Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 6/2011

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 26. Januar 2011

2 StR 338/10

Landgericht Köln – Urteil vom 4. November 2009 – 113 KLs 1/09 41 Js 162/09 (StA Köln) –

Das Landgericht hat die Angeklagten G. und K. wegen besonders schweren Raubs jeweils zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, den Angeklagten A. wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts überfielen die Angeklagten G. und K. zusammen mit dem gesondert Verfolgten F. am 15. April 2009 den Penny-Markt in Köln-Sürth. Sie bedrohten die Kassiererinnen mit einem Gasrevolver und erbeuteten 1.445 €. die Der Angeklagte A. wartete zusammen mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten C. im Fluchtfahrzeug.

Die Angeklagten stützen ihre Revisionen – neben der Sachrüge – auf die Verletzung formellen Rechts. Es liege der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO vor, da die Strafkammer mit einer der deutschen Sprache kaum mächtigen Schöffin nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei. Die Teilnahme einer für die Schöffin herangezogenen Dolmetscherin für die russische Sprache an allen Beratungen der Strafkammer begründe überdies einen Verstoß gegen das Beratungsgeheimnis des § 193 GVG.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Hauptverhandlung zu klären, inwieweit die Mitwirkung eines die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrschenden Schöffen revisibel ist.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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