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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2012 » Pressemitteilung Nr. 157/12 vom 25.9.2012

Siehe auch:  Urteil des 1. Strafsenats vom 25.9.2012 - 1 StR 160/12 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 157/2012

Über den "Westparkmörder" ist neu zu befinden

Das Landgericht München I hatte es abgelehnt, die Unterbringung des sogenannten "Westparkmörders" in der Sicherungsverwahrung nachträglich anzuordnen. Dieser soll sich zwischenzeitlich im Ausland befinden.

Dem Verfahren liegt im Wesentlichen Folgendes zugrunde:

Am Abend des 15. Oktober 1993 hat der Verurteilte, ein heute 37-jähriger slowenischer Bauarbeiter, aus Wut über den Ablauf dieses Tages und um Aggressionen abzubauen am Rande des Westparks in München einen zufällig vorbeikommenden, dem Verurteilten unbekannten Architekten mit zwölf wuchtig geführten Messerstichen getötet.

Wegen dieser Tat (Anlasstat) wurde der Verurteilte 1997 in Kroatien festgenommen und 1998 ausgeliefert. Zuvor war er in Deutschland bereits wegen anderer Taten verurteilt worden und hatte auch Jugendhaft verbüßt. So wurde er u.a. im Januar 1992 wegen Raubes, räuberischer Erpressung und anderer Delikte zu einem Jahr und sechs Monaten Jugendstrafe, ferner mit Urteil des Landgerichts vom 11. Juli 1995 wegen versuchten Totschlags und anderer im Zeitraum zwischen August und Dezember 1993 begangener Gewaltdelikte zu fünf Jahren Jugendstrafe verurteilt.

Mit Urteil des Landgerichts vom 16. Mai 2003 wurde der Verurteilte aufgrund der Anlasstat rechtskräftig wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt. Im Oktober 2009 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, gegen den Verurteilten die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 7 Abs. 2 JGG* nachträglich anzuordnen.

Diesen Antrag hat das Landgericht mit Urteil vom 17. Oktober 2011 abgelehnt. Das durch drei Sachverständige beratene Landgericht hat zwar eine psychische Störung beim Verurteilten bejaht, aber im Ergebnis eine als hochgradig einzuschätzende Gefahr der Begehung schwerster Gewalttaten verneint, da diese von bestimmten, ungünstigen Faktoren abhänge, die nicht mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden könnten.

Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts mit den Feststellungen aufgehoben.

Bei der Prognose, ob von dem Verurteilten mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut schwerwiegende Gewalt- oder Sexualstraftaten zu erwarten seien, hat das Landgericht einen rechtlich unzutreffenden Maßstab angelegt, indem es davon ausging, die maßgeblichen Faktoren, wie etwa eine negative Entwicklung der Partnerschaftssituation, müssten zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen.

Zudem hat das Landgericht bei seiner Prognose rechtsfehlerhaft vorgreiflich auf die Wahrscheinlichkeit für die Begehung schwererer Sexualdelikte abgestellt, obwohl sowohl die aus Mordlust begangene Anlasstat als auch die sonstigen Straftaten im Kern anders motiviert waren.

Urteil vom 25.09.2012 – 1 StR 160/12

Landgericht München I – Urteil vom 17.10.2011 – 10 NSV 122 Js 10353/97

Karlsruhe, den 25. September 2012

* § 7 JGG Maßregeln der Besserung und Sicherung

(1) Als Maßregeln der Besserung und Sicherung im Sinne des allgemeinen Strafrechts können die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, die Führungsaufsicht oder die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden (§ 61 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Strafgesetzbuches).

(2) Sind nach einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren wegen oder auch wegen eines Verbrechens

1. gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder

2. nach § 251 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255 des Strafgesetzbuches,

durch welches das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, vor Ende des Vollzugs dieser Jugendstrafe Tatsachen erkennbar, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen, so kann das Gericht nachträglich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anordnen, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Vollzugs der Jugendstrafe ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der vorbezeichneten Art begehen wird.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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