Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 150/2012

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten auf folgende Termine hinweisen:

Verhandlungstermin: 20. September 2012

III ZR 196/11

LG Landshut - 54 O 30/10 – Entscheidung vom 30. November 2010

OLG München - 1 U 392/11 – Entscheidung vom 15. Juli 2011

und

III ZR 197/11

LG Passau - 1 O 1118/09 – Entscheidung vom 04. November 2010

OLG München - 1 U 5279/10 – Entscheidung vom 15. Juli.2011

Die Klägerin beider Verfahren, eine in Gibraltar ansässige Anbieterin von Sportwetten, macht gegen zwei bayerische Städte und den Freistaat Bayern Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung europäischen Rechts geltend.

Sie verfügte über eine Erlaubnis der gibraltarischen Behörden für die Veranstaltung von Sportwetten, die sie in Bayern auch über Wettbüros vertrieb, welche von selbständigen Geschäftsbesorgern geführt wurden. Die beklagten Städte untersagten im Jahr 2005 unter Bezugnahme auf den seinerzeit gültigen Staatsvertrag zum Lotteriewesen den Geschäftsbesorgern die Vermittlung von Sportwetten, weil sie nicht über die erforderliche staatliche Erlaubnis verfügten. Ferner ordneten sie die sofortige Vollziehung ihrer Verfügungen an. Die hiergegen gerichteten Widersprüche und bei den Verwaltungsgerichten angebrachte Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Rechtsbehelfe blieben ohne Erfolg.

Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteilen vom 8. September 2010 das deutsche Sportwettenmonopol für mit der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit nicht vereinbar erklärt hat, fordert die Klägerin nunmehr Schadensersatz für die aufgrund der Untersagungsverfügungen entgangenen Gewinne.

Das Oberlandesgericht hat einen unionsrechtlichen Schadensersatzanspruch mit der Begründung verneint, es fehle an dem hierfür erforderlichen hinreichend qualifizierten Verstoß der Beklagten gegen europäisches Recht. Bis zu den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union sei die Rechtsfrage, ob das Sportwettenmonopol gegen europäisches Recht verstoße, noch nicht in dem Maße geklärt gewesen, dass die Maßnahmen der Beklagten als offenkundige Verstöße gegen Unionsrecht einzustufen gewesen seien. Deshalb sei ein - in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union entwickelter – unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch nicht gegeben.

Gegen diese Beurteilung richten sich die Revisionen der Klägerin.

Verhandlungstermin: 2. Oktober 2012

VI ZR 311/11

Landgericht Saarbrücken - Urteil vom 3. März 2010 - 12 O 271/06

Saarländisches Oberlandesgericht - Urteil vom 9. November 2011 - 1 U 177/10-46

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen eines Unfalls bei einem Waldspaziergang auf Schadensersatz in Anspruch.

Als die Klägerin im Juli 2006 bei sehr warmem Wetter und leichtem Wind auf einem Forstwirtschaftsweg durch ein Waldgrundstück der Beklagten zu 1 ging, brach von einer circa 5 m neben dem Weg stehenden Eiche ein langer Ast ab und traf sie am Hinterkopf. Sie erlitt eine schwere Hirnschädigung. Der Beklagte zu 2 war als Angestellter der Beklagten zu 1 für Baumkontrollen verantwortlich.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrag stattgegeben. Nach seiner Auffassung ist ein Waldbesitzer, der weiß, dass sein Wald von Erholungssuchenden frequentiert wird, zumindest eingeschränkt verkehrssicherungspflichtig. Er sei gehalten, in gelegentlichen Begehungen die am Rande der Erholungswege stehenden Bäume zu kontrollieren und einzuschreiten, wenn sich ihm konkrete Anhaltspunkte für eine besondere, unmittelbare Gefährdung böten. Diese Voraussetzungen hat das Oberlandesgericht im Streitfall bejaht, da der herabgefallene Ast die Charakteristik eines so genannten "Löwenschwanzastes" (eines schräg abstehenden Astes mit beeindruckender Masse, der nur von einer "Laubquaste" ernährt wird) besessen habe. Von dem unfallverursachenden Baum sei schon lange eine akute Gefahr ausgegangen. Diese hätte der Beklagte zu 2 rechtzeitig erkennen können und müssen. Sein Fehlverhalten sei der Beklagten zu 1 zuzurechnen. Daneben hafte auch der Beklagte zu 2 persönlich.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Der für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird nunmehr darüber zu befinden haben, ob das Berufungsgericht zu Recht eine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu 1 für den Waldweg und eine daraus folgende Haftung der Beklagten angenommen hat.

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