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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen vom 31. März 2010 » Pressemitteilung Nr. 70/10 vom 31.3.2010

 

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 70/2010

Richter am Bundesgerichtshof

Kurt-Rüdiger Maatz im Ruhestand

Richter am Bundesgerichtshof Kurt-Rüdiger Maatz wird mit Ablauf des 31. März 2010 nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand treten.

Herr Maatz wurde am 17. März 1945 in Celle geboren. Er ist verheiratet und hat drei erwachsene Kinder.

Nach Abschluss der juristischen Ausbildung trat Herr Maatz 1974 in den höheren Justizdienst des Landes Niedersachsen ein. Als Richter auf Probe war er bei der Staatsanwaltschaft Lüneburg – Zweigstelle Celle –, in Zivilkammern des Landgerichts Hannover und beim Amtsgericht Celle tätig, bevor er im November 1976 bei der Staatsanwaltschaft Lüneburg zum Staatsanwalt ernannt wurde. Im Jahr 1981 war er für sechs Monate an die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Celle abgeordnet. 1983 folgte eine Abordnung an das Niedersächsische Justizministerium, in dem Herr Maatz fast sieben Jahre, zunächst als Referent und seit 1986 als Referatsleiter, in der Strafrechtsabteilung tätig war. Während dieser Zeit wurde er 1985 bei der Generalstaatsanwaltschaft Celle zum Oberstaatsanwalt befördert.

Im Jahre 1990 wurde Herr Maatz zum Richter am Bundesgerichtshof ernannt. Er wurde dem 4. Strafsenat zugewiesen, dem er bis heute angehört und in dem er seit 1997 den stellvertretenden Vorsitz innehat. Für den 4. Strafsenat war er als Mitglied in den Großen Senat für Strafsachen entsandt. Von 1990 bis 1996 nahm er zudem die Aufgaben des Ermittlungsrichters IV wahr.

Herr Maatz war im 4. Strafsenat, der unter anderem für Revisionen in Verkehrsstrafsachen zuständig ist, im Bereich dieser Spezialzuständigkeit insbesondere mit verkehrsmedizinischen Fragen zur alkohol- und drogenbedingten Fahrunsicherheit befasst. Als Berichterstatter hat er die Rechtsprechung des Senats zur Fahrunsicherheit nach Drogenkonsum (BGHSt 44, 219), zur Feststellung absoluter Fahrunsicherheit (BGHSt 45, 140) und zur Bestimmung der Atemalkoholkonzentration (BGHSt 46, 358) maßgeblich geprägt. Einen weiteren Tätigkeitsschwerpunkt bildete die Klärung von Fragen der Schuldfähigkeitsbeurteilung, etwa in Fällen der Diagnose "Borderline-Persönlichkeitsstörung" (BGHSt 42, 385).

Aus der Feder von Herrn Maatz stammen aber auch andere bedeutende Entscheidungen des 4. Strafsenats auf dem Gebiet des Verkehrsstrafrechts, z. B. zum Fahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitung (BGHSt 38, 106, 125 und 231), zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (BGHSt 48, 119) und zur Auslegung des Tatbestandes des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (BGHSt 49,8) sowie - für den Großen Senat für Strafsachen - die Grundsatzentscheidung zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit bei Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs (BGHSt 50, 93).

Bei wissenschaftlichen Konferenzen und Tagungen auf den Gebieten der Verkehrsmedizin und der Forensischen Psychiatrie ist Herr Maatz ein gefragter Referent. Daneben hat er sich als Autor zahlreicher Veröffentlichungen in juristischen, psychiatrischen und verkehrsmedizinischen Fachzeitschriften einen Namen gemacht. Sein besonderer Einsatz für die Verkehrssicherheit ist im Jahr 2006 vom Bund gegen Alkohol und Drogen im Straßenverkehr e.V. mit der Verleihung der Senator-Lothar-Danner-Medaille in Gold ausgezeichnet worden.

Hervorzuheben ist auch das Engagement von Herrn Maatz in den Selbstverwaltungsgremien des Bundesgerichtshofs. Getragen von dem Vertrauen der Kolleginnen und Kollegen war er viele Jahre Mitglied des Richterrats des Bundesgerichtshofs und zeitweise auch Vorsitzender dieses Gremiums.

Karlsruhe, den 31. März 2010

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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