Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 138/2012

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 18. September 2012

II ZR 50/11

LG Hamburg – Vorbehaltsurteil vom 22. Dezember 2009 – 404 O 68/09

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg – Urteil vom 11. Februar 2011 – 11 U 12/10

und

II ZR 51/11

LG Hamburg – Urteil vom 7. Juli 2010 – 404 O 128/09

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg – Urteil vom 11. Februar 2011 – 11 U 127/10

und

II ZR 59/11

Landgericht Kiel – Urteil vom 16. April 2010 – 14 O 110/09

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht – Urteil vom 2. März 2011 – 9 U 22/10

und

II ZR 127/11

Landgericht Kiel – Urteil vom 20. Oktober 2010 – 15 O 71/10

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht – Urteil vom 1. Juni 2011 – 9 U 65/10

und

II ZR 128/11

Landgericht Kiel – Urteil vom 6. August 2010 – 14 O 13/10

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht – Urteil vom 1. Juni 2011 – 9 U 47/10

und

II ZR 129/11

Landgericht Kiel – Urteil vom 2. November 2010 – 16 O 68/10

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht – Urteil vom 1. Juni 2011 – 9 U 63/10

und

II ZR 241/11

Landgericht Kiel – Vorbehaltsurteil vom 15. Oktober 2010 – 14 O 57/10

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht – Urteil vom 2. November 2011 – 9 U 60/10

Es stehen insgesamt sieben Verfahren zur Verhandlung an, in denen die durch Verschmelzung aus der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale und der Hamburgischen Landesbank – Girozentrale hervorgegangene HSH Nordbank AG mit Doppelsitz in Hamburg und Kiel von Sparkassen und Versicherungsunternehmen, die zur Zeit der Finanzmarktkrise im Jahr 2008 mit einer Vermögenseinlage als stille Gesellschafter an ihrem Handelsgewerbe beteiligt waren, auf Zahlung von Beträgen bis zu 3,8 Mio € in Anspruch genommen wird. In den im Handelsregister als bestehende Teilgewinnabführungsverträge eingetragenen Gesellschaftsverträgen war eine jährliche Gewinnbeteiligung der stillen Gesellschafter in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes ihrer Einlage vorgesehen, die entfallen sollte, wenn dadurch bei der Beklagten ein Jahresfehlbetrag entstehen oder erhöht würde.

Obwohl sich zum Ende des Jahres 2008 abzeichnete, dass die HSH Nordbank AG im Geschäftsjahr 2008 einen Jahresfehlbetrag erwirtschaften würde, ermächtigte deren Hauptversammlung am 19. Dezember 2008 den Vorstand durch einstimmigen Beschluss, einen Betrag von bis zu 64 Mio. € zur Leistung freiwilliger, auf die nach dem jeweiligen Vertrag geschuldete Vergütung begrenzte Sonderzahlungen an die stillen Gesellschafter zu verwenden. Mit den Sonderzahlungen sollte ein erheblicher, angesichts der Finanzmarktkrise als möglicherweise existenzgefährdend eingeschätzter Reputationsverlust der HSH Nordbank AG vermieden werden, der befürchtet wurde, wenn die – einschließlich der Klägerinnen insgesamt über 100 - stillen Gesellschafter nicht bedient würden. Die HSH Nordbank AG bestätigte den stillen Gesellschaftern sodann mit Schreiben vom 21. Dezember 2008, dass sie die Vergütung für die stille Einlage für das Geschäftsjahr 2008 auch dann in voller Höhe auszahlen werde, wenn im Geschäftsjahr 2008 ein Jahresfehlbetrag erwirtschaftet werde.

Der im Frühjahr 2009 aufgestellte Jahresabschluss der HSH Nordbank AG für das Geschäftsjahr 2008 wies einen Jahresfehlbetrag in Höhe von über 3 Mrd. € aus. Unter Hinweis auf eine Aufforderung der Europäischen Kommission, von den geplanten Sonderzahlungen Abstand zu nehmen, weil diese ein anstehendes Beihilfeverfahren betreffend die Rekapitalisierung der HSH Nordbank AG samt der hierfür erforderlichen Risikoabschirmung schwer belasteten, teilte diese den stillen Gesellschaftern mit, sie sehe sich nicht mehr in der Lage, die angekündigten Zahlungen zu erbringen. Die Klägerinnen begehren mit ihren entweder beim Landgericht Kiel oder beim Landgericht Hamburg erhobenen Klagen Zahlung der Gewinnbeteiligung für das Geschäftsjahr 2008. Die Beklagte beruft sich unter anderem darauf, dass ein wirksames Zahlungsversprechen nicht zustande gekommen sei, weil die erforderliche Schriftform nicht gewahrt und die wegen Abänderung des Teilgewinnabführungsvertrags notwendige Eintragung in das Handelsregister nicht erfolgt sei.

Die beim Landgericht Hamburg erhobenen Klagen sind durch das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg als Berufungsgericht abgewiesen worden. Zur Begründung hat es ausgeführt, den Klägerinnen stünden die geltend gemachten Ansprüche aus dem Sonderzahlungsversprechen der Beklagten mit Schreiben vom 21. Dezember 2008 nicht zu, weil dieses formunwirksam abgegeben worden sei und daher die Beklagte nicht zur Zahlung habe verpflichten können. Das Oberlandesgericht Hamburg hat zum einen in der Zusage der Sonderzahlung ein Schenkungsversprechen gesehen, das nach § 518 Absatz 1 Satz 1 BGB* der notariellen Beurkundung bedurft hätte. Zum anderen handelt es sich seiner Auffassung nach bei dem Versprechen um eine Vereinbarung, durch die der jeweils zwischen den Parteien in Form eines Teilgewinnabführungsvertrags bestehende Unternehmensvertrag im Sinne des § 295 Absatz 1 Satz 1 AktG** abgeändert worden sei, so dass es an der gemäß § 295 Absatz 1 Satz 2, § 293 Absatz 3 AktG*** erforderlichen Schriftform eines von beiden Parteien unterzeichneten Vertrags und an der nach § 295 Absatz 1 Satz 2, § 294 Absatz 2 AktG**** notwendigen Eintragung im Handelsregister fehle. Hiergegen wenden sich die Klägerinnen mit der vom Berufungsgericht jeweils zugelassenen Revision.

In den weiteren fünf Fällen hat das das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht die Berufung der HSH Nordbank AG gegen das der Klage jeweils stattgebende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen. Anders als das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat es eine Formbedürftigkeit des Zahlungsversprechens verneint. Die Sonderzahlung für das Geschäftsjahr 2008 sei nicht als unentgeltliche schenkweise Zuwendung, sondern im Hinblick auf die Gesellschafterstellung der jeweiligen Klägerin, mithin causa societatis zugesagt worden. Mit der Zusage seien auch nicht die zwischen den Parteien bestehenden Teilgewinnabführungsverträge geändert worden. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass für die Sonderzahlung eine eigenständige, von dem jeweiligen stillen Gesellschaftsvertrag unabhängige vertragliche Grundlage habe geschaffen werden sollen. Die geltend gemachten Ansprüche auf die Sonderzahlung verstießen auch nicht gegen die in § 301 AktG***** festgelegte Obergrenze der Gewinnabführung, weil es sich schon nicht um eine Gewinnabführung im Sinne dieser Vorschrift handele. Im Übrigen greife § 301 Satz 2 AktG ein, weil die an die Klägerin zu leistende Sonderzahlung aus den bei der Beklagten während der Laufzeit der stillen Gesellschaftsverträge gebildeten Gewinnrücklagen aufgebracht werden könne. Hiergegen wendet sich die HSH Nordbank AG mit der vom Berufungsgericht jeweils zugelassenen Revision.

*§ 518 Absatz 1 BGB lautet:

"(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. …"

** § 295 Absatz 1 AktG lautet:

"(1) Ein Unternehmensvertrag kann nur mit Zustimmung der Hauptversammlung geändert werden. §§ 293 bis 294 gelten sinngemäß."

*** § 293 Absatz 3 AktG lautet:

"(3) Der Vertrag bedarf der schriftlichen Form."

**** § 294 Absatz 2 lautet:

"(2) Der Vertrag wird erst wirksam, wenn sein Bestehen in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen worden ist."

***** § 301 AktG lautet:

"Eine Gesellschaft kann, gleichgültig welche Vereinbarungen über die Berechnung des abzuführenden Gewinns getroffen worden sind, als ihren Gewinn höchstens den ohne die Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den Betrag, der nach § 300 in die gesetzlichen Rücklagen einzustellen ist, und den nach § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs ausschüttungsgesperrten Betrag, abführen. Sind während der Dauer des Vertrags Beträge in andere Gewinnrücklagen eingestellt worden, so können diese Beträge den anderen Gewinnrücklagen entnommen und als Gewinn abgeführt werden."

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