Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 6/2010

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgende Terminhinweise geben:

Verhandlungstermin: 14. Januar 2010

I ZR 88/08

OLG Nürnberg - Urteil vom 29. April 2008 – 3 U 1240/07

GRUR-RR 2008, 393 = WRP 2008, 1257

LG Nürnberg-Fürth - Urteil vom 11. Mai 2007 – 4HK O 4480/04

WRP 2007, 840

EuGH – Urteil vom 25. Januar 2007 – C-48/05

Slg. 2007, I-1017 = GRUR 2007, 318 = WRP 2007 – Adam Opel

Die Klägerin, die Adam Opel GmbH, ist Inhaberin der deutschen Bildmarke "Opel-Blitz", die u. a. für Fahrzeuge und Spielzeug eingetragen ist. Die Beklagte vertrieb im Januar 2004 als verkleinerte Nachbildung eines Opel Astra V8 Coupé ein funkgesteuertes Spielzeugmodellauto, das am Kühlergrill den Opel-Blitz aufwies. Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihrer Marke und verlangt u.a. Unterlassung und Schadensersatz.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat zu der Frage, ob diese Nachbildung in verkleinertem Maßstab eine unzulässige Markenbenutzung darstellt, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) eingeholt. Der EuGH hat entschieden, dass es maßgeblich darauf ankomme, ob die angesprochenen Verkehrskreise das identische Zeichen auf den Spielzeugmodellautos als Angabe darüber verstünden, diese stammten von der Klägerin oder einem mit ihr wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Diese Feststellung müsse das nationale Gericht treffen. Das Landgericht hat die Klage daraufhin abgewiesen. Es hat angenommen, die angesprochenen Verkehrskreise sähen die auf einem verkleinerten Abbild eines großen Originalfahrzeugs an der richtigen Stelle angebrachte Marke als einen Teil des Modellfahrzeugs. Sie erblickten darin weder einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft des Modellautos, noch gingen sie von wirtschaftlichen, insbesondere lizenzvertraglichen Beziehungen zwischen den Herstellern des Vorbilds und des Spielzeugmodells aus. Eine unzulässige Beeinträchtigung oder Ausnutzung des Rufs der für Kraftfahrzeuge bekannten Marke der Klägerin sei gleichfalls nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat diese Auffassung bestätigt.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Adam Opel GmbH ihr Klagebegehren weiter.

Verhandlungstermin: 14. Januar 2010

I ZR 82/08

LG Hamburg -Urteil vom 17. November 2006  406 O 133/06

OLG Hamburg - Urteil vom 10. April 2008  3 U 280/08

(veröffentlicht in GRURRR 2009, 22)

und

I ZR 92/08

LG München I -Urteil vom 31. Juli 2007  9 HK O 3546/07

OLG München - Urteil vom 24. April 2008  29 U 4160/07

Der Streit der Parteien betrifft die Frage, ob Dritte auf Bekleidungsstücken Symbole ehemaliger Ostblockstaaten, die mittlerweile als Marken für Bekleidungsstücke geschützt sind, anbringen dürfen.

Der Kläger des Münchener Verfahrens ist Inhaber der unter anderem für Bekleidungsstücke eingetragenen Wortmarke "DDR". Er ist außerdem Inhaber einer für Textilien eingetragenen, zwischenzeitlich gelöschten Bildmarke, die das Staatswappen der DDR abbildet. Der Beklagte ist Geschäftsführer und Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die sogenannte Ostprodukte vertreibt. Mitte 2006 meldete er eine Wort-/Bildmarke an, die den Wortbestandteil "DDR" und den Bildbestandteil "Staatswappen der vormaligen DDR" aufwies. Die Anmeldegebühr zahlte er nicht. Eine nachfolgende Markenanmeldung hat er nach seiner Behauptung zurückgenommen. Die Gesellschaft des Beklagten bewirbt TShirts mit der Bezeichnung "DDR" und ihrem Staatswappen.

Der Kläger hat den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das Landgericht München I hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt und zur Begründung ausgeführt: Die Verwendung der Bezeichnung "DDR" und ihres früheren Staatswappens auf den Bekleidungsstücken erfolge in Form einer Marke. Zwischen der Marke "DDR" und den von dem Beklagten angemeldeten Marken sowie dem Aufdruck auf den TShirts bestehe Verwechslungsgefahr. Aufgrund des Verhaltens des Beklagten drohe eine Verletzung der Wortmarke "DDR" des Klägers.

Das Hamburger Verfahren betrifft die Verwendung der Buchstabenfolge "CCCP" zusammen mit dem Hammer-und-Sichel-Symbol auf TShirts. Die Buchstabenfolge "CCCP" steht als Abkürzung der kyrillischen Schreibweise der früheren Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.

Die Klägerin ist Lizenznehmerin der Wortmarke "CCCP", die für bestimmte Bekleidungsstücke (z.B. Hosen, Overalls) eingetragen ist. Die Beklagte vertreibt über das Internet bedruckte Kleidungsstücke. Zu den zur Auswahl stehenden Motiven gehört auch ein Hammer-und-Sichel-Symbol mit der Buchstabenfolge "CCCP". Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Unterlassung des Vertriebs dieser Produkte.

Das Landgericht und das Berufungsgericht haben die Klage mangels markenmäßiger Benutzung der angegriffenen Bezeichnung abgewiesen.

Verhandlungstermin: 21. Januar 2010

I ZR 23/08

LG Hannover – 23 O 156/06 – Urteil vom 5. September 2007

OLG Celle – 13 U 180/07 – Urteil vom 24. Januar 2008

Die Beklagte bietet Pauschalreisen an. In einem Preisprospekt für das Winterhalbjahr 2006/2007 werden Leistungsangebote, die Hotelaufenthalt und Luftbeförderung enthalten, für bestimmte Buchungstermine mit einem Gesamtpreis angegeben. Dabei wird auf eine Übersicht Bezug genommen, aus der sich bezogen auf Reisetage, Zeitabschnitte und Abflughäfen Preiszuschläge und -abschläge ergeben. Auf den Umschlagseiten des Prospekts findet sich unter anderem die Angabe: "Die auf den von Ihnen ermittelten Grundpreis gültigen Flughafenzu- bzw. -abschläge finden Sie nicht wie bisher im vorliegenden Preisteil. Erkundigen Sie sich in ihrem Reisebüro nach den aktuell gültigen Flugpreisen und den daraus resultierenden Zu- bzw. Abschlägen."

Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Sie sieht in dem beanstandeten Verhalten einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 4 Abs. 1 BGB-InfoV und mit § 1 Abs. 1 PAngV. Sie verlangt Unterlassung, bei der Bewerbung von Pauschalreisen Preise in der Weise anzukündigen, dass der Verbraucher aufgefordert wird, die Flughafenzu- oder abschläge im Reisebüro zu erfragen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen (veröffentlicht in: VuR 2008, 223). In den Endpreis brauchten Belastungen, deren Höhe von Umständen abhänge, die zum Zeitpunkt des Angebots noch nicht bekannt seien, nicht einbezogen werden. Bei den streitgegenständlichen Flughafenzuschlägen und -abschlägen handele es sich um vom Verbraucher zu tragende Preiselemente, deren Höhe zum Zeitpunkt der Erstellung des Reisekatalogs noch nicht feststehe. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision, mit der sie ihren Unterlassungsantrag weiterverfolgt.

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