Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 146/2012

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten auf folgenden Termin hinweisen:

Verhandlungstermin: 26. September 2012

2 StR 591/11

Landgericht Bonn – Urteil vom 30. November 2010 – 23 KLs 10/10 430 Js 811/08

Das Landgericht Bonn hat den Angeklagten wegen Verletzung des Fernmeldegeheimnisses in sieben Fällen, Untreue in drei Fällen und Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Nach den Feststellungen war der Angeklagte bis 2008 leitender Angestellter der Deutschen Telekom AG. In dieser Funktion ließ er sich von dieser unter Vorspiegelung eines Kostenbedarfs für verdeckte Ermittlungen Vorschüsse in Höhe von insgesamt 175.000 € aushändigen, die er in der Folgezeit für eigene Zwecke verbrauchte. Dieses Vorgehen hat das Landgericht in einem Fall als Betrug, im anderen Fall als Untreue gewertet.

Um einen Unternehmensangehörigen zu identifizieren, der Betriebsgeheimnisse der Deutschen Telekom an die Presse weitergegeben hatte, ließ er heimlich die Verbindungsdaten einer Gruppe von sieben Personen, bestehend aus Aufsichtsratsmitgliedern und Journalisten, erheben und von der hierzu beauftragten N. GmbH auswerten. Hierbei gab er vor, dieses Vorgehen erfolge auf Anordnung des damaligen Vorstandsvorsitzenden Ricke. Nachdem der vermeintliche Informant gefunden worden war, hielt der Angeklagte diese Maßnahme aufrecht, um etwaige zukünftige Indiskretionen zeitnah aufklären zu können. Hierin hat die Strafkammer eine Verletzung des Fernmeldegeheimnisses in sieben Fällen gesehen.

Die N. GmbH stellte für die Auswertung zwei Rechnungen über insgesamt knapp 700.000 €, die seitens der Deutschen Telekom auf Veranlassung des Angeklagten gezahlt wurden. Dies hat das Landgericht als Untreue in zwei Fällen gewertet und angenommen, der Angeklagte habe in Kenntnis dessen, dass die Auswertung der Verbindungsdaten rechtswidrig und ein entsprechender Vergütungsanspruch der N. GmbH nichtig sei, für die Zahlung der Beträge Sorge getragen.

Der Angeklagte macht die Verletzung formellen und sachlichen Rechts geltend.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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