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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2013 » Pressemitteilung Nr. 146/13 vom 10.9.2013

Siehe auch:  Urteil des I. Zivilsenats vom 6.2.2014 - I ZR 86/12 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 146/2013

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 18. September 2013

I ZR 86/12 (Laufbildschutz vor 1966)

LG Berlin - Urteil vom 20. Mai 2011 - 15 O 573/10

KG - Urteil vom 28. März 2012 - 24 U 81/11, ZUM-RD 2012, 321

Die Parteien streiten über die angebliche Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an einer Filmaufnahme. Der Kameramann Herbert Ernst hatte nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vortrag der Kläger am 17. August 1962 das Sterben und den Abtransport des Peter Fechter, der bei seinem Fluchtversuch aus der DDR von Soldaten der NVA an der Ostberliner Seite der Berliner Mauer nahe des sogenannten Checkpoint Charly angeschossen worden war, von der Westberliner Seite der Berliner Mauer aus gefilmt. Er hat den Klägern mit Vereinbarung vom 22. April 2010 rückwirkend auf den Tag der Filmaufnahme die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Filmmaterial und das Recht, Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Schadensersatz und Bereicherungsausgleich im eigenen Namen geltend zu machen und einzuklagen, eingeräumt.

Die Kläger behaupten, die beklagte Rundfunkanstalt habe diese Aufnahmen unter anderem am 13. August 2010 in der Berliner Abendschau in einem Filmbeitrag gesendet und die Filmaufnahmen auch auf ihrer Internetseite zum Abruf zur Verfügung gestellt. Sie haben die Beklagte daher auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch genommen und die Feststellung ihrer Wertersatzpflicht begehrt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die streitgegenständliche Filmaufnahme sei nicht als Filmwerk und die Filmeinzelbilder seien nicht als Lichtbildwerke geschützt, da es sich dabei lediglich um dokumentierende Aufnahmen und nicht um persönliche geistige Schöpfungen handele. An der Filmaufnahme bestehe auch kein Leistungsschutzrecht für Laufbilder, da diese vor Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 entstanden und zu diesem Zeitpunkt nicht als Laufbilder geschützt gewesen seien. Offengelassen hat das Berufungsgericht, ob Leistungsschutzrechte an Filmeinzelbildern nach § 72 UrhG das Recht zur Verwertung der Einzelbilder in Form des Films umfassen, da solche Ansprüche jedenfalls verwirkt seien, nachdem Herr Ernst über 48 Jahre keine Ansprüche geltend gemacht habe, obwohl derartige Filmaufnahmen vom Tod des Peter Fechter wiederholt gesendet worden seien. Das Berufungsgericht ist dabei davon ausgegangen, dass urheberrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Bereicherungsausgleich auch mit Wirkung für die Zukunft verwirkt sein könnten.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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