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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2011 » Pressemitteilung Nr. 16/11 vom 31.1.2011

 

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 16/2011

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Ruth Rissing-van Saan im Ruhestand

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Ruth Rissing-van Saan wird mit Ablauf des 31. Januar 2011 nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand treten.

Frau Prof. Dr. Rissing-van Saan wurde am 25. Januar 1946 in Neuß geboren und ist verwitwet. Nach dem Ende der juristischen Ausbildung trat Frau Prof. Dr. Rissing-van Saan 1975 in den Justizdienst des Landes Nordrhein-Westfalen ein. Als Richterin am Landgericht Bochum war sie von 1978 an vor allem in Strafkammern tätig. Nach ihrer Ernennung zur Vorsitzenden Richterin am Landgericht Bochum im Jahre 1985 hatte sie unter anderem den Vorsitz in einer Wirtschaftsstrafkammer sowie in der Schwurgerichtskammer inne.

Dem Bundesgerichtshof gehört Frau Prof. Dr. Rissing-van Saan seit 1989 an. Sie war zunächst Mitglied des unter anderem für das Staatsschutzstrafrecht zuständigen 3. Strafsenats, dessen stellvertretende Vorsitzende sie ab dem Jahr 1998 war. Mit ihrer Ernennung zur Vorsitzenden Richterin am Bundesgerichtshof im Jahr 2002 wechselte sie in den 2. Strafsenat, dessen Vorsitz sie bis heute innehat. Seit dem Jahr 2007 war sie daneben Vorsitzende des Dienstgerichts des Bundes. Bereits seit 1998 gehört sie dem Großen Senat für Strafsachen an. Neben ihrer spruchrichterlichen Tätigkeit beteiligte Frau Prof. Dr. Rissing-van Saan sich zudem aktiv an der Arbeit der Kollegialgremien des Bundesgerichtshofs. So war sie von 1994 bis 2006 durch Wahl der Richterversammlung Mitglied des Präsidialrats.

Als Richterin und Vorsitzende Richterin beim Bundesgerichtshof wirkte Frau Prof. Dr. Rissing- van Saan die Rechtsprechung des 3. und 2. Strafsenats maßgeblich mitgeprägt. Hervorgehoben sei aus jüngster Zeit die im Juni 2010 unter ihrem Vorsitz ergangene Entscheidung zur Strafbarkeit der Sterbehilfe, nach welcher der Abbruch einer lebenserhaltenden Behandlung auf der Grundlage des Patientenwillens nicht strafbar ist.

Neben ihrer richterlichen Tätigkeit lehrt Frau Prof. Dr. Rissing-van Saan an der Ruhr-Universität Bochum. Außerdem ist sie durch zahlreiche Veröffentlichungen und Vorträge hervorgetreten und ist Mitherausgeberin und Mitautorin eines wichtigen Großkommentars zum Strafgesetzbuch.

Karlsruhe, den 31. Januar 2011

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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