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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat September 2012 » Pressemitteilung Nr. 156/12 vom 24.9.2012

Siehe auch:  Urteil des IV. Zivilsenats vom 10.10.2012 - IV ZR 10/11 -, Urteil des IV. Zivilsenats vom 10.10.2012 - IV ZR 12/11 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 156/2012

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten auf folgenden Termin hinweisen:

Verhandlungstermin: 10. Oktober 2012

IV ZR 10/11

LG Mannheim - Urteil vom 19. Juni 2009 - 7 O 124/08 (Kart.)

OLG Karlsruhe - Urteil vom 23. Dezember 2010 - 12 U 224/09

und

IV ZR 12/11

LG Mannheim - Urteil vom 18. Dezember 2009 - 7 O 290/08 (Kart.)

OLG Karlsruhe - Urteil vom 23. Dezember 2010 - 12 U 1/10

Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Rechtmäßigkeit der so genannten Gegenwertforderung zu entscheiden. Diese hat ein Arbeitgeber, der seine Beteiligung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) kündigt, nach § 23 Abs. 2 der Satzung (VBLS) als Ausgleich für die bei der VBL verbleibenden Versorgungslasten seiner Beschäftigten zu zahlen.

Der Kläger des Verfahrens IV ZR 10/11 ist Trägerverein einer Klinik und gehörte dem Abrechnungsverband Ost der VBL seit 1996 an. Er kündigte das Beteiligungsverhältnis zum 31. Dezember 2003.

Der zu zahlende Gegenwert für neun Rentner und 135 Leistungsanwärter wurde von der VBL mit 957.125,77 € beziffert und vom Kläger zunächst bezahlt. Nunmehr verlangt er die Rückzahlung eines Teilbetrages von 400.000 €.

Landgericht und Oberlandesgericht haben dem Kläger einen Rückzahlungsanspruch wegen Unwirksamkeit der Satzungsbestimmung über den Gegenwert zuerkannt. Mit ihrer Revision verfolgt die VBL ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Der Beklagte des Verfahrens IV ZR 12/11 ist der AOK Bundesverband, der schon an der Vorgängeranstalt der VBL seit den 1940er Jahren beteiligt war. Er kündigte seine Beteiligung zum 31. Dezember 2002. Die VBL berechnete einen Gegenwert von insgesamt 18.357.553,15 € und verlangt mit der Klage den nach Anrechnung von zwei Abschlagszahlungen verbleibenden Restbetrag von 8.126.996,65 €.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die VBL ihren Zahlungsanspruch weiter.

§ 23 der Satzung der VBL in der zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung:

(2) Zur Deckung der aus dem Anstaltsvermögen nach dem Ausscheiden zu erfüllenden Verpflichtungen auf Grund von

a) Leistungsansprüchen von Betriebsrentenberechtigten aus einer Pflichtversicherung bzw. einer beitragsfreien Versicherung sowie

b) Versorgungspunkten von Anwartschaftsberechtigten und

c) künftigen Leistungsansprüchen von Personen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beteiligung als Hinterbliebene in Frage kommen,

hat der ausscheidende Beteiligte einen von der Anstalt auf seine Kosten zu berechnenden Gegenwert zu zahlen.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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