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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2011 » Pressemitteilung Nr. 9/11 vom 19.1.2011

Siehe auch:  Urteil des XI. Zivilsenats vom 22.3.2011 - XI ZR 33/10 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 9/2011

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 8. Februar 2011

XI ZR 33/10

LG Hanau - Urteil vom 4. August 2008 - 9 O 1501/07

OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 30. Dezember 2009 - 23 U 175/08 (veröffentlicht im ZIP 2010, 921)

Die Klägerin - ein mittelständisches Unternehmen - nimmt die beklagte Bank auf den Ausgleich erlittener Verluste im Zusammenhang mit dem Abschluss eines CMS Spread Ladder Swap-Vertrages in Anspruch.

In zwei Beratungsgesprächen am 7. Januar und 15. Februar 2005 empfahl die Beklagte auf Grundlage ihrer Prognose, dass sich die Differenz (Spread) zwischen dem Zwei-Jahres-Zinssatz und dem Zehn-Jahres-Zinssatz künftig voraussichtlich deutlich ausweiten wird, der Klägerin den Abschluss eines CMS Spread Ladder Swap-Vertrages, den die Parteien am 16. Februar 2005 abschlossen. Danach verpflichtete sich die Beklagte, an die Klägerin aus einem Bezugsbetrag von 2.000.000 € für die Laufzeit von fünf Jahren halbjährlich Zinszahlungen in Höhe eines festen Zinssatzes von 3% p.a. zu erbringen, wohingegen sich die Klägerin im Austausch verpflichtete, zu denselben Zeitpunkten aus der Bezugssumme im ersten Jahr Zinsen in Höhe von 1,5% p.a. an die Beklagte zu zahlen und danach einen variablen Zinssatz, der mindestens bei 0,0% liegt und sich abhängig von der Entwicklung des "Spreads" zwischen dem 10- und 2-Jahres-Swap-Mittelsatz auf EURIBOR-Basis (CMS10 - CMS 2) nach der Formel "Zinssatz der Vorperiode + 3 x [Strike - (CMS10 - CMS 2)] berechnet. Die Höhe des "Strike" lag anfänglich bei 1,0% und sank über die Vertragslaufzeit stufenweise auf 0,85%, 0,70% und 0,55% ab. Nach dem am selben Tag zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte wurde die Saldierung der wechselseitigen Zinszahlungen vereinbart, so dass nur die Partei, die zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen den höheren Betrag schuldete, die Differenz zwischen den geschuldeten Beträgen zu zahlen hatte. Eine einseitige Vertragsbeendigung war ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes für beide Parteien erstmals nach dreijähriger Laufzeit und nur gegen Ausgleichszahlung in Höhe des aktuellen Marktwertes des Vertrages möglich. In den beim Beratungsgespräch verwendeten Präsentationsunterlagen hatte die Beklagte die Klägerin hinsichtlich der "Risiken" unter anderem darauf hingewiesen, dass - wenn die Zinsdifferenz stark unter das damalige Niveau absinkt - die Klägerin, höhere Zinszahlungen zu leisten habe als sie empfange. Da die von ihr zu leistende Zinszahlung in der Höhe nicht begrenzt sei, sei ihr Verlustrisiko somit theoretisch unbegrenzt. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatte der CMS Spread Ladder Swap-Vertrag einen negativen Marktwert in Höhe von ca. 4% der Bezugssumme (ca. 80.000 €), worauf die Beklagte die Klägerin nicht hinwies.

Der Vertrag erwies sich für die Klägerin als Verlustgeschäft, weil ab Herbst 2005 die für die Berechnung ihrer Zinszahlungspflicht relevante Zinsdifferenz fortlaufend abnahm. Am 26. Oktober 2006 erklärte sie die Anfechtung des CMS Spread Ladder Swap-Vertrages wegen arglistiger Täuschung, die die Beklagte zurückwies. Letztlich lösten die Parteien den Vertrag am 26. Januar 2007 gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrages durch die Klägerin in Höhe des aktuellen negativen Marktwertes von 566.850 € auf.

Die - unter Anrechnung erhaltener Zinszahlungen - im Wesentlichen auf Rückzahlung von 541.074 € nebst Zinsen gerichtete Klage stützt die Klägerin unter anderem darauf, dass der CMS Spread Ladder Swap-Vertrag ihrer Ansicht nach unwirksam sei, weil er wegen der Unausgewogenheit der Chancen und Risiken gegen die guten Sitten verstoße (§ 138 BGB). Zudem ist sie der Auffassung, von der Beklagten über die Gewinnchancen arglistig getäuscht (§ 123 BGB) und zudem fehlerhaft beraten worden zu sein. Die Beklagte habe sie nicht ausreichend über die Risiken der Anlage aufgeklärt und die Empfehlung habe nicht ihrer Risikobereitschaft und ihren Anlagezielen entsprochen. Einen Beratungsfehler sieht die Klägerin überdies darin, dass die Beklagte sie nicht über den zum Abschlusszeitpunkt negativen Marktwert des Vertrages aufgeklärt hat.

Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Den dem Rechtsstreit zu Grunde liegenden CMS Spread Ladder Swap-Vertrag und ähnliche Zinssatz-Swap-Verträge hatte die beklagte Bank im Zeitraum 2005 neben mittelständischen Unternehmen - wie der hiesigen Klägerin - auch kommunalen Einrichtungen als Anlageprodukt empfohlen. In diesem Zusammenhang wird sie auch in einer Reihe weiterer Verfahren auf Verlustausgleich in Anspruch genommen. Die instanzgerichtliche Rechtsprechung ist uneinheitlich. Hinsichtlich zahlreicher weiterer Urteile, von denen einige die Klage ebenfalls abgewiesen haben (OLG Bamberg, WM 2009, 1082 ff.; OLG Frankfurt am Main, WM 2009, 1563 ff.; OLG Celle, WM 2009, 2171 ff.; OLG Frankfurt, WM 2010, 1790 ff.) und andere der Klage stattgegeben haben (OLG Stuttgart, WM 2010, 756 ff., OLG Stuttgart, WM 2010, 2169 ff.), sind im XI. Zivilsenat eine Nichtzulassungsbeschwerde bzw. Revisionen anhängig.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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