Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 202/2010

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 23. November 2010

XI ZR 26/10

LG Berlin - Urteil vom 1. Oktober 2008 - 4 O 297/08

KG Berlin - Urteil vom 6. Januar 2010 - 26 U 240/08

Der Kläger nimmt die beklagte Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandels-unternehmen auf Entschädigung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz in Anspruch. Der Kläger beteiligte sich im September 1999 mit einem Anlagebetrag von 38.461,54 DM zuzüglich eines 4%-igen Agios in Höhe von 1.538,46 DM an dem Phoenix Managed Account, einer von der Phoenix Kapitaldienst GmbH im eigenen Namen und für gemeinsame Rechnung der Anleger verwalteten Kollektivanlage, deren Gegenstand die Anlage der Kundengelder in Termingeschäften (Futures und Optionen) für gemeinsame Rechnung zu Spekulationszwecken mit Vorrang von Stillhaltergeschäften war. Spätestens seit 1998 legte die Phoenix Kapitaldienst GmbH jedoch nur noch einen geringen Teil der von ihren Kunden vereinnahmten Geldern vertragsgemäß in Termingeschäften an. Ein Grossteil der Gelder wurde im Wege eines sogenannten Schneeballsystems für Zahlungen an Altanleger und für die laufenden Geschäfts- und Betriebskosten verwendet. Auf diese Weise erhielt auch der Kläger in der Folgezeit Auszahlungen über insgesamt 19.304,88 €. Dem Kläger wurden monatliche Kontoauszüge übermittelt, wobei der ihm zuletzt zugegangene Kontoauszug zum 28. Februar 2005 einen Kontostand von 7.571,76 € aufwies, obwohl tatsächlich keine Gewinne erwirtschaftet worden waren. Im März 2005 untersagte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen der Phoenix Kapitaldienst GmbH den weiteren Geschäftsbetrieb und stellte am 15. März 2005 den Entschädigungsfall fest. Am 1. Juli 2005 wurde über das Vermögen der Phoenix Kapitaldienst GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten auf der Grundlage des letzten Kontoauszuges und unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts von 10% eine Entschädigungsleistung von 6.814,58 €.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Im Rahmen der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision wird sich der Senat mit der Frage zu befassen haben, ob den von der Phoenix Kapitaldienst GmbH erstellten Kontoauszügen die Wirkung eines abstrakten Schuldanerkenntnisses zukommt und diese Grundlage eines Entschädigungsanspruchs nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz sein können.

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