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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat November 2012 » Pressemitteilung Nr. 183/12 vom 2.11.2012

Siehe auch:  Urteil des 4. Strafsenats vom 20.12.2012 - 4 StR 125/12 -, Urteil des 4. Strafsenats vom 20.12.2012 - 4 StR 55/12 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 183/2012

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 15. November 2012

4 StR 125/12

Landgericht Bochum – Urteil vom 25. August 2011 – II – 12 KLs – 35 Js 141/10 Teil 4 AK 21/11

Das Landgericht Bochum hat den Angeklagten P. wegen Betruges in fünf Fällen, wobei es in einem Fall bei einem Versuch verblieb, sowie wegen Beihilfe zum Betrug zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

und

4 StR 55/12

Landgericht Bochum – Urteil vom 19. Juni 2011 – II – 12 KLs – 35 Js 141/10 Teil 2 AK 16/11

Das Landgericht Bochum hat den Angeklagten S. wegen gewerbsmäßigen Betruges in 26 Fällen, wobei es in fünf Fällen bei einem Versuch verblieb, und den Angeklagten C. wegen gewerbsmäßigen Betruges in 22 Fällen, wobei es in drei Fällen bei einem Versuch verblieb, jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.

In den beiden Revisionsverfahren befasst sich der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteilen, die Abschlüsse von Sportwetten auf manipulierte Fußballspiele betreffen.

Nach den jeweiligen Feststellungen des Landgerichts sollen die Angeklagten in unterschiedlicher Beteiligung bei verschiedenen ausländischen, zumeist asiatischen Wettanbietern zahlreiche Wetten auf Fußballspiele im In- und europäischen Ausland platziert haben, nachdem sie zuvor mit Spielern oder Schiedsrichtern Manipulationsabsprachen getroffen hatten.

Die Wettverträge sollen nur im Ausnahmefall direkt mit den jeweiligen Wettanbietern geschlossen worden sein. In der Regel sollen sich die Angeklagten eines britischen Vermittlers bedient haben, der die Wetten an Wettanbieter in Asien weitervermittelte. Während die Mitarbeiter des britischen Vermittlers jeweils Kenntnis von den Manipulationsabsprachen hatten, sollen diese gegenüber den Wettanbietern nicht aufgedeckt worden sein.

In der weit überwiegenden Anzahl der Verträge sollen die Wetten erfolgreich gewesen sein. Die dabei hinsichtlich der einzelnen Spielpaarungen erzielten Wettgewinne sollen – nach Abzug der Wetteinsätze – regelmäßig im hohen fünfstelligen Bereich gelegen haben.

Gegen die Urteile haben die jeweiligen Angeklagten Revision eingelegt; sie machen die Verletzung formellen und sachlichen Rechts geltend. Die von der Staatsanwaltschaft zuungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen gegen die Urteile stützt sie allein auf die Verletzung sachlichen Rechts.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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