Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 12/2011

Verurteilung im Fall "Ursula Herrmann" rechtskräftig

Nach den Feststellungen des Landgerichts Augsburg hatte sich der in finanzielle Schwierigkeiten geratene Angeklagte entschlossen, am 15. September 1981 die zum Tatzeitpunkt zehnjährige Ursula Herrmann zu entführen, um mit dem geforderten Lösegeld seine Finanzen zu sanieren. Hierzu ließ er in einem Waldgebiet von einem Mittäter eine Grube ausheben, in die er eine selbst gefertigte, ca. 140 x 72 x 60 cm große Holzkiste verbrachte, die er mit als Lüftungssystem gedachten Plastikrohren, einem Transistorradio sowie elektrischem Licht versah und mit Getränken, Süßigkeiten, Büchern, Taschenradio, Decken und einem Jogginganzug bestückte. In den Abendstunden des 15. September 1981 lauerte der Angeklagten dem auf dem Heimweg befindlichen Mädchen auf, riss es vom Fahrrad und schleppte es – möglicherweise betäubt – zu der 800m entfernt vergrabenen Kiste. Er sperrte das Kind in die Kiste, verschloss den Deckel und bedeckte die Kiste vollständig mit Erdreich. Mit zuvor gefertigten und sodann versandten Erpresserbriefen forderte der Angeklagte von der Familie des Mädchens zwei Millionen DM Lösegeld. Als diese am 18. September 1981 ein Lebenszeichen verlangten, begab sich der Angeklagte zur Kiste und stellte fest, dass das Mädchen nicht mehr lebte. Er brach daraufhin den Kontakt zur Familie des Opfers ab. Die Kiste wurde am 4. Oktober 1981 von der Polizei aufgefunden; Ursula Herrmann war infolge Sauerstoffmangels erstickt.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs mit Todesfolge (§ 239a Abs.1, Abs.3 StGB*) zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Überzeugung von der Täterschaft gründet auf einer Fülle von Indizien, unter anderem Aufzeichnungen überwachter Telefonate des Angeklagten aus November 2007 und Mai 2008, in denen sich der Angeklagter in einer Weise zum Tatverdacht und zu Verjährungsfragen äußert, dass die Strafkammer annehmen konnte, er sei an der Tat beteiligt gewesen. Außerdem hat die Strafkammer ausgeschlossen, dass eine andere Person der maßgebliche Täter gewesen sein könnte. Da sich dem Angeklagten aufdrängen musste, dass die angebrachten Plastikrohre als Lüftungssystem untauglich sind, habe er den Tod des Mädchens leichtfertig verursacht.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, als unbegründet verworfen. Die Verurteilung ist damit rechtskräftig.

Beschluss vom 19. Januar 2011 – 1 StR 569/10

Landgericht Augsburg – Urteil vom 25. März 2010 – 8 Ks 200 Js 103990/07

Karlsruhe, den 26. Januar 2011

*§ 239a StGB Erpresserischer Menschenraub

(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(4) Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen lässt. Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so genügt sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu erreichen.

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