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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat Oktober 2010 » Pressemitteilung Nr. 198/10 vom 20.10.2010

Siehe auch:  Urteil des 2. Strafsenats vom 20.10.2010 - 2 StR 434/10 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 198/2010

Urteil wegen Überfall auf Kölner Taxifahrer

teilweise aufgehoben

Die Jugendkammer des Landgerichts hat den Angeklagten wegen schweren Raubs in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Fahren ohne Fahrerlaubnis, zu einer Jugendstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts befand sich der zur Tatzeit knapp 21jährige Angeklagte Anfang 2009 in finanziellen Schwierigkeiten. Um an Geld zu gelangen, ließ er sich in der Nacht vom 23. auf den 24. Mai 2009 von einem Taxifahrer vom Kölner Hauptbahnhof nach Köln-Weiler fahren. Dabei führte er, um den Taxifahrer zum Aussteigen aus dem Fahrzeug zu veranlassen und dadurch die Tatbegehung zu erleichtern, ein großes Gepäckstück mit sich. Überdies hatte er auch einen Teleskopschlagstock bei sich, den er bei der Tat einsetzen wollte. Als der Fahrer am Zielort den Koffer des Angeklagten auslud, schlug der Angeklagte ihm wie geplant mit dem Teleskopschlagstock überraschend sechsmal wuchtig auf den Kopf und ins Gesicht und forderte den Geschädigten zur Herausgabe seines Geldes auf. Auf diese Weise brachte der Angeklagte etwa 250 € an sich. Sodann fuhr er, um eine schnelle Alarmierung der Polizei zu verhindern, das Taxi außer Sichtweite und floh zu Fuß. Der Geschädigte erlitt neben multiplen Platzwunden Frakturen von Jochbein, Stirn- und Augenhöhle.

In der Nacht vom 7. auf den 8. Juni 2009 beging der Angeklagte einen zweiten Raubüberfall auf einen Taxifahrer. Hierbei ging er ebenso vor wie bei der ersten Tat. Mit einem Schlagwerkzeug schlug er den Geschädigten, einen 67jährigen, herzkranken Rentner, viermal auf den Kopf und ins Gesicht. Anschließend entfernte er sich mit dem Taxi. Bei dieser Tat erbeutete er 100 €. Der Zeuge R. erlitt schwerste Verletzungen des Kopfes und des Gesichts und entkam nur knapp dem Tod. Er hatte mehrfache Mittelgesichtsbrüche, Schädelbasisbrüche und eine Prellung des Hirngewebes mit Hirnblutung. In der Folge verlor er 60 % seiner Sehkraft. Während der langdauernden intensivmedizinischen Behandlung erlitt er einen Herzinfarkt.

Das Landgericht hat hinsichtlich der zweiten Tat zu Lasten des Zeugen R. zwar ein versuchtes Tötungsdelikt bejaht, aber angenommen, dass der Angeklagte strafbefreiend vom Tötungsversuch zurückgetreten sei. Hiergegen richtete sich die auf Fall 2 beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes zu Lasten des Zeugen R erstrebte.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil im Fall 2 aufgehoben und an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die bisherigen Feststellungen des Landgerichts zu der Frage, ob der Angeklagte bei Tatbeendigung mit einem Versterben des Opfers rechnete, tragen nicht die Annahme eines strafbefreienden Rücktritts vom versuchten Tötungsdelikt.

Urteil vom 20. Oktober 2010 – 2 StR 434/10

Landgericht Köln – Urteil vom 11. November 2009 – 104 Ks 78/09 / 91 Js 148/09 –

Karlsruhe, den 20. Oktober 2010

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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