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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen vom 15. Mai 2012 » Pressemitteilung Nr. 67/12 vom 15.5.2012

Siehe auch:  Urteil des VI. Zivilsenats vom 15.5.2012 - VI ZR 117/11 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 67/2012

Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung der

Bundesrepublik im Fall Ingo Steuer

Der Kläger ist der Eiskunstlauftrainer Ingo Steuer. Er begehrt mit der vorliegenden Klage, die beklagte Bundesrepublik Deutschland zu verurteilen, ihn als Eiskunstlauftrainer von Soldaten der Sportfördergruppe, Disziplin Paarlauf, zu dulden, sofern Sportsoldaten ihn als Trainer haben oder wählen, er vom Spitzenverband, der Deutschen Eislauf-Union, beauftragt ist und der Deutsche Olympische Sportbund seine Tätigkeit befürwortet. Er trainiert seit mehreren Jahren Aljona Savchenko und Robin Szolkowy, die zwischen 2004 und 2011 zahlreiche nationale und internationale Erfolge im Eiskunstpaarlauf erzielten. Der Kläger war früher Sportsoldat, wurde aber aus dem Soldatenverhältnis entlassen, nachdem sich herausgestellt hatte, dass er bei seiner Einstellung Fragen nach einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR wahrheitswidrig unzutreffend beantwortet hatte. Robin Szolkowy darf nicht mehr Sportsoldat sein, weil er an dem Kläger als Trainer festhält. Die Beklagte will nicht dulden, dass Sportler, die von dem Kläger trainiert werden, Sportsoldaten sind. Darin sieht der Kläger eine Beeinträchtigung seiner Tätigkeit als freiberuflicher Trainer.

Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat die Klage abgewiesen, das Brandenburgische Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers mit der Begründung stattgegeben, das Verhalten der Beklagten stelle eine unzulässige Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs des Klägers dar.

Der für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die dagegen eingelegte Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Indem die Beklagte nicht dulden will, dass der Kläger Sportsoldaten trainiert, greift sie in dessen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, der eigentumsähnlichen Schutz genießt, ein. Dieser Eingriff ist rechtswidrig. Für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit kommt es auf eine umfassende Abwägung zwischen den Interessen des Klägers und denen der Beklagten an. Die Beklagte beruft sich auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen, nämlich die Wahrung des Ansehens der Bundeswehr. Dabei ist aber zu beachten, dass sich im vorliegenden Rechtsstreit die Abwägung nicht daran zu orientieren hat, welche Maßnahmen die Beklagte gegen eine Beschäftigung des Klägers in ihrem Zuständigkeits- und Direktionsbereich (Bundeswehr) mit Blick auf dessen Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit ergreifen durfte. Der Kläger beanstandet im vorliegenden Rechtsstreit nicht die gegen ihn ergriffenen dienstrechtlichen Maßnahmen. Er beanstandet lediglich, dass die Beklagte eine Tätigkeit verhindert, die lediglich das sportliche Training der Sportsoldaten betrifft, für das nicht die Bundeswehr, sondern die Deutsche Eislauf-Union und der Deutsche Olympische Sportbund federführend sind. Vor diesem Hintergrund überwiegen die Interessen des Klägers. Insoweit ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: Die Tätigkeit des Klägers für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR und auch die Falschangaben anlässlich seiner Beschäftigung als Sportsoldat liegen viele Jahre zurück. Der Kläger wurde in das System der Stasi in jungen Jahren verstrickt. Dass er nennenswerten Schaden angerichtet hätte, ist nicht vorgetragen. Nach der Wiedervereinigung ist er für treue Dienste und überdurchschnittliche Leistungen mehrfach ausgezeichnet worden. Die für den Eislaufsport zuständigen deutschen Spitzenverbände haben nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Einwände mehr dagegen, dass der Kläger Spitzensportler trainiert. Unter diesen Umständen ist die Beklagte nicht befugt, ihren Sportsoldaten ein Training bei dem Kläger zu verbieten. Eine nennenswerte Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr dadurch, dass der Kläger als freier Trainer Sportsoldaten trainiert, ist nicht ersichtlich. Andererseits werden die Interessen des Klägers ganz erheblich beeinträchtigt, weil Spitzensportler im Bereich des Eiskunstpaarlaufs nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nahezu ausschließlich Sportsoldaten sind.

Urteil vom 15. Mai 2012 – VI ZR 117/11

LG Frankfurt (Oder) – Urteil vom 10. Juni 2010 - 13 O 120/10

OLG Brandenburg – Urteil vom 29. März 2011 - 6 U 66/10

Karlsruhe, den 15. Mai 2012

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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