Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 239/2010

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgende Terminhinweise geben:

Verhandlungstermin: 12. Januar 2011

VIII ZR 296/09

AG Gütersloh - Urteil vom 5. Dezember 2008 – 10 C 869/08

LG Bielefeld - Urteil vom 23. September 2009 – 22 S 46/09

Die Kläger sind Mieter einer Wohnung der Beklagten in Gütersloh. Der Mietvertrag sieht die Umlage der Betriebskosten, darunter auch Heiz- und Warmwasserkosten, sowie monatliche Vorauszahlungen vor. Am 6. Juli 2007 erteilte die Beklagte den Klägern die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2006. Die Abrechnung ergab ein Guthaben der Kläger in Höhe von 185,96 €, wovon 152,60 € auf die Heizkosten entfielen. Dieses Guthaben schrieb die Beklagte im August 2007 dem bei ihr geführten Mietkonto der Kläger gut. Nach Erteilung der Betriebskostenabrechnung fiel der Beklagten auf, dass bei der Abrechnung der Heizkosten versehentlich 8.200 Liter Heizöl im Wert von 4.613,32 € unberücksichtigt geblieben waren. Dieses Heizöl war im Zuge einer im Juni 2006 durchgeführten Reinigung des Öltanks eines anderen Hauses der Beklagten aus diesem Öltank in die Tanks der Heizzentrale gepumpt worden, durch die unter anderem das Haus beheizt wird, in dem sich die Wohnung der Kläger befindet. Das Heizöl wurde nach der Tankreinigung nicht zurückgepumpt. Diesen Umstand teilte die Beklagte den Klägern durch Schreiben vom 11. Dezember 2007 mit und übersandte eine korrigierte Abrechnung, aus der sich hinsichtlich der Heizkosten ein Guthaben von nur 14,52 € ergab. Den Differenzbetrag von 138,08 € buchte die Beklagte aufgrund der ihr erteilten Einzugsermächtigung am 1. Januar 2008 vom Girokonto der Kläger ab.

Die Kläger begehren die Rückzahlung des abgebuchten Betrages. Sie sind der Ansicht, die Beklagte sei an ihre erste Betriebskostenabrechnung gebunden, da diese jedenfalls in Verbindung mit der erfolgten Gutschrift ein Schuldanerkenntnis darstelle, das eine spätere Korrektur ausschließe. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Das Landgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Den Klägern stehe kein Anspruch auf Erstattung des von ihrem Girokonto abgebuchten Betrages von 138,08 € zu, da die Beklagte ihrerseits einen Anspruch auf Rückzahlung dieser Summe gehabt habe. Sie habe den Klägern hinsichtlich der Heizkosten einen Betrag von 152,60 € gutgeschrieben, obwohl sich deren Guthaben nur auf 14,52 € belaufen habe. Das Rückforderungsrecht der Beklagten scheitere nicht an § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB*, da die Abrechnungsfrist bei der Korrektur der Abrechnung noch nicht abgelaufen gewesen sei. Auch stelle die Übersendung der unrichtigen Abrechnung und die anschließend geleistete Gutschrift des sich hieraus ergebenden Betrages kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar. Dem Bedürfnis der Parteien nach Rechtssicherheit sei durch die mit der Mietrechtsreform eingeführten Ausschlussfristen des § 556 Abs. 3 Satz 3 und Satz 6 BGB* Genüge getan.

Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Zahlungsbegehren weiter.

*§ 556 BGB: Vereinbarungen über Betriebskosten

  (1) …

  (3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

(4) …

Verhandlungstermin: 12. Januar 2011

VIII ZR 273/09

LG Dessau-Roßlau - Urteil vom 29. Dezember 2008 - 2 O 633/06

OLG Naumburg - Urteil vom 17. September 2009 - 1 U 23/09

(veröffentlicht ZNER 2009, 400)

Die Klägerin ist ein kommunales Versorgungsunternehmen. Sie verlangt von der Beklagten, einer Wohnungsbaugenossenschaft, restliche Zahlung für Fernwärme für das Jahr 2006. Die Klägerin erhöhte im Jahre 2006 den Wärmearbeitspreis vier Mal, dem trat die Beklagte entgegen und nahm Zahlungen nur auf der Basis des Wärmearbeitspreises aus dem Jahre 2005 vor. Die Parteien streiten im vorliegenden Rechtsstreit vorrangig um die Frage, ob die von der Klägerin vorgenommenen Änderungen des Wärmearbeitspreises wirksam sind. Zur Änderung dieses Wärmearbeitspreises heißt es in dem zwischen den Parteien geschlossenen Fernwärmeliefervertrag:

3. Der Arbeitspreis für die zu verrechnenden Mengen ändert sich entsprechend nachstehender Formel:

WAP = WAP° + 1,26 x (HEL – 31,24) €/MWh

Es bedeuten:

WAP

=

Wärmearbeitspreis

in €/MWh

WAP°

ursprünglicher Wärmearbeitspreis

in €/MWh

HEL  

=

Veröffentlichter Heizölpreis

in €/MWH

31,24

=

veröffentlichter Heizölpreis für das IV. Quartal 2003

in €/MWh

…"

Bei dem mit HEL bezeichneten Faktor handelt es sich um den vom Statistischen Bundesamt monatlich veröffentlichten Preis für leichtes Heizöl der so genannten Rheinschiene (dies entspricht dem Durchschnitt aus den Preisen für Düsseldorf, Frankfurt am Main und Mannheim/Ludwigshafen).

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die in dem Vertrag verwandte Preisanpassungsklausel halte einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB* nicht stand, denn die Kopplung der Preisanpassung an den Preis für die Lieferung leichten Heizöls im Bereich der so genannten Rheinschiene sei für den vorliegenden Vertrag ein völlig ungeeigneter Maßstab. Zunächst sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin das Kraftwerk, in dem die Fernwärme erzeugt werde, nicht mit Öl, sondern ausschließlich mit Erdgas betreibe, zudem stehe nicht fest, dass eine Änderung der Bezugspreise der Beklagten entsprechend der Entwicklung des HEL-Preises tatsächlich eintrete. Darüber hinaus sei auch innerhalb des Indexes das Abstellen auf Bezugskosten in der sog. Rheinschiene völlig willkürlich, denn das Statistische Bundesamt erhebe die Preise für leichtes Heizöl z.B. auch für Magdeburg.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Sie stützt sich vor allem darauf, dass die verwendete Klausel der Vorschrift in § 24 AVBFernwärmeV** entspreche und darüber hinaus § 30 AVBFernwärmeV*** einer Zahlungsverweigerung entgegenstehe.

* § 307 BGB: Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

…

**§ 24 AVBFernwärmeV: Abrechnung, Preisänderungsklauseln

…

(3) Preisänderungsklauseln dürfen nur so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Sie müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen. Bei Anwendung der Preisänderungsklauseln ist der prozentuale Anteil des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der jeweiligen Preisänderung gesondert auszuweisen.

***§ 30 AVBFernwärmeV: Zahlungsverweigerung

Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,

1. soweit sich aus den Umständen ergibt, daß offensichtliche Fehler vorliegen, und

2. wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird.

Verhandlungstermin: 12. Januar 2011

VIII ZR 346/09

AG Merseburg - Urteil vom 15. Januar 2009 – 6 C 245/08 (VI)

LG Halle - Urteil vom 12. November 2009 – 1 S 21/09

Die Klägerin ist als gewerbliche Restwertaufkäuferin tätig. Die Beklagten zu 2 und 3 betreiben als Gesellschafter der Beklagten zu 1 ein Kfz-Sachverständigenbüro. Die Beklagte zu 1 bot im Auftrag eines Autohauses einen unfallbeschädigten Pkw Skoda in einer Internet-Restwertbörse zum Verkauf an. Auf einem der von ihr ins Internet gestellten Bilder war eine Standheizung zu erkennen, die in der Fahrzeugbeschreibung nicht als Zusatzausstattung erwähnt wurde und nach dem Willen des Autohauses auch nicht verkauft werden sollte. Das Gebot der Klägerin in Höhe von 5.120 € wurde von dem Autohaus als Verkäuferin angenommen. Vor der Abholung des Fahrzeugs durch einen Mitarbeiter der Klägerin wurde die Standheizung von der Verkäuferin ausgebaut.

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Erstattung der Kosten für den Erwerb und Einbau einer gebrauchten Standheizung in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten, weil ihr jedenfalls kein Schaden entstanden sei. Denn ihr stünden nach ihrem Vorbringen gegenüber der Verkäuferin Gewährleistungsrechte wegen der fehlenden Standheizung zu, die sie zunächst geltend machen müsse, wodurch ihr etwaiger Schaden abgedeckt sei.

Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.

Verhandlungstermin: 19. Januar 2011

VIII ZR 66/09

AG Lübeck - Urteil vom 8. November 2006 - 25 C 3539/04

LG Lübeck - Urteil vom 22. Januar 2009 - 14 S 283/06

(veröffentlicht in IR 2009, 91)

Die Klägerin ist ein kommunales Versorgungsunternehmen. Sie verlangt von den Beklagten Zahlung für Fernwärme, die sie in den Jahren 2001 bis 2003 für die von den Beklagten bewohnte Wohnung geliefert hat. Die von der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum verwendeten Preisbestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:

"3. Preisänderungsbestimmungen

Die Preise … ändern sich unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung bei Erzeugung, Transport und Bereitstellung der Wärme und der Verhältnisse auf dem Wärmemarkt gemäß den nachstehenden Preisänderungsklauseln. Die in diesen Klauseln verwendeten Kurzbezeichnungen bedeuten:

…

4. Preisführungsgrößen und –basiswerte

Die Preisführungsgrößen und deren Basiswerte sind im einzelnen wie folgt festgelegt:

4.1 HEL = Preis für extra leichtes Heizöl als arithmetischer Mittelwert aus den Notierungen zum 15. eines Monats in € [DM]/hl (ohne Umsatzsteuer), (Grundlage: Fachserie 17 des Statistischen Bundesamtes "Preise"; Reihe 2 "Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise)"; Teil 1, 3. "Erzeugerpreise ausgewählter gewerblicher Produkte"). Es gelten die Notierungen am Berichtsort Hamburg bei Lieferung an Verbraucher in Tankkraftwagen, 40 bis 50 hl pro Auftrag, frei Verbraucher. Zugrundezulegen ist der jeweilige Durchschnittswert der bis drei Monate vor dem Monat der Preisanpassung veröffentlichten letzten sechs Kalendermonate (für eine Preisanpassung z. B. am 01.07. also die für das IV. Quartal des vorhergehenden und für das I. Quartal des jeweiligen Kalenderjahres veröffentlichten monatlichen Preise).

HEL0 =20,37 € [39,84 DM]/hl; Basiswert im Durchschnitt für April 1996 bis September 1996

4.2 fEG = jeweiliger Preisänderungsfaktor im Gasbezug der … [Klägerin] gegenüber dem Stand zum 01.01.97 - er wird anhand der Bestimmungen in dem Gasbezugsvertrag der … [Klägerin] ermittelt und vom Vorlieferanten (z.Z. BEB Erdgas und Erdöl GmbH) der … [Klägerin] mitgeteilt.

fEG = 1,0000 Basiswert zum Stand 01.01.97

4.3 L = jeweiliger zum Anpassungszeitpunkt geltender Index des tariflichen Stundenlohnes im Wirtschaftsbereich/-zweig Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgung (Grundlage: Fachserie 16 des Statistischen Bundesamtes "Löhne und Gehälter"; Reihe 4.3 "Index der Tariflöhne und Gehälter"; Tabelle 2 "Index der tariflichen Stundenlöhne in der gewerblichen Wirtschaft und bei Gebietskörperschaften"; Wirtschaftsbereich/-zweig "Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgung").

…"

In den Jahren 2001 bis 2003 zahlten die Beklagten zwar die von der Klägerin geforderten Abschläge, glichen jedoch die jeweiligen Endabrechnungen nicht aus. Sie vertreten die Auffassung, die Rechnungen entsprächen nicht den Anforderungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (§§ 24, 26 AVBFernwärmeV),* weil die maßgeblichen Berechnungsfaktoren nicht in allgemein verständlicher Form und vollständig ausgewiesen seien.

Mit der Klage hat die Klägerin Zahlung von 1.633,38 € nebst Zinsen verlangt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht die Beklagten verurteilt und zur Begründung ausgeführt: Der Klägerin stehe aus den streitgegenständlichen Abrechnungen die Summe der Einzelpositionen zu, weil der vorläufige Einwendungsausschluss gemäß § 30 AVBFernwärmeV** bestehe. Es sei offensichtlich, dass die von den Beklagten erhobenen Einwände nicht das Vorliegen eines offensichtlichen Fehlers im Sinne des § 30 AVBFernwärmeV belegten.

Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

*§ 24 AVBFernwärmeV: Abrechnung, Preisänderungsklauseln

…

(3) Preisänderungsklauseln dürfen nur so ausgestaltet sein, daß sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Sie müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen. Bei Anwendung der Preisänderungsklauseln ist der prozentuale Anteil des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der jeweiligen Preisänderung gesondert auszuweisen.

*§ 26 AVBFernwärmeV: Vordrucke für Rechnungen und Abschläge

Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen verständlich sein. Die für die Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein verständlicher Form auszuweisen.

**§ 30 AVBFernwärmeV: Zahlungsverweigerung

Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,

1. soweit sich aus den Umständen ergibt, daß offensichtliche Fehler vorliegen, und

2.wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird.

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