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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat Dezember 2012 » Pressemitteilung Nr. 209/12 vom 13.12.2012

Siehe auch:  Urteil des 4. Strafsenats vom 13.12.2012 - 4 StR 33/12 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 209/2012

Vorwürfe gegen rheinland-pfälzischen Landtagsabgeordneten und seine Tochter müssen neu verhandelt werden

Das Landgericht Landau in der Pfalz hat den Angeklagten, einen rheinland-pfälzischen Landtagsabgeordneten, vom Vorwurf der Anstiftung zur Verletzung des Dienstgeheimnisses und zur Verletzung von Privatgeheimnissen freigesprochen. Gegen die ebenfalls angeklagte Tochter hat es eine Verwarnung mit Strafvorbehalt – lediglich – wegen Verletzung von Privatgeheimnissen ausgesprochen.

Nach den Urteilsfeststellungen veranlasste die als Polizeibeamtin im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz stehende Angeklagte am 16. November 2009 Abfragen im polizeiinternen Informationssystem POLIS zu Geschäftspartnern der Nürburgring GmbH, der Betreibergesellschaft der Rennstrecke am Nürburgring. Sie gab mehrere im Rahmen der Abfrage erstellte, mit polizeiinternen ID-Nummern versehene Ausdrucke am 20. November 2009 an ihren Vater weiter. Dieser war Mitglied des vom rheinland-pfälzischen Landtag eingerichteten Untersuchungsausschusses "Nürburgring GmbH", der sich mit der gescheiterten Finanzierung für die Erweiterung der Rennstrecke um einen Vergnügungspark und mit der vergeblichen Suche nach einem privaten Betreiber der Anlage befasste. Am 23. November 2009 wurden in zwei Tageszeitungen unter Angabe der jeweiligen ID-Nummer POLIS-Eintragungen zu zwei Geschäftspartnern der Nürburgring GmbH veröffentlicht.

Das Landgericht hat sich nicht davon überzeugen können, dass der Angeklagte seine Tochter zur Abfrage der Daten im polizeilichen Informationssystem bewegt oder sie hierbei unterstützt hat. Auch hat es sich keine Gewissheit von der Weitergabe der Daten an die Presse gerade durch den Angeklagten oder von einem hierauf gerichteten Vorsatz seiner Tochter verschaffen können. Das Landgericht hat daher die Angeklagte nicht auch wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses verurteilt und beim Angeklagten eine Strafbarkeit insgesamt verneint.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil hinsichtlich beider Angeklagter aufgehoben, weil die Beweiswürdigung des Landgerichts rechtlicher Überprüfung nicht standhält, und die Sache an das Landgericht Frankenthal (Pfalz) zurückverwiesen. Die Vorwürfe müssen daher umfassend neu verhandelt werden.

Urteil vom 13. Dezember 2012 – 4 StR 33/12

LG Landau (Pfalz) - 7100 Js 16 132/09 1 KLs 1 Ss 95/11 – Urteil vom 22.09.2011

Karlsruhe, den 13. Dezember 2013

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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