.hardrockcafe-online.de, www.hardrockcafeonline.de und www.hardrockcafe-shop.de registriert. Die Beklagte zu 1 benutzt die Wortfolge "Hard Rock Cafe" sowie das Logo im und an ihrem Restaurant, insbesondere als Eingangsschild, auf der Eingangstür und in den Fenstern und bietet Merchandising-Artikel mit Logo und/oder Wortfolge zum Verkauf an. Jedenfalls verwendet die Beklagte zu 1 das kreisrunde Logo seit ihrer Gründung im Jahr 1978 in Speise- und Getränkekarten sowie auf Gläsern. Die Klägerinnen haben im Jahr 1993 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich ihrer Marken zurückgenommen.

Das Landgericht hat die auf u.a. Unterlassung gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Ansprüche aus Urheberrecht bestünden nicht, weil das Logo kein schutzfähiges Werk sei. Markenrechtlichen Ansprüchen der Klägerin zu 2 wegen Verletzung der Marken "Hard Rock" und "Hard Rock Cafe" stehe jedenfalls der Einwand der Verwirkung entgegen. Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Klägerin zu 1 kämen nicht in Betracht. Die Klageanträge  seien teilweise zu weit gefasst, weil mit ihnen den Beklagten auch eindeutig erlaubte Handlungen wie der Betrieb eines China-Restaurants oder einer im bayerischen Stil gehaltenen, rustikal ausgestatteten Ausflugsgaststätte für Sportkletterer unter der Bezeichnung "Hard Rock" verboten werden solle. Hinsichtlich eines Klageantrags sei fraglich, ob er im Hinblick auf die Verwendung der Worte "Merchandising-Artikel oder Souvenirs" hinreichend bestimmt sei. Jedenfalls sei der Antrag aber zu weit und damit unbegründet, weil er jede denkbare Gestaltung des Aufdrucks "Hard Rock Cafe" umfasse. Der auf das Verbot des Vertriebs der Merchandising-Artikel gerichtete Antrag sei auch nicht aus §§ 3, 5 Abs. 1, 2 UWG begründet. Mit ihrer Revision verfolgen die Klägerinnen ihre Klageanträge weiter.

Verhandlungstermin: 27. Juni 2013

1 StR 532/12

LG Augsburg - Urteil vom 29. Februar 2012 – 10 KLs 565 Js 42270/09

Das Landgericht Augsburg hat die beiden Angeklagten wegen Untreue in drei Fällen jeweils zu einer mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

Nach den landgerichtlichen Feststellungen waren die beiden Angeklagten mit ihrer Unternehmensgruppe im Hochseeschleppergeschäft tätig. Im Januar 2005 bzw. August 2005 schlossen die Angeklagten als Vertreter dreier sog. Einschiffsgesellschaften in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG (als sog. Publikumsgesellschaften) im Gründungsstadium mit dem Konsortium bestehend aus der MAN Ferrostaal AG und einer Werft Verträge über den Bau von drei Hochseeschleppern.

Der Auftragsvergabe gingen Ende des Jahres 2004 Gespräche der Angeklagten mit dem früheren Mitangeklagten, der bei der MAN Ferrostaal AG für den Bau von Hochseeschleppern und Tankern zuständig war, voraus. In diesen wurde vereinbart, dass für die Erteilung der Bauaufträge unter entsprechender Erhöhung des von der jeweiligen Einschiffsgesellschaft zu zahlenden Werklohns für jedes Schiff 750.000 € an jeden der Angeklagten fließen sollten. Der frühere Mitangeklagte wurde mit 500.000 € je Schiff für die organisatorische Umsetzung der Vereinbarung an der Schmiergeldabrede beteiligt.

Um der Vereinbarung einen legalen Anstrich zu geben, schlossen die Angeklagten mit dem Konsortium mehrere "Memoranda of Understanding", die auf Seiten des Konsortiums vom früheren Mitangeklagten unterzeichnet wurden, obwohl dieser nicht über eine Einzelvertretungsbefugnis für das Konsortium verfügte. Mit diesen "Memoranda of Understanding" sollte das Konsortium zur Zahlung von jeweils 750.000 € je Schiff - deklariert als "owner"s discount" - an die Angeklagten verpflichtet werden. Zudem sollte die beteiligte Werft aufgrund des Abschlusses eines "finder"s fee agreement" mit einer zwischengeschalteten Briefkastenfirma Zahlungen von 500.000 € je Schiff vornehmen, die nach Abzug einer Provision in Höhe von 25.000 € an den früheren Mitangeklagten weitergeleitet werden sollten. Um die Schmiergeldzahlungen zu verschleiern, wurden in die interne Kalkulation des Konsortiums Leerpositionen aufgenommen bzw. reale Positionen in der Berechnung der Kosten überhöht angesetzt.

Von den übrigen Gesellschaftern der Kommanditgesellschaften ließen sich die Angeklagten bei Errichtung der Gesellschaftsverträge die bereits abgeschlossenen Verträge genehmigen, ohne ihnen gegenüber die Schmiergeldabrede offenzulegen.

Kurz vor Ende der Bauphase und Übergabe der Schiffe wurden die vereinbarten Schmiergeldbeträge von den Angeklagten sowie von der zwischengeschalteten Briefkastenfirma für den früheren Mitangeklagten gegenüber der Werft in Rechnung gestellt und von dieser auch beglichen. Die Angeklagten verwendeten die Beträge zur Leistung ihrer Kommanditeinlagen in die Einschiffsgesellschaften. Der um die Schmiergeldzahlungen überhöhte Werklohn wurde jeweils nach Übergabe der Schiffe von den jeweiligen Einschiffsgesellschaften im Auftrag der Angeklagten zur Auszahlung gebracht.

Das Landgericht hat das Geschehen als Untreue in drei Fällen zum Nachteil der Einschiffsgesellschaften gewertet. Einen Vermögensnachteil hat das Landgericht nur hinsichtlich der Gesellschaftsanteile angenommen, die sich nicht in der Hand der Angeklagten oder einer von ihnen vertretenen Gesellschaft befanden, und den anteiligen Schaden nach der jeweiligen Beteiligungsquote bemessen.

Gegen dieses Urteil haben sowohl die Angeklagten als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Die Angeklagten beanstanden neben mehreren Verfahrensrügen auch die vom Landgericht vorgenommene Bestimmung des Vermögensnachteils bei den Einschiffsgesellschaften in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Die Staatsanwaltschaft rügt die unterbliebene Verurteilung der Angeklagten wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr.

Verhandlungstermin: 3. Juli 2013

VIII ZR 263/12

AG Ahlen - Urteil vom 7. Juli 2009 – 9 C 430/05

LG Münster - Urteil vom 3. Juli 2012 – 06 S 68/09

und

VIII ZR 267/12

AG Ahlen - 9 C 540/05 – Entscheidung vom 11. Mai 2010

LG Münster - 6 S 78/10 – Entscheidung vom 03. Juli 2012

und

VIII ZR 269/12

AG Ahlen - 9 C 428/05 – Entscheidung vom 1. Juni 2010

LG Münster - 6 S 99/10 – Entscheidung vom 3. Juli2012

In allen Verfahren geht es vor allem darum, ob die ortsübliche Vergleichsmiete* richtig ermittelt worden ist.

Die Beklagten sind Mieter von Doppelhaushälften der Klägerin in Ahlen. Die Mietobjekte gehören zu der in den Jahren 1910 bis 1924 durch die Bergwerksgesellschaft Westfalen errichteten "Zechensiedlung Neustadt", die bis zur Schließung der Zeche "Westfalen" im Jahr 2000 subventioniert und fast ausschließlich von Bergleuten bewohnt war. Die Siedlung besteht aus überwiegend älterer Bausubstanz im gleichförmigen Siedlungsstil und steht wegen ihres Charakters als Gartenstadt unter Denkmalschutz. Im Jahr 2005 verlangte die Klägerin unter Bezugnahme auf den Mietspiegel** von Ahlen für eine Vielzahl ihrer Mietobjekte in der Zechensiedlung die Zustimmung zu einer Erhöhung der monatlichen Nettomiete. Die Beklagten erteilten die Zustimmung nicht.

Das Amtsgericht hat die auf Zustimmung zu der begehrten Mieterhöhung gerichteten Klagen abgewiesen. Es hat die ortsübliche Vergleichsmiete mit Hilfe eines Sachverständigen anhand des (einfachen) Mietspiegels von Ahlen ermittelt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass diese niedriger als die bisher gezahlte Miete ist und somit kein Anspruch auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung besteht. Das Berufungsgericht hat die erstinstanzlichen Urteile abgeändert und den Klagen (in zwei Fällen ganz, in einem Fall teilweise) stattgegeben. Es hat sich auf ein Sachverständigengutachten gestützt, das ausschließlich Wohnungen der Klägerin aus der ehemaligen Zechensiedlung als Vergleichsobjekte herangezogen hat. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass der einfache Mietspiegel nicht als taugliche Erkenntnisquelle in Betracht komme. Die Wohnungen der ehemaligen Zechensiedlung seien in die Datenerhebung zu diesem Mietspiegel nicht eingeflossen. Sie wiesen darüber hinaus verschiedene bedeutsame Besonderheiten auf, die einem Vergleich mit dem Mietwohnraum im übrigen Stadtgebiet entgegenstünden.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Urteile.

*§ 558 BGB: Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete

…

(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. …

**§ 558c BGB: Mietspiegel

(1) Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, soweit die Übersicht von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist.

…

Verhandlungstermin: 3. Juli 2013

VIII ZR 354/12

AG Geilenkirchen - Urteil vom 15. Juni 2011 - 10 C 149/11

LG Aachen - Urteil vom 11. Oktober 2012 - 2 S 306/11

und

VIII ZR 373/12

AG Geilenkirchen - 2 C 79/10 – Entscheidung vom 25. August 2011

LG Aachen - 2 S 411/11 – Entscheidung vom 11. Oktober 2012

und

VIII ZR 1/13

AG Geilenkirchen - 10 C 79/10- Entscheidung vom 25. April 2012

LG Aachen - 2 S 203/12 – Entscheidung vom 20. Dezember 2012

In allen Verfahren geht es darum, ob die ortsübliche Vergleichsmiete* richtig ermittelt worden ist.

Die Beklagten sind Mieter von Reihenhäusern der Klägerin in Geilenkirchen-Neutevern. Bei diesem Ortsteil von Geilenkirchen handelt es sich um eine im Jahr 1953 errichtete ehemalige Soldatensiedlung, die zum unmittelbar benachbarten heutigen NATO-AWACS-Flughafen gehörte und sich nunmehr insgesamt im Eigentum der Klägerin befindet. Im Jahr 2009 verlangte die Klägerin unter Bezugnahme auf den Mietspiegel von Geilenkirchen die Zustimmung zu einer Erhöhung der monatlichen Nettomiete (in den meisten Fällen auf 4,86 € je qm). Die Beklagten erteilten die Zustimmung nicht.

Das Amtsgericht hat den auf Zustimmung zu der begehrten Mieterhöhung gerichteten Klagen nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ganz oder überwiegend stattgegeben. Das Gutachten basierte auf Vergleichswohnungen der ehemaligen Soldatensiedlung, die die Klägerin dem Sachverständigen benannt hatte. Das Berufungsgericht hat die erstinstanzlichen Urteile teilweise geändert und die Beklagten nur zur Zustimmung zu einer geringeren Mieterhöhung (4,30 € je qm) verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es das Sachverständigengutachten nicht in allen Punkten zur Grundlage seiner Entscheidung machen könne, weil es an der erforderlichen Transparenz und Nachvollziehbarkeit fehle. Die Kammer habe deshalb die ortsübliche Vergleichsmiete unter Heranziehung des Mietspiegels** für die Stadt Geilenkirchen geschätzt. Das Mietobjekt liege in einer einfachen Wohnlage. Die Basismiete ohne Zu- und Abschläge sei innerhalb der entsprechenden Spanne des Mietspiegels auf 4,20 € pro qm zu schätzen. Unter Berücksichtigung der Zuschläge belaufe sich die Einzelvergleichsmiete auf 4,30 € je qm, dem Höchstwert dieser Mietspiegelspanne. Dieser Höchstwert sei in der Regel auch der höchstmögliche Wert der Einzelvergleichsmiete und könne durch die Zuschläge nicht überschritten werden.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Urteile.

*§ 558 BGB: Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete

…

(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. …

**§ 558c BGB: Mietspiegel

(1) Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, soweit die Übersicht von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist.

…

Verhandlungstermin: 3. Juli 2013 (siehe dazu § 170 GVG)

XII ZB 220/12

AG Mayen - 8b F 585/10 - Beschluss vom 13. Oktober 2011

OLG Koblenz - 13 UF 1081/11 - Beschluss vom 7. März 2012

Ausbildungsunterhalt – Erstausbildung nach dreijähriger Verzögerung durch Praktika und Aushilfstätigkeiten

Der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt am 3. Juli 2013 über die Reichweite des Ausbildungsunterhalts für volljährige Kinder.

Die 1989 geborene Antragstellerin lebte nach der Trennung ihrer Eltern im Jahr 1997 zunächst im Haushalt des Vaters in den Niederlanden, bevor sie 2003 zu ihrer Mutter nach Deutschland wechselte. Dort erwarb sie 2007 die mittlere Reife mit einem Notendurchschnitt von 3,6. Anschließend trat sie als ungelernte Kraft in verschiedene Beschäftigungsverhältnisse ein und leistete Praktika zum Teil in der Erwartung, auf diese Weise Zugang zu einem Ausbildungsplatz zu erhalten. Dadurch deckte sie ihren Unterhaltsbedarf in der Zeit von Juli 2007 bis Juli 2010 selbst ab. Im August 2010 begann sie eine Ausbildung als Verkäuferin.

Das Familiengericht hat ihren Vater, den Antragsgegner, dazu verpflichtet, rückständigen und laufenden Ausbildungsunterhalt ab September 2010 in Höhe von monatlich 218,82 zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen; hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der aus § 1610 Abs. 2 BGB folgende Anspruch eines Kindes auf Finanzierung einer angemessenen, seiner Begabung, Neigung und seinem Leistungswillen entsprechenden Berufsausbildung vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägt. Der Verpflichtung der Eltern auf Ermöglichung einer Berufsausbildung steht auf Seiten des Kindes die Obliegenheit gegenüber, sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden. Verletzt das Kind nachhaltig seine Obliegenheit, seine Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen.

Der Bundesgerichtshof wird zu entscheiden haben, ob eine dreijährige Verzögerung der Aufnahme einer Erstausbildung infolge zwischenzeitlich geleisteter Praktika und ungelernter Tätigkeiten noch der Obliegenheit des Kindes entspricht, seine Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen.

Die maßgebliche Norm lautet:

§ 1610 Maß des Unterhalts

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

Verhandlungstermin: 4. Juli 2013

I ZR 51/12 (Davidoff)

LG Magdeburg – Urteil vom 28. September 2011 – 7 O 545/11, ZD 2012, 39

OLG Naumburg – Urteil vom 15. März 2012 – 9 U 208/11, GRUR-RR 2012, 388

Die Klägerin ist Lizenznehmerin für die Herstellung und den Vertrieb von "Davidoff" Parfüms. Ein Dritter bot über die Auktionsplattform eBay im Januar 2011 ein Parfüm unter der Marke "Davidoff" an, das sich als Produktfälschung herausstellte. Nach Auskunft von eBay stammte das Angebot von einer S.F., deren Daten eBay im Einzelnen übermittelte. Als Konto, auf das Zahlungen an den Anbieter erfolgen sollten, war bei eBay ein bei der beklagten Sparkasse geführtes Konto hinterlegt.

Die Klägerin hat behauptet, dass S.F. auf eine Abmahnung hin sämtliche Ansprüche zurückgewiesen habe, weil sie nicht Verkäuferin der Produktfälschungen gewesen sei. Im Übrigen habe sie sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Die Klägerin hat die beklagte Sparkasse daher auf Auskunft über den Kontoinhaber des bei ihr geführten und im Rahmen der Auskunft von eBay benannten Kontos in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zwar lägen die Voraussetzungen für eine Auskunftserteilung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG vor. Allerdings sei die Beklagte gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Zeugnisverweigerung berechtigt, weil ihr kraft ihres Gewerbes Tatsachen anvertraut würden, deren Geheimhaltung durch ihre Natur geboten sei. Auch eine richtlinienkonforme Auslegung führe zu keinem anderen Ergebnis.

§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG

In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

…

3.für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder

…,

es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt.

§ 383 Abs. 1 ZPO

Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:

…

6.Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht.

Verkündungstermin: 4. Juli 2013

(Verhandlungstermin: 6. Juni 2013)

VII ZR 249/12

LG Köln - Urteil vom 8. Februar 2012 - 26 O 70/11

OLG Köln - Urteil vom 10. August 2012 - 6 U 54/12

Der beklagte Textilreinigungsverband verfasste sog. "Lieferungsbedingungen des deutschen Textilreinigungsgewerbes" (im Folgenden: Bedingungen), die eine Empfehlung an Textilreinigungsbetriebe für die Formulierung bzw. Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) darstellen. Diese Bedingungen meldete der Beklagte als sog. "Konditionenempfehlung" beim Bundeskartellamt an, sie wurden noch im selben Jahr im Amtsblatt veröffentlicht. In Nr. 5 der Bedingungen sind folgende Regelungen zur Haftungsgrenze enthalten:

"Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes.

Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes.

Ansonsten ist die Haftung auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt.

Achtung:

Unsere Haftung kann auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt sein (siehe Nr. 5 AGB).

Sie können aber unbegrenzte Haftung in Höhe des Zeitwertes, z.B. durch Abschluss einer Versicherung, vereinbaren."

Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hält diese Regelungen gemäß §§ 307 ff. BGB für unwirksam und nimmt den Beklagten deshalb gemäß § 1 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)* auf Unterlassung der Empfehlung dieser Bedingungen für die Einbeziehung in Verträge über die Reinigung von Textilien mit Verbrauchern (§ 13 BGB**) in Anspruch.

Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat das Berufungsgericht unter anderem ausgeführt: Die in Satz 1 der Bedingungen enthaltene Klausel sei wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB*** unwirksam, weil nicht sichergestellt sei, dass der "Zeitwert" von den Verwendern zutreffend berechnet werde. Gleiches gelte wegen der Verwendung des Begriffs "Zeitwert" auch für die Klausel in Satz 2 der Bedingungen. Die in den Sätzen 3 ff. enthaltene Klausel zur Haftungsbeschränkung auf das 15fache des Bearbeitungspreises stelle eine im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB**** unangemessene Benachteiligung der Kunden dar und sei deshalb ebenfalls unwirksam. Die Berechnungsmethode vernachlässige den teilweise sehr unterschiedlichen Wert der einzelnen Reinigungsgüter. Der Verweis des Kunden auf eine Versicherung sei unzulässig. Außerdem werde wieder der unklare Begriff "Zeitwert" verwendet.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.

* § 1 UKlaG

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

** § 13 BGB

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

*** § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB

Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

**** § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Verkündungstermin: 9. Juli 2013

(Verhandlungstermin: 30. April 2013)

KZR 62/11

LG Potsdam - Urteil vom 13. April 2009 - 51 O 125/08

OLG Brandenburg - Urteil vom 22. November 2011 - Kart U 4/09

Die Klägerin macht gegen die beklagte Landeslottogesellschaft von Brandenburg Ansprüche wegen des Widerrufs einer Erlaubnis für den Internetvertrieb von Glücksspielen geltend.

Die Klägerin verpflichtete sich im November 2002, für die Beklagte gegen - teilweise umsatzabhängige - Vergütung ein internetbasiertes Spielsystem aufzubauen und hierzu eine Internetplattform zu betreiben (Hosting-Vertrag).

Die Beklagte gehört wie die Lottogesellschaften der übrigen Bundesländer dem Deutschen Lotto- und Totoblock (DLTB) an. Nach dem von den Mitgliedern des DLTB abgeschlossenen Blockvertrag war der Vertrieb von Lotterien und Sportwetten auf das jeweilige Bundesland beschränkt. Mit - insoweit bestandskräftigem (BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 54/07, WuW/E DE-R 2408 - Lottoblock) - Beschluss vom 23. August 2006 (WuW/E DE-V 1251) untersagte das Bundeskartellamt u.a. der Beklagten, ihr Vertriebsgebiet für Lotterien und Sportwetten in Befolgung des Blockvertrags auf das Landesgebiet zu beschränken. Am 6. November 2006 beschlossen daraufhin die Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Bundesländer - mit Ausnahme Schleswig-Holsteins -, den Internetvertrieb ihrer Lottogesellschaften einzustellen.

Das Land Brandenburg widerrief noch am 6. November 2006 die Erlaubnis der Beklagten zum Internetvertrieb von Glücksspielprodukten. Auf Grund des Erlaubniswiderrufs forderte die Beklagte die Klägerin auf, den Internetvertrieb zum Ablauf desselben Tages einzustellen. Die Klägerin betrieb die Internetplattform anschließend ohne Spielangebot weiter, bis der Hosting-Vertrag aufgrund einer durch die Beklagte ausgesprochenen ordentlichen Kündigung zum 31. Dezember 2007 auslief.

Mit der Klage begehrt die Klägerin für die Zeit vom 6. November 2006 bis zum 31. Dezember 2007 Vergütung und Ersatz entgangenen Gewinns. Sie meint, der Widerruf der Erlaubnis zum Internetvertrieb beruhe auf der Absprache zwischen den Landesverwaltungen vom 6. November 2006, die gegen das Kartellverbot verstoße. An einer Ausdehnung des Internetvertriebs auf andere Länder sei die Beklagte nicht aus ordnungsrechtlichen Gründen, insbesondere nicht wegen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276 - Sportwettenmonopol) gehindert gewesen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Zu den von ihr noch erbrachten Leistungen habe die Klägerin nicht ausreichend vorgetragen. Soweit sie keine Spielverträge mehr habe vermitteln können, sei die Beklagte von der Vergütungspflicht frei geworden und nicht schadensersatzpflichtig. Die Beklagte habe die Unmöglichkeit der weiteren Vertragsdurchführung nicht zu vertreten. Sie habe den rechtmäßigen Widerruf der Erlaubnis nicht veranlasst und sei auch nach der Verfügung des Bundeskartellamts nicht zur Erweiterung ihres Spielbetriebs auf das Gebiet anderer Bundesländer verpflichtet gewesen. Die Beklagte habe ferner das Risiko eines Erlaubniswiderrufs nicht übernommen. Schließlich sei die Einstellung des Spielbetriebs nicht kartellrechtswidrig gewesen und löse daher keine Schadensersatzansprüche der Klägerin nach § 33 GWB aus.

Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin.

Verkündungstermin: 9. Juli 2013

(Verhandlungstermin: 30. April 2013)

KZR 15/12

OLG München - Urteil vom 9. Februar 2012 - U 3283/11 Kart,

juris

LG München I - Urteil vom 13. Juli 2011 - 37 O 20080/10

Die Klägerin ist ein Unternehmen, das unter anderem Telefongeräte herstellt. Sie verlangt von den beiden Beklagten internen Ausgleich nach Zahlung einer Geldbuße, die die Europäische Kommission gegen alle drei Parteien als Gesamtschuldner verhängt hat.

Die Klägerin war alleinige Gesellschafterin der Beklagten zu 2, die im August 2004 sämtliche Anteile an der Beklagten zu 1 erwarb. Zu diesem Zeitpunkt nahmen Beschäftigte der Beklagten zu 1 bereits seit einigen Monaten an Kartellabsprachen zum Vertrieb von Calciumcarbid teil, die sie ab Juli 2005 auf den Vertrieb von Magnesiumgranulat ausweiteten. Ab November 2006 veräußerte die Klägerin ihre Anteile an der Beklagten zu 2, bis sie zum 22. Juli 2007 vollständig ausschied.

Mit Entscheidung vom 22. Juli 2009 verhängte die Europäische Kommission (COMP/39.396, K(2009) 5791 endg) gegen die Klägerin und die Beklagten als Gesamtschuldner eine Geldbuße in Höhe von 13,3 Mio. Euro wegen Zuwiderhandlung gegen das europäische Kartellrecht im Zeitraum vom 22. April 2004 (Beklagte zu 1) bzw. 30. August 2004 (Beklagte zu 2 und Klägerin) bis zum 16. Januar 2007. Die Klägerin und die Beklagten haben die Verhängung der Geldbuße vor dem Gericht der Europäischen Union angefochten; das Gericht hat noch nicht entschieden.

Die Klägerin zahlte auf die (schon vor Rechtskraft fällige) Geldbuße und angefallene Zinsen etwa 6,8 Mio. Euro. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt sie von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Erstattung dieses Betrags. Sie ist der Ansicht, dass die Geldbußen im Innenverhältnis von den Beklagten zu tragen seien, da sie, die Klägerin, sich nicht selbst an dem Kartell beteiligt habe.

Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Innenausgleich unterliege deutschem Recht. Danach habe die Klägerin die Geldbuße im Innenverhältnis allein zu tragen, weil ihr mögliche wirtschaftliche Erfolge aus dem kartellrechtswidrigen Verhalten - durch Gewinnausschüttungen oder Wertsteigerung der von ihr gehaltenen Geschäftsanteile - zugeflossen seien. Ob das Kartell tatsächlich eine Rendite bewirkt habe, sei unerheblich. Auf Verursachungs- oder Verschuldensbeiträge komme es nicht an. Schadensersatzansprüche der Klägerin bestünden nicht.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren in voller Höhe weiter. Sie macht geltend, nach deutschem Recht hätten im Innenverhältnis allein die Beklagten die Geldbuße zu tragen. Hilfsweise beantragt sie, die Beklagten jeweils zur Zahlung eines Drittels der Klagesumme zu verurteilen. Diesen Antrag stützt sie auf die Rechtsprechung des Gerichts der Europäischen Union, das die Auffassung vertritt, nur die Kommission dürfe die Ausgleichspflicht im Innenverhältnis regeln und mangels einer ausdrücklichen Regelung habe jeder Gesamtschuldner den gleichen Anteil zu tragen.

Verhandlungstermin: 9. Juli 2013

5 StR 181/13

LG Potsdam – Urteil vom 10. Oktober 2012 – 22 KLs 7/12

Revisionshauptverhandlung gegen ehemaligen Landesschatzmeister einer Partei wegen Untreuehandlungen

Das Landgericht Potsdam verurteilte den ehemaligen Schatzmeister des Landesverbandes der Partei Bündnis 90/ Die Grünen wegen Untreue in 261 Fällen zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe. Der Angeklagte soll seit Januar 2009 regelmäßig Gelder der Parteikonten in Höhe von insgesamt etwa 270.000 € veruntreut und sich im Februar 2011 mit einem fünfstelligen Bargeldbetrag nach Bulgarien abgesetzt haben. Das Landgericht hat ein gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten angenommen. Der Angeklagte hatte die Tatvorwürfe vor dem Landgericht eingeräumt, jedoch behauptet, dass er rund 157.000 € Prostituierten aus altruistischen Gründen überlassen habe.

Verhandlungstermin: 10. Juli 2013

IV ZR 224/12

LG Frankfurt am Main – Urteil vom 29. September 2011 – 2-05 O 30/11

OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 15. Juni 2012 – 7 U 221/11

Der unter anderem für das Erbrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zu entscheiden, ob die Witwe eines ehemaligen Frankfurter Brauereibesitzers Alleinerbin ihres Ehemanns geworden ist.

Die Parteien streiten um die Erbenstellung nach dem am 17. Oktober 2010 verstorbenen Erblasser. Dieser schloss im Jahr 2002 mit seiner ersten Ehefrau einen notariellen Erbvertrag, in dem unter anderem die von ihm errichtete Stiftung, die Beklagte, als Alleinerbin eingesetzt wurde. Nach dem Tod seiner ersten Ehefrau heiratete der Erblasser am 30. Juli 2009 die Klägerin und bestimmte sie mit handschriftlicher letztwilliger Verfügung zu seiner Alleinerbin. Mit notarieller Urkunde vom 28. August 2009 erklärte er die Anfechtung des Erbvertrages und bat den Notar um Übermittlung einer Ausfertigung an das zuständige Nachlassgericht, wobei folgender Zusatz eingefügt ist: "Dies soll allerdings erst erfolgen, wenn ihm der Erschienene oder ein hierzu Bevollmächtigter diesbezüglich gesondert schriftlich Mitteilung macht." Die Beklagte ist der Ansicht, die Anfechtungserklärung sei unwirksam. Auch die Begebung der Anfechtungserklärung unterliege dem Beurkundungserfordernis nach § 2282 Abs. 3 BGB.

Das Landgericht hat der Klage auf Feststellung, dass die Klägerin aufgrund letztwilliger Verfügung und Anfechtung des Erbvertrages Alleinerbin des Erblassers geworden ist, stattgegeben; das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin Abweisung der Klage.

Verhandlungstermin: 10. Juli 2013

(Verhandlungstermin: 17. November 2010 = Vorlage EuGH)

VIII ZR 162/09

LG Dortmund - Urteil vom 18. Januar 2008 - 6 O 341/06

OLG Hamm - Urteil vom 29. Mai 2009 - 19 U 52/08

(veröffentlicht in RdE 2009, 261 = ZNER 2009, 274)

Der Kläger, die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V., verlangt aus abgetretenem Recht von der Beklagten, einem Gasversorgungsunternehmen, die Rückzahlung von Gaspreisentgelten, die in der Zeit vom Januar 2003 bis Oktober 2005 auf Gaspreiserhöhungen gezahlt worden sind. Dazu sind ihr die Rechte von 25 Kunden in den Gasvertriebsregionen "Ost-Südwestfalen" und "Ruhr-Lippe" abgetreten worden. Im betroffenen Zeitraum erhöhte die Beklagte die Gaspreise insgesamt vier Mal. Die 25 Kunden bezahlten – zum Teil unter dem Vorbehalt der Rückforderung – die ihnen für das gelieferte Gas in Rechnung gestellten Entgelte einschließlich der Erhöhungsbeträge. Der Kläger hält die Gaspreiserhöhungen für unwirksam und fordert die über den Ende 2002 von der Beklagten verlangten Preis hinausgehenden Beträge von der Beklagten zurück. Das Landgericht hat der auf Zahlung von insgesamt 16.128,63 € gerichteten Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

Der Kläger habe aus wirksam abgetretenem Recht einen Rückforderungsanspruch hinsichtlich der von den Kunden auf die Gaspreiserhöhungen geleisteten Zahlungen, weil die Beklagte insoweit die von den Kunden erbrachten Zahlungen ohne Rechtsgrund erlangt habe. Die Gasbezugsverträge stellten keinen rechtlichen Grund dar, weil die Beklagte kein wirksames einseitiges Preiserhöhungsrecht gehabt habe. Denn die jeweils herangezogenen Preisanpassungsklauseln verstießen gegen § 307 BGB. Sie seien nicht hinreichend klar und verständlich und benachteiligten die Kunden unangemessen, weil diese die Berechtigung einer Preisänderung nicht zuverlässig hätten nachprüfen können. Zu keinem anderen Ergebnis führe, dass grundsätzlich bei längerfristigen Vertragsverhältnissen ein Interesse des Verwenders anzuerkennen sei, die bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Relation von Leistung und Gegenleistung über die gesamte Vertragsdauer im Gleichgewicht zu halten und Kostensteigerungen nachträglich auf den Kunden abwälzen zu können. Weder ergebe sich hieraus ein Preisanpassungsrecht der Beklagten noch komme sonst eine ergänzende Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB in Betracht.

Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluss vom 9. Februar 2011 folgenden Tenor für die EuGH-Vorlage verkündet:

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin auszulegen, dass Vertragsklauseln über Preisänderungen in Gaslieferungsverträgen mit Verbrauchern, die außerhalb der allgemeinen Versorgungspflicht im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit beliefert werden (Sonderkunden), nicht den Bestimmungen der Richtlinie unterliegen, wenn in diesen Vertragsklauseln die für Tarifkunden im Rahmen der allgemeinen Anschluss- und Versorgungspflicht geltenden gesetzlichen Regelungen unverändert in die Vertragsverhältnisse mit den Sonderkunden übernommen worden sind?

Sind - soweit anwendbar - Art. 3 und 5 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. j und Nr. 2 Buchst. b Satz 2 des Anhangs zu Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie sowie Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b - 3 - und/oder c der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vor-schriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG dahin auszulegen, dass Vertragsklauseln über Preisänderungen in Erdgaslieferungsverträgen mit Sonderkunden den Anforderungen an eine klare und verständliche Abfassung und/oder an das erforderliche Maß an Transparenz genügen, wenn in ihnen Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preisänderung zwar nicht wiedergegeben sind, jedoch sichergestellt ist, dass das Gasversorgungsunternehmen seinen Kunden jede Preiserhöhung mit angemessener Frist im Voraus mitteilt und den Kunden das Recht zusteht, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen, wenn sie die ihnen mitgeteilten geänderten Bedingungen nicht akzeptieren wollen?

Verhandlungstermin: 12. Juli 2013

V ZR 85/12

LG Berlin - Urteil vom 23. Mai 2011 - 37 O 302710

Kammergericht - Urteil vom 16. März 2012 - 7 U 145/11

Den Beklagten gehört ein älteres Miethaus mit einem Innenhof im Bezirk Pankow von Berlin. Der Innenhof war ursprünglich vollständig von dem Miethaus der Beklagten und den angrenzenden Miethäusern anderer Eigentümer umgeben. Im Jahr 1982 wurde im Rahmen einer damals so genannten Volkswirtschaftlichen Masseninitiative (VMI) eine Reihe von privaten Innenhöfen unter Mitwirkung von Bürgern begrünt und verschönert, darunter, unter zwischen den Parteien im Einzelnen streitigen Umständen, auch eine Teilfläche des Innenhofs auf dem Grundstück der Beklagten, der bepflanzt und mit Wegen, Beeten, einem Spielplatz und einer Hirschskulptur versehen wurde, weshalb er seitdem Hirschhof heißt. Er war längere Zeit für die Öffentlichkeit zugänglich. Das Land Berlin versuchte zunächst mit den Beklagten und den anderen Eigentümern zu einer Einigung über die Nutzung des Hirschhofs zu gelangen, brach die Verhandlung dann aber ab und beantragte ein notarielles Vermittlungsverfahren nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz, das am Widerstand der Beklagten scheiterte. Es beantragt jetzt, seine Berechtigung festzustellen, den Beklagten den begrünten Teil des Innenhofs zu dem in dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz für Verkehrsflächen vorgeschriebenen Preis – das sind höchstens 15 €/m² - abzukaufen. Zu Verkehrsflächen gehören nach dem Gesetz auch öffentliche Grünanlagen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Kammergericht hat ihr stattgeben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt das Land Berlin seinen Antrag weiter.

Das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz gibt öffentlichen Nutzern privater Grundstücke einen gesetzlichen Anspruch auf Verkauf der in Anspruch genommenen Flächen zu einem festgelegten Preis. Der Preis beträgt bei Flächen, auf denen sich Straßen, Wege, Plätze, Eisenbahnlinien oder auch Parks und Grünanlagen befinden, ein Fünftel des Verkehrswerts, höchstens zwischen je nach Gemeindegröße 5€/m² und 15 €/m², in Berlin also höchstens 15 €/m². Diese Regelung war notwendig geworden, weil in der DDR auch bei der Errichtung von Verkehrsanlagen, Verwaltungsgebäuden, See- und Verkehrsflughäfen, Parks und anderen öffentlichen Einrichtungen die rechtlichen Verhältnisse oft nicht beachtet und solche Einrichtungen auch auf privaten Grundstücken errichtet wurden, ohne mit den Eigentümern die erforderlichen rechtlichen Regelungen zu treffen. Solange die DDR bestand, blieb das folgenlos, weil der Eigentümer keine Aussicht gehabt hätte, den Staat auf Herausgabe seines Grundstücks zu verklagen. Nach der Wiedervereinigung mussten auch diese Nutzungsverhältnisse neu geordnet werden. Dem dient das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz.

Die zitierten Vorschriften des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes lauten:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegene Grundstücke privater Eigentümer, sofern sie frühestens seit dem 9. Mai 1945 und vor dem 3. Oktober 1990 für die Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe tatsächlich in Anspruch genommen wurden, einer Verwaltungsaufgabe noch dienen und

1. Verkehrsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind oder

2. vor dem 3. Oktober 1990 für die Erfüllung einer sonstigen Verwaltungsaufgabe mit einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage bebaut worden sind.

… (Satz 5) Dient das Gebäude oder die bauliche Anlage auch anderen als öffentlichen Zwecken, findet dieses Gesetz nur im Fall überwiegender öffentlicher Nutzung Anwendung.

…

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) …,

(2) Verkehrsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind

1. …,

2. …,

3. …,

4. …,

5. öffentliche Parkflächen und Grünanlagen.

Verhandlungstermin: 16. Juli 2013

XI ZR 260/12

LG Frankfurt am Main - Urteil vom 15. Dezember 2011 - 2-10 O 148/11

OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 6. Juni 2012- 19 U 13/12

veröffentlicht in WM 2012, 1911

Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist; die Beklagte ist eine Bank. Der Kläger macht mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG die Unwirksamkeit der im Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten enthaltenen Entgeltklausel für ein Pfändungsschutzkonto geltend.

Die Beklagte weist in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis im Abschnitt "Preise für Dienstleistungen im standardisierten Geschäftsverkehr mit Privatkunden" für von ihr angebotene Girokontenarten ("Kontopakete") mit jeweils unterschiedlichen Leistungsbestandteilen verschiedene Monatsgrundpreise aus, nämlich (jeweils ohne Familien- oder Berufseinsteigerbonus)

1. "Das Junge Konto" – kostenlos

2. "db AktivKonto" – 4,99 €

3. "db PlusKonto" – 7,99 €

4. "db BestKonto" – 9,99 €.

In der hieran anschließenden Rubrik "Pfändungsschutzkonto" heißt es sodann unter anderem:

"Es wird ein monatlicher Grundpreis von 8,99 EUR berechnet. […]

Die Kontoführung erfolgt grundsätzlich auf Guthabenbasis. Die Ausgabe einer Deutsche Bank Card oder einer Kreditkarte sowie die Nutzung des Karten- und Dokumentenservices sind nicht möglich. Für Monatsauszüge werden 1,80 EUR berechnet. Die weiteren Leistungen entsprechen denen des db AktivKontos und sind der oben stehenden Übersicht zu entnehmen. Soweit Leistungen des db AktivKontos nicht in dessen monatlichem Grundpreis enthalten sind, werden für diese Leistungen gesondert ausgewiesene Preise auch beim Pfändungsschutzkonto gesondert berechnet."

Der Kläger ist der Ansicht, die Klausel betreffend das Pfändungsschutzkonto ("P-Konto") verstoße gegen § 307 BGB*, und nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, deren Verwendung gegenüber Verbrauchern zu unterlassen. Zur Begründung führt er unter anderem an, die kontrollfähige Klausel benachteilige die Kunden der Beklagten unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB, weil die Beklagte mit der Führung eines Girokontos als P-Konto lediglich eine ihr durch § 850k Abs. 7 ZPO** auferlegte gesetzliche Pflicht erfülle, wofür sie kein gesondertes Entgelt verlangen dürfe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hatte Erfolg.

Das Berufungsgericht hat angenommen, bei einem P-Konto handele es sich nicht um ein gegenüber dem üblichen Girokonto eigenständiges Kontomodell. Satz 1 der angegriffenen Klausel stelle deshalb keine der Inhaltskontrolle entzogene Preisabrede über eine von der Beklagten zu erbringende Hauptleistung dar, sondern vielmehr eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Der Inhaltskontrolle halte die Klausel nicht stand, weil die Beklagte mit der Einrichtung eines P-Kontos letztlich nur - vorsorglich - ihrer eigenen Pflicht genüge, im Falle einer Kontenpfändung als Drittschuldnerin zugunsten des Kontoinhabers (Schuldner) die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen zu beachten. Der im Vergleich zu dem Kontomodell "db AktivKonto" um 4 € höhere monatliche Grundpreis für die Führung eines P-Kontos stelle ein zusätzliches Entgelt dar, zu dessen Erhebung die Beklagte wegen der vorgenannten, ihr schon von Gesetzes wegen obliegenden Prüfpflicht nicht berechtigt sei. Sie könne für die Führung eines P-Kontos kein höheres Entgelt verlangen, als für das Führen eines allgemeinen Girokontos üblich sei.

Die weiteren Klauselbestandteile unterlägen ebenfalls der Inhaltskontrolle, da sie - was ausreichend sei - zumindest mittelbar Auswirkungen auf Preis und Leistung hätten. Sie konkretisierten und ergänzten lediglich die unwirksame Vereinbarung eines gesonderten Entgelts für die Führung eines P-Kontos und teilten daher deren Schicksal. Auch bei isolierter Betrachtung benachteiligten sie den Kunden unangemessen, da sie hinsichtlich der Bestandskunden einseitig zu Lasten der Verbraucher in den bereits bestehenden Zahlungsdiensterahmenvertrag eingriffen und Leistungen einschränkten.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Senat hat mit Urteilen vom 13. November 2012 (XI ZR 500/11, WM 2012, 2381, sowie XI ZR 145/12, BeckRS 2012, 24814; vgl. dazu sowie zur Rechtsgrundlage des Pfändungsschutzkontos Pressemitteilung Nr. 191/2012) bereits über Entgeltklauseln zu P-Konten entschieden. Die Revision macht geltend, dass die hier streitgegenständliche Klausel auch unter Berücksichtigung der in diesen Entscheidungen aufgestellten Grundsätze wirksam sei.

* § 307 BGB

Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.

mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2.

wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

** § 850k ZPO (Auszug)

Pfändungsschutzkonto

(1) …

(7) In einem der Führung eines Girokontos zugrunde liegenden Vertrag können der Kunde, der eine natürliche Person ist, oder dessen gesetzlicher Vertreter und das Kreditinstitut vereinbaren, dass das Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Der Kunde kann jederzeit verlangen, dass das Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt. Ist das Guthaben des Girokontos bereits gepfändet worden, so kann der Schuldner die Führung als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf seine Erklärung folgenden Geschäftstages verlangen.

(8) …

Verkündungstermin: 17. Juli 2013

(Verkündungstermin: 6. Juni 2013)

(Verhandlungstermin: 27. März 2013)

I ZR 222/11 (focus hören)

LG Augsburg – Urteil vom 31. März 2011 – 1 HKO 3514/09

OLG München – Urteil vom 10. November 2011 – 29 U 1614/11

WRP 2012, 579

Die Klägerin und die Beklagten sind im zulassungspflichtigen Hörgeräteakustikerhandwerk tätig. Im Jahr 2009 war für die jeweils von 9 bis 13 Uhr und von 14 bis 18 Uhr geöffneten Geschäften der Beklagten in Dillingen und im 26 Straßenkilometer entfernten Günzburg derselbe Hörgeräteakustik-Meister eingesetzt. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, das "Teilen" eines Meisters für zwei Geschäfte stelle einen Verstoß gegen die Handwerksordnung dar und sei irreführend, weil die Beklagte verpflichtet sei, während ihrer Öffnungszeiten ständig einen Meister präsent zu haben.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat angenommen, die angegriffene Verhaltensweise der Beklagten sei irreführend. Der verständige Durchschnittsverbraucher gehe, wenn er das geöffnete Ladengeschäft eines Hörgeräteakustikerbetriebes sehe, davon aus, dass er dort alle normalen Hörgeräteakustikerleistungen fachgerecht erhalten kann, wenn er das Geschäft betritt. Er erwarte, dass derjenige, der zur Ausübung des Hörgeräteakustikerhandwerks berechtigt sei, grundsätzlich vor Ort verfügbar sei. Diese Erwartung werde regelmäßig enttäuscht, weil der entsprechende Meister jeweils nur in einem der beiden Ladengeschäfte anwesend sein könne. Ob auch ein Rechtsbruch im Hinblick auf einen möglichen Verstoß gegen die Handwerksordnung vorliege, könne offen bleiben. Die Beklagten verfolgen im Rahmen der vom Senat zugelassenen Revision ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Verhandlungstermin: 17. Juli 2013

I ZR 52/12 (Pippi Langstrumpf)

LG Köln – Urteil vom 10. August 2011 – 28 O 117/11

ZUM 2011, 871

OLG Köln – Urteil vom 24. Februar 2012 – 6 U 176/11

ZUM-RD 2012, 256

Die Beklagte betreibt unter der Bezeichnung "Penny-Markt" Einzelhandelsmärkte. Zur Bewerbung von Karnevalskostümen verwandte die Beklagte im Januar 2010 die nachfolgend abgebildete sowie eine weitere Fotografie:

Hier ist das Abbild des Werbebildes.

Die Fotografien waren bundesweit in Verkaufsprospekten, auf Vorankündigungsplakaten in den Filialmärkten sowie in Zeitungsanzeigen abgedruckt und über die Internetseite www.penny.de abrufbar. Darüber hinaus waren die Abbildungen den jeweiligen Kostümsets beigefügt, von denen die Beklagte insgesamt mehr als 15.000 Stück verkaufte.

Die Klägerin, die für sich in Anspruch nimmt, Inhaberin der urheberrechtlichen Nutzungsrechte am künstlerischen Schaffen von Astrid Lindgren zu sein, ist der Auffassung, die Beklagte habe mit ihrer Werbung die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der literarischen Figur "Pipi Langstrumpf" verletzt. Diese genieße für sich genommen urheberrechtlichen Schutz. Die Beklagte habe sich in den verwendeten Abbildungen an diese Figur angelehnt. Aus diesem Grund stehe ihr Schadensersatz in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von 50.000 € zu.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG zu. Sie sei berechtigt, die in Rede stehenden Ansprüche geltend zu machen. Die Figur "Pippi Langstrumpf" genieße Urheberrechtsschutz als Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Sie sei eine einmalige Figur, die sich aufgrund ihrer Wesenszüge und ihrer äußeren Merkmale von den bis dahin bekannten Figuren deutlich abhebe. Die von der Beklagten verwendeten Abbildungen zur Bewerbung der Kostüme seien im Sinne des § 23 UrhG unfreie Bearbeitungen der Figur "Pippi Langstrumpf", weil bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung die eigenschöpferischen Züge der "Pippi Langstrumpf" darin deutlich sichtbar seien und es sich nicht um eine neues und eigenständiges Werke handele, was Voraussetzung einer freien Benutzung im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG sei. Mit der von Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

§ 2 UrhG

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;

…

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

§ 23 UrhG

Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. …

§ 24 Abs. 1 UrhG

Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.

Verhandlungstermin: 17. Juli 2013

(vorher: Verhandlungstermin: 16. Mai 2013)

I ZR 129/08 (UsedSoft)

LG München I - Urteil vom 15. März 2007 – 7 O 7061/06

ZUM 2007, 409 = CR 2007, 356

OLG München - Urteil vom 3. Juli 2008 – 6 U 2759/07

ZUM 2009, 70 = CR 2008, 551

Die Klägerin entwickelt Computersoftware, die sie ganz überwiegend in der Weise vertreibt, dass die Kunden keinen Datenträger erhalten, sondern die Software von der Internetseite der Klägerin auf ihren Computer herunterladen. In den Lizenzverträgen der Klägerin ist bestimmt, dass das Nutzungsrecht, das die Klägerin ihren Kunden an den Computerprogrammen einräumt, nicht abtretbar ist.

Die Beklagte handelt mit "gebrauchten" Softwarelizenzen. Im Oktober 2005 bot sie "bereits benutzte" Lizenzen für Programme der Klägerin an. Dabei verwies sie auf ein Notartestat, in dem auf eine Bestätigung des ursprünglichen Lizenznehmers verwiesen wird, wonach er rechtmäßiger Inhaber der Lizenzen gewesen sei, diese nicht mehr benutze und den Kaufpreis vollständig bezahlt habe. Kunden der Beklagten laden nach dem Erwerb einer "gebrauchten" Lizenz die entsprechende Software von der Internetseite der Klägerin auf einen Datenträger herunter.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte verletze dadurch, dass sie die Erwerber "gebrauchter" Lizenzen dazu veranlasse, die entsprechenden Computerprogramme zu vervielfältigen, das Urheberrecht an diesen Programmen. Sie hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen zur Vorabentscheidung vorgelegt, weil die Kunden der Beklagten, die Programme der Klägerin vervielfältigten, sich möglicherweise auf die Regelung des § 69d Abs. 1 UrhG berufen könnten, die Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG ins deutsche Recht umsetzt und daher richtlinienkonform auszulegen ist.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Vorlagefragen dahin beantwortet, dass Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen dahin auszulegen sei, dass das Recht auf die Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms erschöpft ist, wenn der Inhaber des Urheberrechts, der dem möglicherweise auch gebührenfreien Herunterladen dieser Kopie aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt hat, gegen Zahlung eines Entgelts, das es ihm ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie des ihm gehörenden Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen, auch ein Recht, diese Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen, eingeräumt hat. Die Art. 4 Abs. 2 und 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24 seien dahin auszulegen, dass sich der zweite und jeder weitere Erwerber einer Nutzungslizenz auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie berufen können und somit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie als rechtmäßige Erwerber einer Programmkopie anzusehen sind, die vom Vervielfältigungsrecht nach dieser Vorschrift Gebrauch machen dürfen, wenn der Weiterverkauf dieser Lizenz mit dem Weiterverkauf einer von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie verbunden ist und die Lizenz dem Ersterwerber ursprünglich vom Rechtsinhaber ohne zeitliche Begrenzung und gegen Zahlung eines Entgelts überlassen wurde, das es diesem ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie seines Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Verhandlungstermin: 17. Juli 2013

IV ZR 319/12

AG Brandenburg an der Havel – Entscheidung vom 10. Februar 2012 – 32 C 153/11

LG Potsdam – Entscheidung vom 26. September 2012 – 7 S 22/12

Der für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird sich mit der Frage zu befassen haben, ob gesonderte Kostenausgleichsvereinbarungen zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer bei Abschluss eines Vertrages über eine fondsgebundene Renten- oder Lebensversicherung zulässig sind.

In dem zur Beurteilung anstehenden Fall bot der in Liechtenstein ansässige beklagte Lebensversicherer dem in Deutschland wohnenden klagenden Versicherungsnehmer den Abschluss einer (fondsgebundenen) Rentenversicherung an. Die auf einem einheitlichen Formular aufgenommenen Anträge beinhalteten zum einen den Versicherungsvertrag sowie zum anderen eine sogenannte Kostenausgleichsvereinbarung. In dieser verpflichtete sich der Kläger, einen bestimmten Betrag für Abschluss- und Einrichtungskosten in 48 monatlichen Raten an den Versicherer zu zahlen. Bereits im Antrag ist hinsichtlich der Kostenausgleichsvereinbarung bestimmt, dass die Auflösung des Versicherungsvertrages grundsätzlich nicht zu deren Beendigung führt und diese auch nicht kündbar ist.

Der Kläger zahlte zunächst die Raten für 15 Monate, bis der Versicherungsvertrag zum 1. Juni 2011 beitragsfrei gestellt wurde. Die Beklagte teilte dem Kläger mit, dass die Zahlungen zur Kostenausgleichsvereinbarung trotz Beitragsfreistellung der Versicherung weiter zu leisten seien. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit der Kostenausgleichsvereinbarung. Zwischen den Parteien ist im wesentlichen streitig, ob die Kostenausgleichsvereinbarung transparent sowie mit der gesetzlichen Regelung zum Rückkaufswert in § 169 VVG zu vereinbaren ist.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

§ 169 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

…

(3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; …

…

(5) Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.

Verhandlungstermin: 23. Juli 2013

X ZR 131/12

AG Nürtingen – Urteil vom 12. März 2012 – 42 C 1397/10

LG Stuttgart – Urteil vom 26. September 2012 – 13 S 60/12

Der Kläger beansprucht für sich und seine Ehefrau Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) in Höhe von jeweils 600 € wegen eines verspäteten Fluges.

Die Kläger buchten bei der beklagten Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV (KLM) eine Flugreise von Stuttgart über Amsterdam nach Bangkok. Der Flug von Amsterdam nach Bangkok wurde von der Beklagten, der Zubringerflug von Stuttgart nach Amsterdam wurde – wie auf dem Flugschein angegeben – von der KLM-Tochter KLM Cityhopper BV durchgeführt. Der Start in Stuttgart verzögerte sich um 90 Minuten, so dass die Reisenden den Anschlussflug verpassten und erst am folgenden Tag nach Bangkok fliegen konnten.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht sie zugesprochen. Es hat angenommen, dass KLM als Vertragspartner der Reisenden für den Ausgleichsanspruch einstehen müsse, obwohl der verspätete Flug von KLM Cityhopper durchgeführt worden sei. Hiergegen wendet sich die vom Landgericht zugelassene Revision der Beklagten.

Verhandlungstermin: 30. Juli 2013

X ZR 135/11

LG Cottbus - Urteil vom 29. Oktober 2010 - 3 O 240/09

OLG Brandenburg - Urteil vom 18. Oktober 2011 - 10 U 6/10

Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückzahlung einer Zuwendung, die er an sie während der zwischen den Parteien seit 2003 bestehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft geleistet hat.

Der Kläger war Inhaber eines Sparbriefs in Höhe von 50.000 € mit Laufzeit bis 27. Oktober 2009. Im Mai 2007 begaben sich die Parteien auf eine mehrmonatige gemeinsame Europareise. Kurz vor dem geplanten Abreisedatum veranlasste der Kläger, dass der Sparbrief über 50.000 € aufgeteilt wurde. Eines der neuen Papiere über einen Betrag von 25.000 € wurde auf den Namen der Beklagten ausgestellt.

Anfang Oktober 2008 trennten sich die Parteien durch Auszug der Beklagten aus der gemeinsamen Wohnung. Mit der Klage hat der Kläger zunächst die Herausgabe des Sparbriefs geltend gemacht und verlangt nunmehr nach Gutschrift des Geldbetrags auf einem Konto der Beklagten die Zahlung von 25.000 € zuzüglich Zinsen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und angenommen, es liege eher eine Schenkung* als eine unbenannte Zuwendung unter Lebensgefährten vor. Der Zuwendung liege weder eine Zweckabrede zugrunde, noch sei die Geschäftsgrundlage** für die Zuwendung weggefallen.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter.

*§ 516 BGB Begriff der Schenkung

(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

** § 313 BGB Störung der Geschäftsgrundlage

Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

Verkündungstermin: 30. Juli 2013

(Verhandlungstermin: 11. Juni 2013)

X ZR 111/12 und 112/12

LG Potsdam - Urteil vom 15. August 2012 – 13 S 24/11

AG Königs Wusterhausen - Urteil vom 8. Dezember 2010 – 9 C 274/10

und

LG Potsdam - Urteil vom 29. August 2012 – 13 S 25/11

AG Königs Wusterhausen - Urteil vom 3. Januar 2011 – 20 C 267/10

Die Parteien streiten in beiden Fällen darüber, ob die Kläger nach Annullierung eines Flugs neben dem Ersatz des hierdurch entstanden Schadens eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a*, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c** der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) verlangen können.

In beiden Fällen annullierte die Beklagte, ein Luftfahrtunternehmen, den von den Klägern zuvor gebuchten Flug, wovon die Kläger jeweils erst bei Ankunft am Flughafen erfuhren. Die Kläger verlangen von der Beklagten jeweils aus eigenem und abgetretenem Recht ihrer Mitreisenden die Erstattung von Kosten für einen Ersatzflug, im Verfahren X ZR 111/12 daneben Mehraufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Kosten einer Anschlussbeförderung, im Verfahren X ZR 113/12 daneben Erstattung nutzlos gewordener Übernachtungskosten im vorgebuchten Hotel und Portokosten. Außerdem machen die Kläger wegen der Annullierung jeweils für sich und ihre Miteisenden eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250,- Euro pro Reisendem gemäß Art. 7 Abs. 1a, Art. 5 Abs. 1c der Verordnung geltend. Die Beklagte hat eingewandt, der Ausgleichsanspruch nach der Verordnung und der Anspruch auf Ersatz der konkret entstandenen Schäden könnten nicht nebeneinander geltend gemacht werden, sondern seien gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung*** aufeinander anzurechnen. Die Kläger meinen, einer Anrechnung stehe insbesondere der zwölfte Erwägungsgrund der Verordnung**** entgegen.

Das Amtsgericht hat im Verfahren X ZR 111/12 die Beklagte entsprechend ihrem Anerkenntnis zum Schadenersatz verurteilt und die Klage auf Ausgleichszahlung nach der Verordnung abgewiesen. Im Verfahren X ZR 113/12 leistete die Beklagte im Laufe des Rechtsstreits in Höhe des geltend gemachten Ausgleichsanspruchs an die Klägerin eine Zahlung. In Höhe dieser Zahlung hat das Amtsgericht die Klage auf Schadenersatz abgewiesen und im Übrigen die Beklagte entsprechend ihrem Anerkenntnis zum Schadenersatz verurteilt. Die gegen die jeweilige Teilabweisung gerichteten Berufungen der Kläger hatten keinen Erfolg. Nach erfolgter Regulierung oder Titulierung eines konkret berechneten Schadensersatzanspruchs infolge der Annullierung des Flugs stehe dem Fluggast darüber hinaus kein Ausgleichsanspruch nach der Verordnung zu. Der Fluggast könne zwischen der pauschalen Ausgleichszahlung nach der Verordnung als Mindestanspruch und der konkreten Schadensberechnung wählen, aber nicht beide Leistungen nebeneinander verlangen. Dies stehe im Einklang mit Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung, der den Fluggesellschaften die Möglichkeit eröffne, einen regulierten oder titulierten konkret berechneten Schadenersatzanspruch auf die pauschalierte Ausgleichszahlung der Verordnung anzurechnen und umgekehrt.

Mit der von dem Berufungsgericht jeweils zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Ansprüche weiter.

*Art. 7 der Verordnung [Ausgleichsanspruch]

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:… a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

**Art. 5 der Verordnung [Annullierung]

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen … c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt …

***Art. 12 der Verordnung [Weitergehender Schadensersatz]

(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.

****Erwägungsgrund 12 der Verordnung

Das Ärgernis und die Unannehmlichkeiten, die den Fluggästen durch die Annullierung von Flügen entstehen, sollten ebenfalls verringert werden. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass die Luftfahrtunternehmen veranlasst werden, die Fluggäste vor der planmäßigen Abflugzeit über Annullierungen zu unterrichten und ihnen darüber hinaus eine zumutbare anderweitige Beförderung anzubieten, so dass die Fluggäste umdisponieren können. Andernfalls sollten die Luftfahrtunternehmen den Fluggästen einen Ausgleich leisten und auch eine angemessene Betreuung anbieten, es sei denn, die Annullierung geht auf außergewöhnliche Umstände zurück, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

….

Verhandlungstermin: 1. August 2013

VII ZR 6/13

LG Kiel - Urteil vom 16. September 2011 - 9 O 60/11

OLG Schleswig - Urteil vom 21. Dezember 2012 - 1 U 105/11

Die Klägerin verlangt u.a. einen Vorschuss zur Beseitigung von Mängeln an der Auffahrt ihres Grundstücks. Auf ihre Bitte hatte der Beklagte diese neu gepflastert. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war hierbei ein Werklohn von 1.800 € sowie vereinbart worden, dass dieser in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden sollte.

Das Landgericht hat den Beklagten, der sich trotz Aufforderung und Fristsetzung weigerte, Mängel zu beseitigen, u.a. zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 6.096 € verurteilt, da das Pflaster nicht die notwendige Festigkeit aufweise. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Der Werkvertrag sei gemäß § 134 BGB* nichtig, weil die Parteien gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG** verstoßen hätten. Damit stünden der Klägerin auch keine Mängelansprüche zu. Der Beklagte verstoße nicht gegen § 242 BGB***, wenn er sich hierauf berufe. Die anderslautende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begegne grundsätzlichen Bedenken; jedenfalls sei sie überholt. Sie sei zu einer heute nicht mehr geltenden Rechtslage (vor 2004) ergangen, bei der allein Steuervorschriften zu einer Nichtigkeit einer Ohne-Rechnung-Abrede geführt hätten.

Mit der zugelassenen Revision möchte die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. Der u.a. für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird zu prüfen haben, ob er an seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Pressemitteilung Nr. 84/2008 vom 24. April 2008) unter der heutigen Gesetzeslage festhält.

*§ 134 BGB Gesetzliches Verbot

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

**§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG

Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.

***§ 242 BGB Leistung nach Treu und Glauben

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Verhandlungstermin: 6. August 2013

X ZR 9/13

AG Nürtingen - Urteil vom 8. März 2012 - 17 C 1745/11

LG Stuttgart - Urteil vom 19. Dezember 2012 - 13 S 65/12

Die Kläger beanspruchen Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) in Höhe von jeweils 600 € wegen eines verspäteten Fluges.

Die Kläger buchten bei der Beklagten, einem Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in den USA, eine Flugreise von Stuttgart über Atlanta nach Tampa (Florida). Der Abflug in Stuttgart erfolgte pünktlich, jedoch erreichten die Kläger wegen einer mit einem technischen Defekt begründeten außerplanmäßigen Zwischenlandung in Amsterdam Atlanta mit einer Verspätung von 4 Stunden und reisten mit einem anderen Anschlussflug nach Tampa weiter, wo sie etwa 4 ½ Stunden später als vorgesehen eintrafen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, da der Abflug nicht verspätet gewesen sei; die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger die Ausgleichsansprüche weiter.

Verhandlungstermin: 27. August 2013

X ZR 26/12

AG Hamburg - Urteil vom 8. März 2011 - 4 C 355/10

LG Hamburg - Urteil vom 8. Februar 2012 - 318 S 84/11

Die Kläger beanspruchen Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) in Höhe von jeweils 600 € wegen eines verspäteten Fluges.

Sie buchten bei der beklagten Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV (KLM) für den 4. Mai 2006 eine Flugreise von Hamburg über Amsterdam nach Puerto Plata (Dominikanische Republik). Der Abflug von Hamburg nach Amsterdam nach Bangkok verzögerte sich wegen eines technischen Defekts, so dass die Reisenden den Anschlussflug verpassten und erst einen Tag später als vorgesehen in Puerto Plata eintrafen.

Die Beklagte hat sich u.a. darauf berufen, dass der Zubringerflug von ihrer Tochtergesellschaft KLM Cityhopper BV durchgeführt worden sei, und die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Amtsgericht hat die Klageforderung für verjährt erachtet und mit dieser Begründung die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Es hat eine Verjährung der Klageansprüche verneint und es für treuwidrig gehalten, dass sich die Beklagte erstmals im Rechtsstreit auf die Durchführung des Flugs durch ihre Tochtergesellschaft berufe. Es hat jedoch mangels einer Verspätung des Abflugs um mindestens vier Stunden die Klage als unbegründet angesehen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger die Ausgleichsansprüche weiter.

Verhandlungstermin: 28. August 2013

2 StR 535/12

Landgericht Meiningen – Urteil vom 5. Juli 2012 – 850 Js 23281/11 – 1 KLs –

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten gewerbs- und bandenmäßigen Inverkehrbringens von falsch deklarierten Arzneimitteln in 16 Fällen, unerlaubten gewerbs- und bandenmäßigen Inverkehrbringens von falsch deklarierten Arzneimitteln in Tateinheit mit unerlaubten gewerbs- und bandenmäßigen Handeltreibens mit Arzneimitteln für Dopingzwecke im Sport in sieben Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Arzneimitteln für Dopingzwecke im Sport in fünf Fällen zu einer Freiheitstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte ab 2009 im Internet einen Onlineshop, in dem er Dopingmittel, vor allem mit Testosteron, zum Kauf anbot und in 28 Fällen an Interessenten versandte. Ein Teil der Präparate enthielt tatsächlich die deklarierten Wirkstoffe; daneben wurden Dopingmittel versandt, die andere als die deklarierten Wirkstoffe enthielten. Überwiegend wurden aber industriell hergestellte Scheinpräparate verschickt, die sich von den echten Medikamenten äußerlich nicht unterscheiden ließen, jedoch keinen Wirkstoff enthielten. In den 28 Einzelfällen wurden die versandten Mittel auf dem Transportweg bei der Zollabfertigung am Flughafen sichergestellt. Insoweit stellt sich die Frage, ob diese dann schon in Verkehr gebracht worden waren oder nur ein Versuch der Tat vorlag. Im Übrigen wird der Bundesgerichtshof die Arzneimitteleigenschaft von Präparaten ohne Wirkstoffgehalt zu prüfen haben. Bei den Mitteln mit Wirkstoffgehalt steht die konkrete Feststellung des Dopingzwecks im Hinblick auf den komplexen Tatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 2a AMG i.V.m. § 6a AMG i.V.m. der Liste der WADA über Dopingmittel in Frage.

Verhandlungstermin: 10. September 2013

XI ZR 401/12

LG Dortmund - Urteil vom 17. Februar 2012 - 25 O 650/11

OLG Hamm - Urteil vom 1. Oktober 2012 - I-31U 55/12

Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Die Beklagte ist eine Sparkasse.

Der Kläger macht mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG die Unwirksamkeit einer von der Beklagten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten Klausel geltend, in der es auszugsweise heißt:

"Nr. 5 Legitimationsurkunden

(1) Erbnachweise

Nach dem Tode des Kunden kann die Sparkasse zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse verlangen; fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen der Sparkasse mit deutscher Übersetzung vorzulegen. Die Sparkasse kann auf die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift vom Testament oder Erbvertrag des Kunden sowie der Niederschrift über die zugehörige Eröffnungsverhandlung vorgelegt wird.

…."

Der Kläger ist der Ansicht, die Klausel verstoße insbesondere gegen § 307 Abs. 1 BGB* und nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, deren Verwendung gegenüber Verbrauchern zu unterlassen. Zur Begründung führt er unter anderem an, die Klausel benachteilige die Kunden der Beklagten unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB, weil die Entscheidung, ob auf die Vorlage eines Erbscheins verzichtet werde, im freien Ermessen der Sparkasse liege und aus der Klausel nicht erkennbar sei, aufgrund welcher Kriterien die Beklagte ihre Entscheidung treffe. Eine Interessenabwägung im Einzelfall lasse die Klausel jedenfalls bei kundenfeindlichster Auslegung nicht zu.

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Das Berufungsgericht hat angenommen, die angegriffene Klausel sei kontrollfähig, da sie von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen enthalte (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB*). Nach deutschem Recht sei der Erbe nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern könne den Nachweis auch in anderer Form erbringen. Die Klausel benachteilige den Vertragspartner des Verwenders zudem entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB*). Satz 1 der Klausel räume der Beklagten unabhängig davon, ob im konkreten Einzelfall das Erbrecht überhaupt zweifelhaft sei oder auch anders als durch Vorlage eines Erbscheins nachgewiesen werden könne, ein Recht auf Vorlage eines Erbscheins ein. Gemäß Satz 2 der Klausel sei die Beklagte nach dem maßgeblichen Verständnis eines Durchschnittskunden selbst bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen völlig frei darin, ob sie in diesem Fall auf die Vorlage eines Erbscheins verzichte.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

* § 307 BGB

Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.

mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2.

wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Verhandlungstermin: 17. September 2013

X ZR 123/10

AG Düsseldorf - Urteil vom 3. Februar 2010 - 25 C 10071/09

LG Düsseldorf - Urteil vom 20. August 2010 - 22 S 41/10

Die Kläger beanspruchen Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) in Höhe von jeweils 600 € wegen eines verspäteten Fluges.

Sie buchten bei der beklagten Iberia S.A. eine Flugreise von Miami über Madrid nach Düsseldorf. Der Abflug von Miami nach Madrid verzögerte sich um 1 Stunde 20 Minuten. Die bereits bei Flugantritt in Miami mit Bordkarten für die gesamte Reise versehenen Kläger erreichten Madrid entsprechend mit Verspätung. Der Weiterflug der Kläger sollte an einem ausgelagerten Terminal des Flughafens erfolgen, den die Kläger nicht mehr rechtzeitig erreichen konnten. Sie kamen infolgedessen mit einem anderen Flug 7 ½ Stunden später als vorgesehen in Düsseldorf an.

2

3

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter.

Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat hat das Revisionsverfahren zunächst ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob dem Fluggast eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung zusteht, wenn sich der Abflug um eine Zeitspanne verzögert hat, die unterhalb der in Art. 6 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung definierten Grenzen liegt, die Ankunft am letzten Zielort aber mindestens drei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erfolgt. Nach dem Urteil des Unionsgerichtshofs vom 26. Februar 2013 (C-11/11) hat er sodann das Vorabentscheidungsersuchen mit Rücksicht auf dieses Urteil wieder zurückgenommen.

Er verhandelt nunmehr erneut über die Revision der Kläger.

Verhandlungstermin: 24. September 2013

X ZR 129/12

AG Hannover – Urteil vom 7. März 2012 – 436 C 11054/11

LG Hannover – Urteil vom 26. September 2012 – 12 S 28/12

Die Kläger buchten bei der beklagten Condor Flugdienst GmbH einen Flug von Fuerteventura nach Hannover. Der Start wurde abgebrochen, weil Vögel in das Triebwerk geraten waren. Die Kläger, die einen Tag später in Hannover eintrafen, verlangen eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004).

Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, da ein Vogelschlag außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung* begründe.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger die Ausgleichsansprüche weiter.

* Art. 5 der Verordnung [Annullierung]

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen …

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt …

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen getroffen worden wären.

Verhandlungstermin: 1. Oktober 2013

XI ZR 355/12

LG Frankfurt am Main - Urteil vom 1. April 2011 - 2-10 O 369/10

OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 10. August 2012 - 10 U 85/11

Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Die Beklagte ist eine Privatbank.

Der Kläger macht die Unwirksamkeit einer im Formular "Rahmenvereinbarung für Wertpapiergeschäft" der Beklagten verwendeten Klausel geltend, in der es auszugsweise heißt:

"Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Bank die von den Emittenten an sie geleisteten Vertriebsvergütungen behält, vorausgesetzt, dass die Bank die Vertriebsvergütungen nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (insbesondere § 31 d WpHG) annehmen darf. Insoweit treffen der Kunde und die Bank die von der gesetzlichen Regelung des Rechts der Geschäftsbesorgung (§§ 675, 667 BGB, 384 HGB) abweichende Vereinbarung, dass ein Anspruch des Kunden gegen die Bank auf Herausgabe der Vertriebsvergütungen nicht entsteht."

Der Kläger ist der Ansicht, die Klausel verstoße gegen § 307 BGB* und nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, deren Verwendung gegenüber Privatkunden zu unterlassen. Zur Begründung führt er unter anderem an, die Klausel benachteilige die Kunden der Beklagten unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB, weil die Beklagte damit von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des Geschäftsbesorgungsvertrages und des Kommissionsgeschäftes abweiche. Zudem verstoße die Klausel gegen das Transparenzgebot.

Das Landgericht hat der Klage - bis auf einen vom Kläger nicht weiterverfolgten geringen Zahlungsantrag - stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten hin abgewiesen. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klausel sei nicht zu beanstanden. Satz 1 der Klausel verstoße nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil weder der enthaltene Verweis auf § 31d WpHG** noch derjenige auf die Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes im Allgemeinen zu Unklarheiten führe. Zudem fehle es an einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners. Satz 2 der Klausel halte § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ebenfalls stand, da für den Kunden kein Zweifel daran bestehe, auf welche Rechtsposition er verzichte. Soweit dort darauf hingewiesen werde, dass die gewünschte Vereinbarung des Nichtentstehens eines Anspruchs auf Herausgabe von Vertriebsvergütungen von der gesetzlichen Regelung der §§ 675, 667 BGB, § 384 HGB *** abweiche, sei dieser Hinweis zutreffend. Eine andere Frage sei, ob die dort geregelten Vertriebsvergütungen überhaupt unter die genannten Vorschriften fielen. Selbst wenn man aber davon ausgehe, dass die beanstandete Klausel eine unzutreffende Rechtslage suggeriere, trage sie jedenfalls nicht zur Verunsicherung der Kunden bei, da die Rechtsstellung des Kunden unmissverständlich beschrieben werde. Der weiter erhobene Einwand, der Kunde gebe die gewünschte Erklärung in der Erwartung ab, im Gegenzug entsprechend großzügig behandelt zu werden, finde schon im Text der Regelung keine Stütze.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

* § 307 BGB

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

** 31d WpHG

(1) 1Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen keine Zuwendungen von Dritten annehmen oder an Dritte gewähren, die nicht Kunden dieser Dienstleistung sind, es sei denn,

1.die Zuwendung ist darauf ausgelegt, die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern und steht der ordnungsgemäßen Erbringung der Dienstleistung im Interesse des Kunden im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 1 nicht entgegen und

2.Existenz, Art und Umfang der Zuwendung oder, soweit sich der Umfang noch nicht bestimmen lässt, die Art und Weise seiner Berechnung, wird dem Kunden vor der Erbringung der Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise deutlich offen gelegt.

2Eine Zuwendung im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn das Wertpapierdienstleistungsunternehmen diese von einem Dritten, der dazu von dem Kunden beauftragt worden ist, annimmt oder sie einem solchen Dritten gewährt.

(2) Zuwendungen im Sinne dieser Vorschrift sind Provisionen, Gebühren oder sonstige Geldleistungen sowie alle geldwerten Vorteile.

(3) Die Offenlegung nach Absatz 1 Nr. 2 kann in Form einer Zusammenfassung der wesentlichen Bestandteile der Vereinbarungen über Zuwendungen erfolgen, sofern das Wertpapierdienstleistungsunternehmen dem Kunden die Offenlegung näherer Einzelheiten anbietet und auf Nachfrage gewährt.

(4) [aufgehoben]

(5) Gebühren und Entgelte, die die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen erst ermöglichen oder dafür notwendig sind, und die ihrer Art nach nicht geeignet sind, die Erfüllung der Pflicht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu gefährden, sind von dem Verbot nach Absatz 1 ausgenommen.

*** § 667 BGB

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

§ 384 HGB

(1) Der Kommissionär ist verpflichtet, das übernommene Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen; er hat hierbei das Interesse des Kommittenten wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen.

(2) Er hat dem Kommittenten die erforderlichen Nachrichten zu geben, insbesondere von der Ausführung der Kommission unverzüglich Anzeige zu machen; er ist verpflichtet, dem Kommittenten über das Geschäft Rechenschaft abzulegen und ihm dasjenige herauszugeben, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat.

(3) Der Kommissionär haftet dem Kommittenten für die Erfüllung des Geschäfts, wenn er ihm nicht zugleich mit der Anzeige von der Ausführung der Kommission den Dritten namhaft macht, mit dem er das Geschäft abgeschlossen hat.

Verhandlungstermin: 16. Oktober 2013 (siehe dazu § 170 GVG)

XII ZB 277/12

AG Mönchengladbach – 39 F 232/10 - Beschluss vom 29. Juni 2011

OLG Düsseldorf – II-5 UF 183/11 - Beschluss vom 9. Dezember 2011

Lottogewinn im Zugewinnausgleich

Der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt am 16. Oktober 2013 über die Rechtsfrage, ob ein von einem Ehegatten in dem Zeitraum zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags erzielter Lottogewinn im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen ist.

Die Beteiligten schlossen im Juli 1971 die Ehe, aus der drei mittlerweile erwachsene Kinder hervorgegangen sind. Sie trennten sich im August 2000. Spätestens seit dem Jahr 2001 lebt der Antragsgegner mit seiner jetzigen Partnerin zusammen. Im November 2008 erzielte er zusammen mit seiner Lebensgefährtin einen Lottogewinn von insgesamt 956.333,10 €.

Auf den der Antragstellerin am 31. Januar 2009 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe durch Verbundurteil vom 23. Oktober 2009, rechtskräftig seit Dezember 2009, geschieden, der Versorgungsausgleich durchgeführt und der Antragsgegner zu Unterhaltsleistungen an die Antragstellerin verpflichtet.

Im vorliegenden Verfahren verlangt die Antragstellerin einen Zugewinnausgleich in Höhe von insgesamt 242.500 €, den sie unter Berücksichtigung eines Endvermögens des Antragsgegners errechnet hat, das den auf ihn entfallenden hälftigen Lottogewinn einschließt.

Das Amtsgericht hat den Lottogewinn bei der Berechnung des Endvermögens des Antragsgegners berücksichtigt und dem Antrag der Antragstellerin in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert, den Antragsgegner – ohne Berücksichtigung seines Anteils am Lottogewinn - zur Zahlung von 7.639,87 € verurteilt und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

Für die Höhe des der Antragstellerin zustehenden Anspruchs auf Zugewinnausgleich ist im vorliegenden Fall entscheidend, ob der vom Antragsgegner erzielte Lottogewinn bei der Berechnung des Endvermögens (§ 1375 Abs. 1 BGB) zu berücksichtigen ist. Da nach § 1384 BGB für die Berechnung des Endvermögens grundsätzlich der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags maßgeblich ist, wird der vom Antragsgegner zuvor erzielte Lottogewinn in zeitlicher Hinsicht von seinem Endvermögen erfasst. Der Bundesgerichtshof wird zu entscheiden haben, ob im vorliegenden Fall aufgrund einer entsprechenden Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB oder wegen grober Unbilligkeit (§ 1381 BGB) der Lottogewinn bei der Berechnung des Zugewinns des Antragsgegners ausnahmsweise außer Betracht bleiben muss.

Die maßgeblichen Normen lauten wie folgt:

§ 1373 Zugewinn

Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.

§ 1374 Anfangsvermögen

(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört.

(2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

(3) Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

§ 1375 Endvermögen

(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

…

§ 1378 Ausgleichsforderung

(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

…

§ 1381 Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit

(1) Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre.

(2) Grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat.

§ 1384 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung

Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.

Verhandlungstermin: 22. Oktober 2013

VI ZR 304/12

Landgericht Hamburg – Urteil vom 13. Januar 2012 – 324 O 454/11

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg – Urteil vom 24. April 2012 – 7 U 5/12

Die Klägerin ist die Adoptivtochter von Günther J. und seiner Ehefrau Thea S.-J.. Sie trägt den Namen S. Die Beklagte veröffentlichte in der von ihr verlegten Zeitschrift "Viel Spaß" einen Beitrag über die Ehe von G. J., in dem sich der Satz findet:

"Sie [Thea S.-J.] kümmert sich im heimischen Potsdam um die vier Kinder, die beiden leiblichen Töchter Svenja (21) und Kristin (18) sowie die adoptierten Mädchen Katja (14) und Mascha (10)."

Mascha S. verlangt von der Beklagten, die Veröffentlichung der Behauptung zu unterlassen, sie sei ein Kind von Günther J. Die Abmahnung der Beklagten blieb erfolglos. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das OLG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Der u.a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts auf freie Berichterstattung zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten die Revision zugelassen. Der Fall wirft die Fragen auf, ob die Klägerin durch einen Bericht über die verwandtschaftliche Beziehung und die familiäre Zuordnung zu ihrem Vater Günther J. in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt wird und - gegebenenfalls - ob bei einer Wortberichterstattung auf eine Abwägung der betroffenen Grundrechte im Einzelfall verzichtet werden kann, wenn ein Kind von der Berichterstattung betroffen ist.

Verhandlungstermin: 25. Oktober 2013

V ZR 212/12

AG Lüdenscheid - Urteil vom 19. Januar 2012 – 97a C 33/11

LG Dortmund - Urteil vom 20. Juli 2012 – 17 S 55/12

Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Zutritt zu den Wohnungen erfolgt über Laubengänge, die von dem Treppenhaus aus zugänglich sind. In der Eigentümerversammlung vom 15. Juni 2011 beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich, dass die an den Laubengängen gelegenen Wohnungsabschlusstüren der einzelnen Einheiten auf bestimmte Weise zu gestalten seien. Festgelegt wurde unter anderem, dass sie aus Holz in der Farbe "mahagonihell" gefertigt sein und einen Glasscheibeneinsatz genau festgelegter Größe in "drahtornamentweiß" enthalten müssten.

Die Klägerin hält diesen Beschluss für nichtig. Sie meint, die Wohnungsabschlusstür gehöre zu ihrem Sondereigentum. Jedenfalls dürfe sie über die farbliche Gestaltung der Innenseite ihrer Tür selbst entscheiden.

Das Amtsgericht hat antragsgemäß die Nichtigkeit des Beschlusses festgestellt. Das Landgericht hat das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es meint, dass Wohnungsabschlusstüren gemäß § 5 Abs. 1 und 2 WEG* insgesamt zwingend im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer stünden. Der Beschluss entspreche auch ordnungsmäßiger Verwaltung, weil er ein optisch einheitliches Erscheinungsbild der Anlage sicherstelle.

Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision will die Klägerin das Urteil des Amtsgerichts wiederherstellen lassen.

*§ 5 WEG Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums

(1) Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Abs. 1 bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das nach § 14 zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird.

Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden.

Verhandlungstermin: 13. November 2013

X ZR 115/12

AG Hamburg - Urteil vom 2. Februar 2011 – 6 C 218/08

LG Hamburg - Urteil vom 29. August 2012 – 318 S 56/11

Der Kläger macht einen Schadensersatzanspruch und einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) geltend.

Er buchte bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen eine Flugreise von Hamburg über Paris nach Atlanta. Der Zubringerflug nach Paris startete pünktlich, landete jedoch wegen des überfüllten Pariser Luftraums verspätet, so dass der Kläger den Anschlussflug verpasste. Da er erst am nächsten Tag nach Atlanta weiterfliegen konnte, bemühte sich der Kläger um die entsprechende Verschiebung .eines in Atlanta geplanten Geschäftstermins. Da der Termin jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden konnte, wurde der Flug nach Atlanta entsprechend umgebucht. Der Kläger, der deshalb am nächsten Morgen zunächst nach Hamburg zurückfliegen wollte, begab sich, da sein Koffer nicht auffindbar war, auf Bitten der Beklagten zunächst zu einem Gepäckschalter, wo die Suche nach dem Koffer jedoch ergebnislos blieb. Als der Kläger sich daraufhin den Flugschein für den Rückflug nach Hamburg ausstellen lassen wollte, wurde ihm mitgeteilt, dass es zur Abfertigung für den betreffenden Flug zu spät sei. Den nächsten möglichen Flug am Abend müsse der Kläger selbst bezahlen. Der Kläger lehnte dies ab und reiste stattdessen mit einem anderen Flug nach Bremen zurück.

Der Kläger hat Erstattung der Kosten des Flugs von Paris nach Bremen und weiteren Schadensersatz sowie Ausgleichszahlungen für den nicht erreichten Flug von Paris nach Atlanta und den Flug von Paris nach Hamburg begehrt. Das Amtsgericht hat den Schadensersatzanspruch zuerkannt und die Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung abgewiesen. Das Landgericht hat die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen.

Mit der vom Berufungsgericht nur insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Anspruch auf eine Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung in Höhe von 600 Euro für den nicht erreichten Flug von Paris nach Atlanta weiter.

Verhandlungstermin: 22. November 2013

V ZR 96/12

LG Essen - Urteil vom 9. Juni 2011 - 3 O 11/11

OLG Hamm - Urteil vom 30. März 2012 – I-30 U 126/11

Die Beklagte war Eigentümerin eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks. Eine der Wohnungen in dem Gebäude vermietete sie an die Klägerin. Nachdem der Beklagten die Abgeschlossenheitsbescheinigung erteilt worden war, verkaufte sie den Grundbesitz mit notariellem Vertrag vom 11. März 2009 an eine Erwerbergemeinschaft. Diese ließ noch am gleichen Tag eine Teilungsvereinbarung gemäß § 3 WEG beurkunden. Mit Erklärung vom 14. März 2011 übte die Klägerin gegenüber der Beklagten das auf § 577 Abs. 1 Satz 1 BGB* gestützte Vorkaufsrecht aus.

Mit der Klage will die Klägerin festgestellt wissen, dass zwischen ihr und der Beklagten ein Kaufvertrag über die Wohnräume zum Preis von 30.000 € zustande gekommen ist. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Verkauf des gesamten Gebäudes begründe nur dann ein Vorkaufsrecht des Mieters hinsichtlich einer einzelnen Wohnung, wenn das künftige Wohnungseigentum nach dem Vertrag zwischen Veräußerer und Drittem so klar umrissen sei, dass deutlich werde, worauf sich das Vorkaufsrecht beziehe. Daran fehle es hier. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte ein eigenes Interesse an der Aufteilung gehabt habe; sie habe sich die Absicht der Erwerber über die bloße Kenntnis und Hilfeleistung hinaus nicht selbst zu Eigen gemacht.

Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Der Senat wird voraussichtlich die praktisch bedeutsame grundsätzliche Frage klären müssen, ob und unter welchen Voraussetzungen durch den Verkauf eines Gebäudes an eine Erwerbergemeinschaft ein Vorkaufsrecht des Mieters entstehen kann.

*§ 577 Vorkaufsrecht des Mieters

(1) Werden vermietete Wohnräume, an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum (…) begründet werden soll, an einen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt.

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt

(Verkündungstermin: EuGH-Vorlage)

(Verkündungstermin: 5. Dezember 2012)

(Verkündungstermin: 20. September 2012)

(Verhandlungstermin: 12. Juli 2012)

I ZR 36/11 (So wichtig wie das tägliche Glas Milch!)

LG Stuttgart – Urteil vom 31. Mai 2010 – 34 O 19/10 KfH

OLG Stuttgart – Urteil vom 3. Februar 2011 – 2 U 61/10

Die Beklagte stellt Milcherzeugnisse her und vertreibt einen Früchtequark mit der Bezeichnung "Monsterbacke". Auf dessen Verpackungsoberseite verwendet die Beklagte den Slogan "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!". Die Klägerin hält dies für irreführend im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG* in Verbindung mit Art. 9 und 10** Health-Claim-Verordnung, weil der Werbeslogan sowohl nährwert- als auch gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel enthalte, weiter erforderliche Angaben aber fehlten. Im Übrigen sei der Slogan irreführend im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG* in Verbindung mit § 11 Abs. 1 LFBG***, weil nicht auf den gegenüber Milch erheblich erhöhten Zuckergehalt hingewiesen werde. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung und Zahlung der Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht (ZLR 2011, 352) hat die Beklagte zur Unterlassung und Zahlung der Abmahnkosten verurteilt, weil der Verkehr annehme, der Verzehr des Früchtequarks weise ähnliche Vorteile und keine anderen Nachteile für die Ernährung auf wie ein Glas Milch. Andere Nachteile würden sich jedoch aus der größeren Zuckermenge in dem Produkt der Beklagten ergeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

§ 4 UWG - Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen

Unlauter handelt insbesondere, wer 1.geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen;2.geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, geistige oder körperliche Gebrechen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen;3.den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert;4.bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt;5.bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt;6.die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden;7.die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;8.über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;9.Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er a)eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,b)die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oderc)die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;10.Mitbewerber gezielt behindert;11.einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Art. 9 und 10 Health-Claim-Verordnung:

9) Es gibt eine Vielzahl von Nährstoffen und anderen Substanzen — unter anderem Vitamine, Mineralstoffe einschließlich Spurenelementen, Aminosäuren, essenzielle Fettsäuren, Ballaststoffe, verschiedene Pflanzen- und Kräuterextrakte und andere — mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung, die in Lebensmitteln vorhanden und Gegenstand entsprechender Angaben sein können.

Daher sollten allgemeine Grundsätze für alle Angaben über Lebensmittel festgesetzt werden, um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, dem Verbraucher
die notwendigen Informationen für eine sachkundige Entscheidung zu liefern und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Lebensmittelindustrie zu schaffen.

(10) Lebensmittel, die mit entsprechenden Angaben beworben werden, können vom Verbraucher als Produkte wahrgenommen werden, die gegenüber ähnlichen oder anderen Produkten, denen solche Nährstoffe oder andere Stoffe nicht zugesetzt sind, einen nährwertbezogenen, physiologischen oder anderweitigen gesundheitlichen Vorteil bieten. Dies kann den Verbraucher zu Entscheidungen veranlassen, die die Gesamtaufnahme einzelner Nährstoffe oder anderer Substanzen unmittelbar in einer Weise beeinflussen, die den einschlägigen wissenschaftlichen Empfehlungen widersprechen könnte. Um diesem potenziellen unerwünschten Effekt entgegenzuwirken, wird es für angemessen erachtet, gewisse Einschränkungen für Produkte, die solche Angaben tragen, festzulegen. In diesem Zusammenhang sind Faktoren wie das Vorhandensein von bestimmten Substanzen in einem Produkt oder das Nährwertprofil eines Produkts ein geeignetes Kriterium für die Entscheidung, ob das Produkt Angaben tragen darf. Die Verwendung solcher Kriterien auf nationaler Ebene ist zwar für den Zweck gerechtfertigt, dem Verbraucher sachkundige Entscheidungen über seine Ernährung zu ermöglichen, könnte jedoch zu Behinderungen des innergemeinschaftlichen Handels führen und sollte daher auf Gemeinschaftsebene harmonisiert werden. Gesundheitsbezogene Information und Kommunikation zur Unterstützung von Botschaften der nationalen Behörden oder der Gemeinschaft über die Gefahren des Alkoholmissbrauchs sollten nicht von dieser Verordnung erfasst werden.

§ 11 LFBG (Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände und Futtermittelgesetzt) - Vorschriften zum Schutz vor Täuschung

(1) Es ist verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn

1.bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet werden,2.einem Lebensmittel Wirkungen beigelegt werden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind,3.zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften hat, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften haben,4.einem Lebensmittel der Anschein eines Arzneimittels gegeben wird.

….

Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluss vom 12. Juli 2012 folgenden Tenor für die EuGH-Vorlage verkündet:

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung der Art. 10 Abs. 1 und 2, Art. 28 Abs. 5, Art. 29 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwertund gesundheits-bezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. Nr. L 404 vom 30. Dezember 2006, S. 9) in der zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 116/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 (ABl. Nr. L 37 vom 10. Februar 2010, S. 16) geänderten Fassung fol-gende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Mussten die Hinweispflichten nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bereits im Jahre 2010 befolgt werden?

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt

(Verhandlungstermin: 19. Oktober 2011= EuGH-Vorlage)

I ZR 206/10 (rotes Stofffähnchen an Jeans-Hosen)

LG Hamburg – Urteil vom 22. Juni 2004 – 312 O 482/03

OLG Hamburg – Urteil vom 18. November 2010 – 3 U 130/04

Die Klägerin, die Levi Strauss & Co., ist die älteste Jeans-Herstellerin der Welt. Sie ist Inhaberin verschiedener nationaler und internationaler Marken, u.a. der für Hosen eingetragenen Gemeinschaftsbildmarke Nr. 2 292 373, die nach der Beschreibung im Register eine Positionsmarke ist und aus einem roten rechteckigen Label aus textilem Material besteht, das oben links in die Gesäßtasche von Hosen, Shorts oder Röcken eingenäht ist und aus der Naht hervorsteht:

Die Beklagte betreibt einen Einzelhandel mit Oberbekleidung. Sie brachte seit November 2001 Jeanshosen auf den Markt, die an der rechten Gesäßtasche mit roten, rechteckigen Stofffähnchen versehen sind, die an der rechten Außennaht im oberen Drittel der Tasche angenäht sind. Die Klägerin betrachtet dies als Verletzung ihrer Marken.

Das Landgericht hat der u.a. auf Unterlassung gerichteten Klage stattgegeben. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht mit Urteil vom 2. Februar 2006 zurückgewiesen (OLG Hamburg, OLGR 2007, 372). Der Senat hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urteil vom 5. November 2008 – I ZR 39/06, GRUR 2009, 766 = WRP 2009, 821 – Stofffähnchen). Das Berufungsgericht hat die Berufung daraufhin erneut zurückgewiesen und ausgeführt, dass der (einzige) Unterschied, wonach das Fähnchen bei der Marke der Klägerin an der Gesäßtasche links und bei den Kennzeichen der Beklagten an der Gesäßtasche rechts angebracht sei, der Verwechslungsgefahr nicht entgegenstehe. Denn der Verbraucher, der die Waren nicht nebeneinander sehe, werde sich in seiner Erinnerung über die Position des Fähnchens rechts oder links nicht sicher sein. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluss vom 24. November 2011 folgenden Tenor für die EuGH-Vorlage verkündet:

1. Das Verfahren wird ausgesetzt.

I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) 40/1994 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. EG Nr. L 11 vom 14. Januar 1994, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

II. Ist Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) 40/94 dahin auszulegen,

1. dass eine Marke, die Teil einer zusammengesetzten Marke ist und nur infolge der Benutzung der zusammengesetzten Marke Unterscheidungskraft erlangt hat, rechtserhaltend benutzt sein kann, wenn nur die zusammengesetzte Marke Verwendung findet;

2. dass eine Marke rechtserhaltend benutzt wird, wenn sie nur zusammen mit einer weiteren Marke verwendet wird, das Publikum in den zwei Marken selbständige Kennzeichen sieht und beide Marken zusammen zusätzlich als Marke eingetragen sind?

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt

I ZR 89/09 – Wettbewerbsrecht

LG Wiesbaden – Urteil vom 28. März 2007 – 11 O 56/06

OLG Frankfurt – Urteil vom 4. Juni 2009 – 6 U 93/07

siehe auch bereits entschiedene Verfahren:

Verkündungstermin: 28. September 2011

(vorher: Verkündungstermin: 7. Juli 2011)

(Verhandlungstermin: 17. März 2011)

I ZR 189/08 – Wettbewerbsrecht = Verkündungstermin 28. September 2011

LG München I – Urteil vom 16. Dezember 2007 – 4 HK O 11552/06

OLG München – Urteil vom 16. Oktober 2008– 29 U 1669/08

I ZR 92/09 – Wettbewerbsrecht = Verkündungstermin: 28. September 2011

LG Wiesbaden – Urteil vom 29. November.2007 – 13 O 119/06

OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 4. Juni 2009 – 6 U 261/06

I ZR 30/10 – Wettbewerbsrecht = Verkündungstermin: 28. September 2011

LG Bremen – Urteil vom 20. Dezember 2007 – 12 O 379/06

OLG Bremen – Urteil vom 29. Januar 2010 – 2 U 4/08

I ZR 43/10 – Wettbewerbsrecht = Verkündungstermin: 28. September 2011

LG Bremen – Urteil vom 31. Juli 2008 – 12 O 333/07

OLG Bremen – Urteil vom 12. Februar 2010 – 2 U 96/08

I ZR 93/10 – Wettbewerbsrecht = Verkündungstermin: 28. September 2011

LG Köln – Urteil vom 9. Juli 2009 - 31 O 599/08

OLG Köln - Urteil vom 12. Mai 2010 – 6 U 142/09

Der Senat hat erneut über die Frage der Wettbewerbswidrigkeit des privaten Angebots von Sportwetten und anderen Wetten (Kasinospielen) im Internet zu befinden. Im Kern der Rechtsstreitigkeiten stehen nunmehr sowohl das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns von öffentlichen Glücksspielen als auch das Werbeverbot für öffentliches Glücksspiel unter der Geltung des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrags. Die von den klagenden Lottogesellschaften auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommenen in- und ausländischen Wettunternehmen präsentierten und bewarben ihr Sportwettenangebot unter ihrem jeweiligen Domainnamen im Internet, welches von Spielern jedenfalls in Deutschland angenommen werden konnte. Ihnen wird jeweils ein Verstoß gegen Vorschriften des Strafgesetzbuchs und des Glücksspielstaatsvertrags vorgeworfen (§ 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §§ 284, 287 StGB und § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 3 und 4 GlüStV).

Die Instanzgerichte haben unterschiedlich erkannt: Überwiegend haben die Landgerichte und die Berufungsgerichte (OLG Köln, ZfWG 2010, 359; OLG Bremen, ZfWG 2010, 105) den Klagen – teils allerdings nur zweitinstanzlich – vollumfänglich oder im Wesentlichen wegen eines solchen Rechtsverstoßes stattgegeben (OLG Frankfurt am Main, ZfWG 2009, 268; OLG Frankfurt am Main, MMR 2009, 577). Hingegen haben das Landgericht München I und das Oberlandesgericht München die Klage vollumfänglich abgewiesen (I ZR 189/08).

Die Berufungsgerichte - mit Ausnahme des Oberlandesgerichts München (Revision wurde durch den Bundesgerichtshof zugelassen) - haben die Revision zugelassen. Der Bundesgerichtshof wird zu entscheiden haben, ob die Beurteilung der Berufungsgerichte zutreffend ist. Dabei wird er insbesondere darüber zu befinden haben, inwieweit die in Rede stehenden privaten Wettangebote und ihr Bewerben im Internet wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Glücksspielsstaatsvertrags unlauter sind und ob mögliche Verbote mit der höherrangigen unionsrechtlichen Dienst- und Niederlassungsfreiheit (Art. 49 und 56 AEUV) im Einklang stehen.

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt

(Verhandlungstermin: 6. Februar 2013 = EuGH-Vorlage)

I ZR 124/11 (Spielekonsole)

LG München I – Urteil vom 14. Oktober 2009 – 21 O 22196/08 MMR 2010, 341

OLG München – Urteil vom 9. Juni 2011 – 6 U 5037/09

Die Kläger produzieren und vertreiben Videospiele und Videospiel-Konsolen, darunter die Spielekonsole "Nintendo DS" sowie zahlreiche dafür passende urheberrechtlich geschützte Spiele. Für die Konsole "Nintendo DS" bieten die Klägerinnen über eine verbundene Firma mehrere hundert Spiele an, an denen die Klägerinnen die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte haben. Die Spiele werden ausschließlich auf speziellen, nur für die Nintendo DS Konsole passenden Speichermedien angeboten, die in den Kartenschacht der Konsole eingesteckt werden. Die Karten verfügen über einen Speicher, auf dem die Spielsoftware sowie die dazugehörigen Grafik- und Audiodateien gespeichert sind. Ohne eine eingesteckte Karte können Spiele auf der Konsole nicht geladen und abgespielt werden. Die Beklagten boten im Internet Adapter für die Spielkonsole "Nintendo DS" an. Diese Karten sind den Originalkarten in Form und Größe exakt nachgebildet, so dass sie in den Kartenschacht der Konsole passen. Sie verfügen zusätzlich über einen wiederbeschreibbaren Speicher. Nutzer der Konsole können mit Hilfe dieser Adapter im Internet angebotene Raubkopien der Spiele auf der Konsole verwenden. Dazu müssen sie die Kopien der Spiele aus dem Internet herunterladen und auf den Speicher der nachgebildeten Karte übertragen.

Die Klägerinnen sehen in dem Vertrieb der Adapter-Karten einen Verstoß gegen die Vorschriften zum Schutz wirksamer technischer Maßnahmen nach § 95a UrhG. Sie haben die Beklagten daher auf Unterlassung, Auskunft, Vernichtung und Schadensersatzfeststellung in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat der Klage durch Teilurteil stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, den Klägerinnen stehe gegen die Beklagten neben den Ansprüchen auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung nach §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 95a Abs. 3 Nr. 3 UrhG der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, weil die von den Beklagten vertriebenen Adapter zur Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen hergestellt und entworfen worden seien. Das Format der Karten diene als technische Maßnahme in erster Linie dem Schutz vor einer unberechtigten Nutzung der auf den Videospielen vorhandenen urheberrechtlich geschützten Sprach-, Musik-, Lichtbild- und Filmwerke. Aus diesem Grund finde § 95a Abs. 3 UrhG Anwendung, obwohl auf den Karten auch Computerprogramme enthalten seien, denen der Schutz des § 95a UrhG nach § 69a Abs. 5 UrhG nicht zugutekomme. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

§ 95a UrhG

(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.

(2) Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.

(3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die

1. Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder

2. abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder

3. hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.

…

Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluss vom 6. Februar 2013 folgenden Tenor für die EuGH-Vorlage verkündet:

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtline 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Steht Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG der Anwendung einer Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG ins nationale Recht umsetzenden Vorschrift (hier § 95a Abs. 3 UrhG) entgegen, wenn die in Rede stehende technische Maßnahme zugleich nicht nur Werke oder sonstige Schutzgegenstände, sondern auch Computerprogramme schützt?

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt

(Verhandlungstermin: 20. September 2012 - EuGH-Vorlage)

I ZR 69/11 (Digitaler Buchverleih)

LG Frankfurt/Main - Urteil vom 16. März 2011 - 2/06 O 378/10

Die Klägerin ist ein Lehrbuchverlag. Die Beklagte ist eine Universität. In ihrer öffentlich zugänglichen Bibliothek hat sie elektronische Leseplätze eingerichtet, an denen die Bibliotheksnutzer elektronischen Zugang zu bestimmten Lehrbüchern aus dem Bibliotheksbestand haben. Zu diesem Zweck digitalisiert die Beklagte die Bücher. Die Beklagte gestattet es den Bibliotheksnutzern auch, das Buch ganz oder teilweise auf Papier auszudrucken oder auf USB-Sticks abzuspeichern und in dieser Form aus der Bibliothek mitzunehmen. Davon betroffen ist auch ein Buch aus dem Verlag der Klägerin. Auf deren Angebot, Lehrbücher als E-Books zu erwerben und zu nutzen, ist die Beklagte nicht eingegangen.

Die Klägerin ist der Ansicht, eine solche Nutzung der in ihrem Verlag erschienenen Werke durch die Beklagte sei nicht von der Schrankenregelung des § 52b UrhG gedeckt. Mit ihrer Klage möchte es die Klägerin der Beklagten untersagen, Bücher aus ihrem Verlag zu digitalisieren, solange sie selbst bereit ist, der Beklagten zu angemessenen Bedingungen eine Lizenz für die digitale Nutzung einzuräumen. Zudem wendet sie sich uneingeschränkt gegen die von der Beklagten gewährte Möglichkeit, die Bücher an den elektronischen Leseplätzen auszudrucken oder auf einem USB-Stick abzuspeichern.

Die Klage hatte in erster Instanz nur teilweise Erfolg (ZUM 2011, 582). Das Landgericht hat es der Beklagten verboten, ihren Nutzern das Ausdrucken sowie das Speichern des Buches auf USB-Sticks oder anderen Datenträgern zu gestatten. Im Hinblick auf das beantragte Verbot der Digitalisierung von Büchern hat es die Klage jedoch abgewiesen. Die Schrankenbestimmung des § 52b UrhG erlaube es den Bibliotheken, so das Landgericht, urheberrechtlich geschützte Werke zu digitalisieren und sie in dieser Form den Nutzern an Leseplätzen zur Verfügung zu stellen. Dies gelte unabhängig davon, ob der Verlag ein Angebot zum Abschluss eines Lizenzvertrages unterbreite habe. Es sei allerdings nicht zulässig, das Ausdrucken oder das Kopieren auf einen USB-Stick zu gestatten. Beide Parteien haben gegen das Urteil des Landgerichts Sprungrevisionen zum BGH eingelegt. Die Klägerin begehrt die vollumfängliche Verurteilung der Beklagten, die Beklagte will die Abweisung der Klage erreichen.

Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluss vom 20. September 2012 folgenden Tenor für die EuGH-Vorlage verkündet:

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Gelten Regelungen über Verkauf und Lizenzen im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG, wenn der Rechtsinhaber den dort genannten Einrichtungen den Ab-schluss von Lizenzverträgen über die Werknutzung zu an-gemessenen Bedingungen anbietet?

2. Berechtigt Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG die Mitgliedstaaten, den Einrichtungen das Recht einzuräumen, die in ihren Sammlungen enthaltenen Werke zu digitalisieren, wenn das erforderlich ist, um diese Werke auf den Terminals zugänglich zu machen?

3. Dürfen die von den Mitgliedstaaten gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Rechte so weit reichen, dass Nutzer der Terminals dort zugänglich gemachte Werke auf Papier ausdrucken oder auf einem USB-Stick abspeichern können?

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt

(Verkündungstermin: 16. Mai 2013 = EuGH-Vorlage)

(Verhandlungstermin: 18. April 2013)

I ZR 46/12 (Framing)

LG München I - Urteil vom 2. Februar 2011 - 37 O 15777/10

OLG München - Urteil vom 16. Februar 2012 - 6 U 1092/11

Die Parteien streiten über die Frage, ob der Betreiber einer Internetseite eine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn er urheberrechtlich geschützte Inhalte, die bereits über andere Internetangebote abrufbar sind, in sein eigenes Internetangebot im Wege des "Framing" einbindet.

Die Klägerin, die Wasserfiltersysteme herstellt und vertreibt, ließ zu Werbe¬zwecken einen etwa zwei Minuten langen Film mit dem Titel "Die Realität" herstellen, der sich mit der Wasserverschmutzung befasst. Sie ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an diesem Film. Der Film war - nach dem Vorbringen der Klägerin ohne ihre Zustimmung - auf der Videoplattform "YouTube" abrufbar.

Die beiden Beklagten sind als selbständige Handelsvertreter für ein mit der Klägerin im Wettbewerb stehendes Unternehmen tätig. Sie unterhalten jeweils eigene Internetseiten, auf denen sie für die von ihnen vertriebenen Produkte werben. Im Sommer 2010 ermöglichten sie Besuchern ihrer Internetseiten, das von der Klägerin in Auftrag gegebene Video im Wege des "Framing" abzurufen. Bei einem Klick auf einen elektronischen Verweis wurde der Film vom Server der Videoplattform "YouTube" abgerufen und in einem auf den Webseiten der Beklagten erscheinenden Rahmen ("Frame") abgespielt.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten hätten das Video damit unberechtigt im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht. Die Klägerin hat die Beklagten daher auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von je 1.000 € an die Klägerin verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das "Framing" stelle kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG dar, weil sich das von den Beklagten eingebundene Video nicht in deren Zugriffssphäre befinde.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluss vom 16. Mai 2013 folgenden Tenor zur EuGH-Vorlage verkündet:

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Stellt die Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite unter Umständen, wie sie im Ausgangsverfahren vorliegen, eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar, auch wenn das fremde Werk damit nicht für ein neues Publikum wiedergegeben wird und die Wiedergabe nicht nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet?

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt

(Verkündungstermin: 24. Januar 2013 = EuGH-Vorlage)

(Verhandlungstermin: 22. November 2012)

I ZR 171/10 (Internetglücksspiele aus Gibraltar)

LG Köln - Urteil vom 22. Oktober 2009 - 31 O 552/08

OLG Köln - Urteil vom 3. September 2010 - 6 U 196/09

Die Klägerin ist die staatliche Lotteriegesellschaft Nordrhein-Westfalens. Die Beklagte bietet über das Internet Spiele gegen Geldeinsatz an. Ihren Sitz hat die Beklagte in Gibraltar. Sie verfügt auch über eine Lizenz der Regierung von Gibraltar zur Veranstaltung von Spielen und Glücksspielen. Die Klägerin sieht in dem deutschsprachigen Angebot der Beklagten einen Verstoß gegen Vorschriften des Glückspielstaatsvertrags alter Fassung (a.F.). Mit ihrer Klage will die Klägerin das Angebot der Beklagten gerichtlich verbieten lassen.

Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Die Berufung blieb weitgehend ohne Erfolg. Die Beklagte, so das Oberlandesgericht, habe gegen das Verbot nach § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 3 GlüStV a.F. verstoßen, indem sie in verbotener Weise Glücksspiele und Sportwetten im Internet angeboten habe. Dies gelte auch für das Pokerspiel "Texas hold"em", das als Glücksspiel zu bewerten sei. Ebenfalls von dem Verbot seien Glückspiele erfasst, bei denen der Einsatz für ein einzelnes Spiel nur wenige Cent betrage. Die Regelung des GlüStV a.F. stehe auch im Einklang mit dem Europarecht. Die Beklagte will mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Berufung die Abweisung der Klage erreichen.

Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluss vom 20. September 2012 folgenden Tenor für die EuGH-Vorlage verkündet:

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 56 AEUV folgende Fragen vorgelegt:

1. Stellt es eine inkohärente Beschränkung des Glücksspielsektors dar,

- wenn einerseits in einem als Bundesstaat verfassten Mitgliedstaat die Veranstaltung und die Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet nach dem in der überwiegenden Mehrheit der Bundesländer geltenden Recht grundsätzlich verboten ist und - ohne Rechtsanspruch - nur für Lotterien und Sportwetten ausnahmsweise erlaubt werden kann, um eine geeignete Alternative zum illegalen Glücksspielangebot bereitzustellen sowie dessen Entwicklung und Ausbreitung entgegenzuwirken,

- wenn andererseits in einem Bundesland dieses Mitgliedstaats nach dem dort geltenden Recht unter näher bestimmten objektiven Voraussetzungen jedem Unionsbürger und jeder diesem gleichgestellten juristischen Person eine Genehmigung für den Vertrieb von Sportwetten im Internet erteilt werden muss und dadurch die Eignung der im übrigen Bundesgebiet geltenden Beschränkung des Glücksspielvertriebs im Internet zur Erreichung der mit ihr verfolgten legitimen Ziele des Allgemeinwohls beeinträchtigt werden kann?

2. Kommt es für die Antwort auf die erste Frage darauf an, ob die abweichende Rechtslage in einem Bundesland die Eignung der in den anderen Bundesländern geltenden Beschränkungen des Glücksspiels zur Erreichung der mit ihnen verfolgten legitimen Ziele des Allgemeinwohls aufhebt oder erheblich beeinträchtigt? Falls die erste Frage bejaht wird:

3. Wird die Inkohärenz dadurch beseitigt, dass das Bundesland mit der abweichenden Regelung die in den übrigen Bundesländern geltenden Beschränkungen des Glücksspiels übernimmt, auch wenn die bisherigen großzügigeren Regelungen des Internetglücksspiels in diesem Bundesland hinsichtlich der dort bereits erteilten Konzessionen noch für eine mehrjährige Übergangszeit fortgelten, weil diese Genehmigungen nicht oder nur gegen für das Bundesland schwer tragbare Entschädigungszahlungen widerrufen werden könnten?

4. Kommt es für die Antwort auf die dritte Frage darauf an, ob während der mehrjährigen Übergangszeit die Eignung der in den übrigen Bundesländern geltenden Beschränkungen des Glücksspiels aufgehoben oder erheblich beeinträchtigt wird?

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt

(Verkündungstermin: 9. April 2013 = EuGH-Vorlage)

(Verhandlungstermin: 19. März 2013)

X ZR 105/12

LG Frankfurt am Main – Urteil vom 28. Juni 2012 – 2-24 S 48/12

AG Frankfurt am Main – Urteil vom 3. Februar 2012 – 32 C 1418/11 (18)

Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat hat über Ausgleichszahlungen einer Flugreisenden nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c*, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c** der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) wegen einer Flugverspätung zu entscheiden.

Die Klägerin buchte bei der Beklagten mit Sitz in der Schweiz einen Flug ab Frankfurt am Main über Zürich nach Yaundé in Kamerun mit Umstieg in Duala. Der Flug von Frankfurt am Main zum Abflughafen des ersten Anschlussflugs war planmäßig, jedoch verspätete sich der Abflug in Zürich um etwas mehr als sechs Stunden. Die Klägerin erreichte den Flug in Duala nicht mehr und wurde mit dem Bus weiterbefördert, der erst gegen Abend des Folgetags in Yaundé eintraf.

Die Klägerin hat eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 € nach der Verordnung geltend gemacht, da sie wegen der Ankunftsverspätung am Endziel nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) bei der Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden müsste. Es liege ein einheitlicher Flug von Frankfurt am Main zum jeweiligen Endziel vor. Daher sei das Amtsgericht Frankfurt am Main als Gericht des maßgeblichen Abflugorts international zuständig und die Verordnung gemäß Art. 3 Abs. 1a der Verordnung*** anwendbar. Soweit man annähme, dass der Anspruch eine Abflugverspätung voraussetze, sei die Abflugverspätung bei dem Anschlussflug ausreichend. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, es handele sich um selbständige Flüge, so dass ausschließlich auf den verspäteten Abflug bei dem Anschlussflug ab Zürich abzustellen und die Verordnung nicht anwendbar sei.

Das Amtsgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte verneint und die Klage als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das Urteil mit der Maßgabe abgeändert, dass die zulässige Klage in der Sache keinen Erfolg hat.

Das Landgericht hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht. Bei der Beförderung von Personen im Luftverkehr, bei der der Abflugort für die Zuständigkeit maßgebender Erfüllungsort sein könne, könne auf den ersten vertragsgemäßen Abflugort, hier Frankfurt am Main, als maßgebenden Erfüllungsort auch dann abgestellt werden, wenn sich die Flugverspätung im Rahmen eines Anschlussfluges an einem anderen Ort ereigne. Doch bestehe der geltend gemachte Ausgleichsanspruch nicht, da die Fluggastrechteverordnung nicht anwendbar sei. Denn die Verspätung sei bei dem Anschlussflug und somit nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eingetreten. Es handele sich nicht um einen einheitlichen Flug von Frankfurt am Main zum Endziel, vielmehr seien drei separate Flüge hintereinandergeschaltet worden, um letztlich das gewünschte Endziel zu erreichen. Ein Anspruch ergäbe sich aber auch dann nicht, wenn man von einem einheitlichen Flug ab Frankfurt ausginge, da eine Abflugverspätung in Frankfurt nicht vorgelegen habe.

Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung weiter. Sie meint, die Fluggastrechteverordnung sei auch bei einem Abflugort in der Schweiz anwendbar.

*Art. 7 der Verordnung [Ausgleichsanspruch]

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:…

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. …

**Art. 5 der Verordnung [Annullierung]

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen …

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt …

*** Artikel 3 der Verordnung [Anwendungsbereich]

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten. ...

Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluss vom 9. April 2013 folgenden Tenor für die EuGH-Vorlage verkündet:

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:

Ist das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-schaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr vom 21. Juni 1999 in der Fassung des Beschlusses Nr. 2/2010 des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 26. No-vember 2010 dahin auszulegen, dass die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Aus-gleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 entsprechend ihrem Art. 3 Abs. 1 Buchst. a auch für Fluggäste gilt, die auf Flughäfen in der Schweiz einen Flug in einen Drittstaat an-treten?

Termin: noch nicht bestimmt

XI ZR 405/12

OLG Hamm - Urteil vom 17. September 2012 - 31 U 60/12

LG Dortmund - Urteil vom 3. Februar 2012 - 25 O 519//11

Bearbeitungsentgelt für Privatkredite - Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren anhängig

Bei dem u. a. für das Bankrecht zuständigen XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist unter dem Aktenzeichen XI ZR 405/12 ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren betreffend das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. September 2012 – 31 U 60/12 - (veröffentlicht in juris) anhängig. In den Vorinstanzen ist die beklagte Bank auf die Klage eines Verbraucherschutzvereins verurteilt worden, die weitere Verwendung der in ihrem Preisaushang enthaltenen Klausel über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite ("Bearbeitungsentgelt einmalig 1%") zu unterlassen. Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Urteil die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen, weil ein Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO* nicht bestehe. Hiergegen hat die Beklagte beim Bundesgerichtshof gemäß § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO** Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, mit der sie die Zulassung der Revision erstrebt. Über diese Beschwerde - mit der nicht über die Wirksamkeit der streitigen Klausel, sondern ausschließlich über die (Vor-)Frage zu befinden ist, ob die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. September 2012 zuzulassen ist - ist bislang nicht entschieden, weil noch die Stellungnahme des Klägers zum Beschwerdevorbringen der Beklagten aussteht. Sollte der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückweisen, wären die Urteile der Vorinstanzen rechtskräftig; zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof in der Hauptsache käme es dann nicht mehr. Sofern der Bundesgerichtshof der Beschwerde hingegen stattgeben sollte, weil er die Zulassungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für gegeben erachtet, so wäre - erst - in einem sich hieran anschließenden Revisionsverfahren aufgrund einer sodann anzuberaumenden mündlichen Verhandlung durch den Bundesgerichtshof über die Wirksamkeit der Klausel zu befinden.

*§ 543 Zulassungsrevision

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1. das Berufungsgericht in dem Urteil oder

2. das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

**§ 544

Nichtzulassungsbeschwerde (Auszug)

Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

Termin: noch nicht bestimmt

1 StR 156/13

LG Waldshut-Tiengen - Urteil vom 13. November 2012 - 2 KLs 21 Js 4634/11

Das Landgericht Waldshut-Tiengen hat den Angeklagten, den Bürgermeister einer Gemeinde in Baden-Württemberg, wegen Vortäuschens einer Straftat zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 100 € verurteilt. Soweit ihm darüber hinaus Betrug in sechs Fällen durch Einreichung von Rechnungen für medizinisch nicht indizierte Behandlungen beim kommunalen Versorgungsverband und der zuständigen Krankenkasse zur Last gelegt worden war, hat ihn das Landgericht freigesprochen. Den Mitangeklagten, den Lebenspartner des Angeklagten, hat das Landgericht wegen Beihilfe zum Vortäuschen einer Straftat zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 € verurteilt.

Nach den landgerichtlichen Feststellungen täuschte der Angeklagten mit Hilfe des Mitangeklagten einen durch Unbekannte auf seine Person verübten Anschlag vor. Am Abend des 03. Juli 2011 befand sich der Angeklagte im Rathaus der Gemeinde. Dort warf er gegen 20.00 Uhr in seinem Arbeitszimmer eine Flasche mit einem in brennbare Flüssigkeit getränkten Stück Textil als Lunte gegen seinen Schreibtisch. Bereits zuvor hatte der Mitangeklagte die Eingangstür zum Rathaus mit einem Holzstück verriegelt. Zudem deponierte einer der Angeklagten auf dem Boden hinter der Tür ein zusammengefaltetes Blatt Papier mit einem bedrohlichen Text. Der Angeklagte wählte den polizeilichen Notruf und berichtete von einem auf ihn verübten Anschlag, wobei er auch über Herzschmerzen und Atemnot klagte und um die Verständigung eines Rettungswagens bat. Nach Eintreffen der Polizei und des Rettungsdienstes wurde der Angeklagte nach seiner Befragung in ein Krankenhaus und sodann aufgrund tatsächlicher Beschwerden in ein Herzzentrum verbracht, wo er mehrere Tage verblieb. Das genaue Motiv für das Vortäuschen des Anschlags konnte nicht aufgeklärt werden. Da die Beschwerden durch den Angeklagten nicht lediglich vorgetäuscht waren, hat ihn das Landgericht vom Vorwurf des Betruges durch Einreichung von Rechnungen für medizinisch nicht indizierte Behandlungen beim kommunalen Versorgungsverband und der zuständigen Krankenkasse freigesprochen.

Während der Freispruch rechtskräftig geworden ist, wenden sich die Angeklagten mit ihren auf mehrere Verfahrensrügen sowie die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützten Revisionen gegen ihre Verurteilung wegen Vortäuschens einer Straftat bzw. wegen Beihilfe dazu

Termin: noch nicht bestimmt

1 StR 162/13

LG Essen - Urteil vom 13. Dezember 2012 - 59 KLs 1/12

Das Landgericht Essen hat den Angeklagten, einen Volljuristen, wegen versuchter Nötigung in zwei Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Zudem hat es wegen eines Geldbetrages von ca. 130.000 € lediglich deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz erkannt, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen.

Nach den landgerichtlichen Feststellungen betrieb der gesondert verurteilte Auftraggeber des Angeklagten ab März 2009 ein betrügerisches System zur Vermittlung von sog. Gewinnspieleintragungsdiensten, bei denen den Kunden angeboten wurde, sie gegen einen Teilnehmerbetrag in Gewinnspiele einzutragen. Der Vertrieb der Produkte erfolgte über zumeist in der Türkei ansässige Callcenter. Um eine höhere Abschlussquote zu erreichen, erfolgte der Verkauf auch mittels der sog. "Negativmethode", bei der den Angerufenen der Wahrheit zuwider vorgespiegelt wurde, dass sie bereits Kunden seien. Eine Eintragung der Kunden in Gewinnspiele erfolgte nicht. Nachdem es bei Einzug der Teilnehmerbeträge mittels Lastschrifteinzugs immer häufiger zu Rücklastschriften kam, entschloss sich der gesondert Verurteilte, die Kunden mittels eines "Inkassoanwalts" zu mahnen, um so auf die Empfänger Druck auszuüben und diese dadurch zur Zahlung der unberechtigten Forderungen zu veranlassen. Der gesondert Verurteilte beauftragte den Angeklagten mit dem Entwurf eines Mahnschreibens. In diesen Mahnschreiben teilte der Angeklagte den Kunden mit, dass er mit der Durchsetzung der berechtigten Forderungen gegen sie beauftragt worden sei und dies auch konsequent tun werde. Man behalte sich vor, bei nicht fristgerechter Zahlung den Sachverhalt der Staatsanwaltschaft zur Überprüfung wegen des Verdachts des Betruges vorzulegen. Tatsächlich war zwischen dem gesondert Verurteilten und dem Angeklagten vereinbart worden, dass keinesfalls eine gerichtliche Geltendmachung der Forderungen, geschweige denn die Erstattung von Strafanzeigen erfolgen sollte. Vielmehr sollten bei Beschwerden oder "Kündigungen" seitens der Kunden auch bereits geleistete Zahlungen erstattet werden. Dass der Angeklagte Kenntnis vom dem Vertrieb der Produkte mittels der "Negativmethode" oder von der fehlenden Eintragung der Kunden in Gewinnspiele hatte, konnte die Kammer nicht feststellen. Die Mahnschreiben wurden auf Veranlassung des gesondert Verurteilten an über 30.000 Kunden versendet. Aufgrund der Mahnaktion gingen insgesamt ca. 858.000 € auf den vom Angeklagten eingerichteten Konten ein. Als Entlohnung erhielt der Angeklagte im Jahr 2009 insgesamt ca. 130.000 € von dem gesondert Verurteilten. Eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 reichte der Angeklagte nicht ein.

Das Landgericht hat in der Ankündigung der Einschaltung der Staatsanwaltschaft die Drohung mit einem empfindlichen Übel im Sinne des Nötigungstatbestandes gesehen. Da nicht mit Sicherheit habe festgestellt werden können, dass die Kunden nur aufgrund der Androhung einer Strafanzeige und nicht schon aufgrund des Drucks eines anwaltlichen Mahnschreibens gezahlt haben, hat das Landgericht lediglich eine versuchte Nötigung angenommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision, mit der er insbesondere einen Freispruch vom Vorwurf der versuchten Nötigung anstrebt.

Termin: noch nicht bestimmt

5 StR 187/13

LG Hamburg – Urteil vom 8. Oktober 2012 – 608 KLs 5/10

Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten im Strafverfahren um den "NDR-Drehbuchskandal"

Das Landgericht Hamburg hat eine ehemalige Redaktionsleiterin beim Norddeutschen Rundfunk (NDR) wegen Bestechlichkeit sowie wegen Betruges und Untreue zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten und ihren Ehemann, einen Drehbuchautor, wegen Beihilfe sowie eine Filmproduzentin wegen Bestechung zu Geldstrafen verurteilt. Das Landgericht hat die Redaktionsleiterin als Amtsträgerin (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB) angesehen und damit die grundlegende Voraussetzungen einer Verurteilung wegen Bestechungsdelikten nach §§ 332, 334 StGB bejaht. Gegenstand der Korruptionstaten war, dass die angeklagte Filmproduzentin in mehreren Fällen der Redaktionsleiterin oder deren Ehemann Drehbuchaufträge verschaffte. Im Gegenzug hierfür bewirkte die Redaktionsleiterin unter Ausnutzung ihrer Stellung, dass der NDR die von ihr oder ihrem Mann unter Pseudonymen verfassten Drehbücher annahm und der Filmproduktionsgesellschaft entsprechende Produktionsaufträge erteilte. Die für den Tatbestand der Bestechlichkeit gemäß § 332 StGB erforderliche Verletzung von Dienstpflichten hat das Landgericht unter anderem darin erblickt, dass die Hauptangeklagte als Redakteurin über die Bewertung eigener Drehbücher und solcher ihres Ehemannes sowie über in diesem Zusammenhang auszukehrende Honorarzahlungen im Rahmen ihres Ermessens entschied und sich dabei auch von der Urheberschaft der jeweiligen Autorenleistung beeinflussen ließ. Das Gesamtvolumen der Filmproduktionsaufträge belief sich dem Urteil zufolge in Einzelfällen auf über eine Million Euro, die Honorare der Hauptangeklagten und ihres Ehemannes auf fünfstellige Eurobeträge.

Gegen das Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft, die eine härtere Bestrafung der drei Angeklagten erstrebt, als auch die Angeklagten Revision eingelegt, über die der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs zu befinden haben wird.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501