Der Bundesgerichtshof

PRESSEMITTEILUNGEN
 
XML RSS

Dokumentsuche

Datum

Nummer

Suchbegriff

[Icon: Dreieck] Hilfe

 

Kalender

Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2012 » Pressemitteilung Nr. 85/12 vom 12.6.2012

Siehe auch:  Urteil des V. Zivilsenats vom 13.7.2012 - V ZR 204/11 -, Beschluss des V. Zivilsenats vom 18.10.2012 - V ZR 204/11 -

vorheriges DokumentDokumentlistenächstes Dokument

Druckansicht

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 85/2012

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 22. Juni 2012

V ZR 204/11

AG Köln - Urteil vom 12. November 2010 – 204 C 74/10

LG Köln - Urteil vom1. August 2011 – 29 S 285/10

In dieser Sache, die vor dem u.a. für Wohnungseigentumssachen zuständigen V. Zivilsenat verhandelt wird, geht es um die Frage der Zulässigkeit einer Tagesmuttertätigkeit in einer Eigentumswohnung.

Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnung der Klägerin befindet sich im Erdgeschoß des Hauses, die darüber liegende Wohnung der Beklagten im ersten Obergeschoß. Die Teilungserklärung enthält folgende Regelung:

"Die Ausübung eines Gewerbes oder Berufes in der Wohnung ist nur mit Zustimmung des Verwalters zulässig. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann sie auch von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. Als wichtiger Grund für die Verweigerung der Zustimmung gilt insbesondere, wenn die Ausübung des Gewerbes oder Berufes eine unzumutbare Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer oder Hausbewohner befürchten lässt … ."

Die Mieterin der Beklagten betreut in ihrer Wohnung mit Erlaubnis der Stadt gegen Entgelt fünf Kinder im Alter von 0 bis 3 Jahren von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr. Im Mai 2009 erklärte die Verwalterin gegenüber den Beklagten schriftlich, dass sie dieser Nutzung wegen der mit der Kinderbetreuung einhergehenden Lärmbelästigungen nicht zustimme.

Das Amtsgericht hat die gegen die Beklagten gerichtete Klage der Klägerin auf Unterlassung der Nutzung der Wohnung als Tagespflegestelle für fünf Kleinkinder abgewiesen. Das Landgericht hat ihr stattgegeben. Es bejaht einen Unterlassungsanspruch der Klägerin aus § 1004 BGB i.V.m. § 15 Abs. 3 WEG. Die Tagesmuttertätigkeit der Mieterin der Beklagten stelle eine Berufsausübung in der Wohnung dar. Bei einer typisierenden Betrachtung sei davon auszugehen, dass eine ganztätige Kinderbetreuung in einem Wohnhaus zu Beeinträchtigungen wie einem erhöhten Lärmpegel, einer gesteigerten Besucherfrequenz, vermehrtem Schmutz im Treppenhaus und einem erhöhten Müllaufkommen durch Windeln führe. Die Beeinträchtigungen seien unzumutbar, weil sie wegen des täglichen Publikumsverkehrs, der zudem zu ungewöhnlichen Zeiten stattfinde, und der Verschmutzung des Treppenhauses über diejenigen hinausgingen, die mit einer normalen Wohnungsnutzung einhergingen. Außerdem habe die Klägerin - anders als bei im Familienverbund aufwachsenden Kindern - nicht die Perspektive, dass die Lärmbeeinträchtigungen mit zunehmendem Alter der Kinder nachließen.

Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision möchten die Beklagten eine Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils (Abweisung der Klage) erreichen.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Druckansicht