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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2011 » Pressemitteilung Nr. 140/11 vom 6.9.2011

Siehe auch:  Urteil des 1. Strafsenats vom 6.9.2011 - 1 StR 633/10 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 140/2011

Fall Schreiber muss neu verhandelt werden

Mit Urteil vom 5. Mai 2010 hat das Landgericht Augsburg den Angeklagten Karlheinz Schreiber wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Soweit dem Angeklagten darüber hinaus in der Anklage Bestechung und Beihilfe zur Untreue zur Last gelegt wurden, wurde das Verfahren eingestellt.

Nach den Urteilsfeststellungen verschwieg der Angeklagte in seinen Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 1988 bis 1993 Provisionseinnahmen, die er aus der Vermittlung verschiedener Geschäfte erzielte, und verkürzte hierdurch Einkommensteuer in Höhe von mehr als 14 Millionen DM. Hinsichtlich der dem Angeklagten zur Last gelegten Bestechung eines Staatssekretärs wurde das Verfahren eingestellt, da insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten sei, nachdem die Tat am 28. April 1992 mit der letzten Zahlung des Bestechungslohns beendet gewesen sei.

Der Angeklagte stützt seine Revision gegen die Verurteilung auf Verfahrensrügen und die Sachrüge. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Revision gegen das Urteil, soweit das Verfahren wegen Bestechung eingestellt wurde.

Mit Urteil vom 6. September 2011 hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil auf die Revision sowohl des Angeklagten als auch der Staatsanwaltschaft aufgehoben. Ein Teil der Feststellungen hat Bestand.

Die Revision des Angeklagten war mit einer Verfahrensrüge erfolgreich. Das Landgericht hatte einen Beweisantrag zur steuerrechtlichen "Ansässigkeit" des Angeklagten im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens mit Kanada zu Unrecht abgelehnt. Diese entscheidet, inwieweit die verschwiegenen Provisionseinkünfte des Angeklagten der deutschen Einkommensteuer unterfallen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Feststellungen im Urteil genügen nicht den Anforderungen, die an ein Einstellungsurteil zu stellen sind. Der Senat konnte daher nicht überprüfen, ob die Einstellung des Verfahrens rechtsfehlerfrei erfolgt ist. Der Umstand, dass der Staatssekretär bereits vor der letzten Zahlung eines Teils des Bestechungslohns aus seinem Amt ausschied, ist demgegenüber für die Beurteilung der Verjährung unbeachtlich.

Urteil vom 6. September 2011– 1 StR 633/10

Landgericht Augsburg – Urteil vom 5. Mai 2010 – 9 KLs 501 Js 127135/95

Karlsruhe, den 6. September 2011

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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