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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat August 2010 » Pressemitteilung Nr. 161/10 vom 27.8.2010

Siehe auch:  Urteil des 2. Strafsenats vom 27.8.2010 - 2 StR 111/09 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 161/2010

Verurteilung von Trienekens-Geschäftsführern wegen

Beihilfe zur Untreue bestätigt

Das Landgericht hat den Angeklagten F. wegen Beihilfe zur Untreue in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und den Angeklagten M. wegen Beihilfe zur Untreue in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Es hat angeordnet, dass zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer neun bzw. acht Monate der verhängten Strafen als vollstreckt gelten.

Es handelt sich um ein Verfahren aus dem Komplex des sog. "Kölner Müllskandals". Die Anklage richtete sich ursprünglich auch gegen den Abfallunternehmer Hellmut Trienekens. Wegen Zweifeln an dessen Verhandlungsfähigkeit wurde das Verfahren gegen die beiden Angeklagten im Jahr 2006 zur gesonderten Verhandlung abgetrennt. Trienekens selbst ist inzwischen mit Urteil des Landgerichts Köln vom 23. März 2010 wegen Untreue in vier Fällen rechtskräftig zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von zwei Jahren zur Bewährung und daneben zu einer Gesamtgeldstrafe von 720 Tagessätzen verurteilt worden.

Die Angeklagten waren Geschäftsführer von zwei Tochtergesellschaften des Trienekens-Konzerns, an dem seit 1989 neben der Familie Trienekens in etwa gleichem Umfang auch ein Unternehmen der RWE-Gruppe beteiligt war. Nach den Feststellungen des Landgerichts veranlassten sie in den Jahren 1998 bis 2001 jeweils auf Weisung Trienekens Zahlungen auf Scheinrechnungen in einer Gesamthöhe von über 9 Mio. DM in eine "schwarze Kasse". Trienekens hatte diese, von ihm selbst als "Kriegskasse" bezeichnet, ab etwa 1993 zur Finanzierung sog. "nützlicher Aufwendungen", die nicht über die Bücher laufen sollten, bei einem Briefkastenunternehmen in der Schweiz eingerichtet. Wie den Angeklagten bekannt war, verschleierte er gegenüber den verantwortlichen Organen der zum RWE-Konzern gehörenden Mitgesellschafterin die wahren Hintergründe der Zahlungen.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen beider Angeklagter, die ihre Verurteilungen mit zahlreichen Verfahrensrügen und mit der Sachrüge angegriffen haben, als unbegründet verworfen.

Urteil vom 27. August 2010 – 2 StR 111/09

Landgericht Köln – Urteil vom 26. Mai 2008 – 114 Js 24/02 B. 109 -11/06

Karlsruhe, den 27. August 2010

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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