Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 101/2013

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 19. Juni 2013

VIII ZR 388/12

AG Waldshut-Tiengen - Urteil vom 29. Juni 2012 – 7 C 280/11

LG Waldshut-Tiengen - Urteil vom 8. November 2012 – 2 S 39/12

Der Beklagte mietete von der Klägerin ab dem 1. November 2004 eine Wohnung. Da er an einer langfristigen Mietdauer interessiert war, wurde auf seinen Wunsch in den Mietvertrag folgende Bestimmung aufgenommen:

"Das Mietverhältnis wird auf Verlangen des Mieters auf bestimmte Zeit geschlossen. Es beginnt am 1. November 2004 und endet am 31. Oktober 2011, wenn es nicht verlängert wird. Mit 2 x 3-jähriger Verlängerungsoption."

Mit Schreiben vom 28. Februar 2011 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zum 31. August 2011. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 kündigte sie fristlos.

Die Klägerin hatte mit ihrer Räumungsklage in den Instanzen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass die Kündigung das Mietverhältnis zum 31. August 2011 beendet habe. Die im Mietvertrag vorgesehene Befristung sei wegen Verstoßes gegen § 575 BGB* unwirksam, so dass die Parteien einen unbefristeten und somit ordentlich kündbaren Mietvertrag abgeschlossen hätten. Dass die Befristung auf Wunsch des Beklagten in den Vertrag aufgenommen worden sei und die Bestimmung des § 575 BGB dem Schutz des Mieters diene, ändere an dieser Rechtslage nichts.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

*§ 575 BGB: Zeitmietvertrag

(1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit

1.die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,

2.in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder

3.die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will

und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

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