Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 54/2011

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 7. April 2011

I ZR 30/11

LG München I – 7 O 18484/03 – Urteil vom 23. Dezember 2004

OLG München – 29 U 1913/05 – Urteil vom 15. Dezember 2005

- Vergütungspflicht für PCs -

Der I. Zivilsenat Senat hat erneut darüber zu befinden, ob PCs zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten nach § 54a Urheberrechtsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung (UrhG aF) gehören.

§ 54a UrhG aF regelt den Anspruch des Urhebers auf angemessene Vergütung, wenn nach der Art seines Werkes zu erwarten ist, dass es durch Ablichtung oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung in zulässiger Weise, etwa durch einzelne Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch, vervielfältigt wird. Der Anspruch richtet sich gegen den Hersteller, gewerblichen Importeur oder Händler derartiger Geräte, wenn die Geräte zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind.

Die Beklagte vertreibt in Deutschland PCs, die sie selbst herstellt oder importiert oder von Dritten bezieht. Sie wird von der Klägerin, die als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland die urheberrechtlichen Befugnisse u. a. der ihr angeschlossenen Wortautoren wahrnimmt, auf Auskunft über die Anzahl der seit Januar 2001 in Deutschland in den Verkehr gebrachten PCs sowie deren Bezugsquellen in Anspruch genommen. Die Klägerin möchte zudem festgestellt wissen, dass die Beklagte ihr für jedes dieser Geräte einen Betrag von 30 € zzgl. Mehrwertsteuer und Zinsen zu bezahlen hat.

Der Bundesgerichtshof hat die Klage mit Urteil vom 2. Oktober 2008 abgewiesen, weil es sich bei PCs nicht um vergütungspflichtige Geräte i.S. von § 54a UrhG aF handele (BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 – I ZR 18/06, GRUR 2009, 53 = NJW-RR 2009, 274 – PC). Auf die Verfassungsbeschwerde der Klägerin hat das Bundesverfassungsgericht diese Entscheidung aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen, weil sich das Urteil nicht damit auseinander gesetzt habe, ob die Frage der Vergütungspflicht für PCs dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen sei (BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 1 BvR 506/09, GRUR 2011, 225).

Der Bundesgerichtshof muss daher erneut über die Vergütungspflicht für PCs zu entscheiden. Dabei wird er auch darüber befinden müssen, ob er an seiner früheren Auffassung festhält, wonach die Vergütungspflicht nur Verfahren erfasse, bei denen – wie bei einer Ablichtung – von einem analogen Werkstück analoge Vervielfältigungsstücke entstehen, und dass dann, wenn ein solches Verfahren im Zusammenspiel von PC, Scanner und Drucker erfolge, nur der Scanner und nicht der PC zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt sei.

In einem Parallelverfahren (I ZR 162/10 – Hewlett Packard GmbH gegen Verwertungsgesellschaft Wort) hat bereits am 24. März 2011 die mündliche Verhandlung stattgefunden. In jenem Verfahren, in dem Verkündungstermin auf den 21. Juli 2011 bestimmt ist, geht es um die Vergütungspflicht von Druckern. Auch hier hatte der BGH die Klage der VG Wort abgewiesen (Urteil vom 6. Dezember 2007 – I ZR 94/05, BGHZ 174, 359 = NJW 2008, 751 – Drucker und Plotter). Dieses Urteil ist ebenfalls vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden (Beschluss vom 30. August 2010 – 1 BvR 1631/08, GRUR 2010, 999 = NJW 2011, 288).

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