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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2011 » Pressemitteilung Nr. 164/11 vom 19.10.2011

Siehe auch:  Urteil des VI. Zivilsenats vom 18.10.2011 - VI ZR 17/11 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 164/2011

Bundesgerichtshof zur Berücksichtigung eines Werksangehörigenrabatts bei der Schadensabrechnung

nach einem Verkehrsunfall

Der Kläger verlangt restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, bei dem sein Pkw BMW MINI beschädigt wurde. Die volle Haftung des Unfallgegners steht dem Grunde nach außer Streit. Ein Sachverständiger schätzte die voraussichtlichen Reparaturkosten auf 3.446,12 € netto. Der Kläger rechnete den Schaden zunächst fiktiv auf der Grundlage dieses Gutachtens ab. Danach ließ er den Pkw in einer BMW-Niederlassung reparieren. Dabei entstanden Reparaturkosten in Höhe von 4.005,25 €. Da der Kläger als BMW-Werksangehöriger gemäß einer Betriebsvereinbarung einen Rabatt auf die Werkstattrechnung erhielt, zahlte er für die entsprechend dem Sachverständigengutachten durchgeführte Reparatur tatsächlich nur 2.905,88 €. Seine Klage, mit der er u.a. Ersatz weiterer Reparaturkosten von 559,13 € und Nutzungsausfall in Höhe von 250 € begehrt, hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

Der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Kläger zwar nicht an die von ihm ursprünglich gewählte fiktive Abrechnung auf der Basis der vom Sachverständigen geschätzten Kosten gebunden ist, sondern nach erfolgter Reparatur zur konkreten Schadensabrechnung übergehen und nunmehr Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen kann. Da er nach allgemeinen Grundsätzen des Schadensersatzrechts an dem Schadensfall jedoch nicht verdienen soll, muss er sich den erhaltenen Werksangehörigenrabatt anrechnen lassen.

Urteil vom 18. Oktober 2011 – VI ZR 17/11

AG München – 341 C 21898/09 - Entscheidung vom 24. Februar 2010

LG München I – 19 S 5799/10 - Entscheidung vom 30. September 2010

Karlsruhe, den 19. Oktober 2011

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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