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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat Februar 2012 » Pressemitteilung Nr. 21/12 vom 7.2.2012

Siehe auch:  Urteil des VI. Zivilsenats vom 7.2.2012 - VI ZR 249/11 -, Urteil des VI. Zivilsenats vom 7.2.2012 - VI ZR 133/11 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 21/2012

Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Quotelung von Sachverständigenkosten

Wird ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt, hat der Schädiger, soweit zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs eine Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs durch einen Sachverständigen erforderlich und zweckmäßig ist, grundsätzlich auch die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen. Trifft den geschädigten Fahrzeughalter an dem Unfall ein Mitverschulden, ist sein Ersatzanspruch gegebenenfalls auf eine Haftungsquote begrenzt. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob auch die Sachverständigenkosten wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten zu quoteln sind oder ob der Geschädigte die Sachverständigenkosten trotz seines Mitverschuldens in voller Höhe beanspruchen kann. Diese Frage ist in der Rechtsprechung in jüngster Zeit unterschiedlich beurteilt worden. Während nach Auffassung u. a. des OLG Frankfurt a. M. der Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten nicht entsprechend der Verursachungsquote zu kürzen sein soll, hat das OLG Celle – ebenso wie mehrere andere Gerichte – gegenteilig entschieden.

Der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr klargestellt, dass die Sachverständigenkosten ebenso wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen sind.

Urteile vom 7. Februar 2012

VI ZR 133/11

LG Darmstadt – Entscheidung vom 3. März 2009 - 27 O 259/08

OLG Frankfurt a.M. – Entscheidung vom 5. April 2011 - 22 U 67/09

und

VI ZR 249/11

LG Stade – Entscheidung vom 2. Februar 2011 - 5 O 430/09

OLG Celle – Entscheidung vom 24. August 2011 - 14 U 47/11

Karlsruhe, den 7. Februar 2012

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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