Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 189/2010

Verurteilung wegen Tötung auf Verlangen aufgehoben

Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil des Landgerichts Verden aufgehoben, durch das ein Angeklagter, der seine Ehefrau erschossen hatte, wegen Tötung auf Verlangen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war. Gegen das Urteil hat die Tochter des Tatopfers als Nebenklägerin Revision eingelegt; sie erstrebt einen Schuldspruch wegen Mordes.

Nach den Feststellungen tötete der Angeklagte, ein damals 74-jähriger Geschäftsmann, am Morgen des 3. Juni 2009 seine 53-jährige Ehefrau in der gemeinsamen Wohnung durch einen Revolverschuss in den Kopf. Unmittelbar danach schoss er sich mit einer Pistole in die Brust, überlebte aber schwer verletzt. Das Landgericht ist der Darstellung des Angeklagten gefolgt, seine Ehefrau habe ihm kurz vor der Tat eröffnet, sie leide an einem bösartigen Unterleibstumor und könne die Schmerzen nicht mehr ertragen. Sie habe ihn deshalb gebeten, sie zu erschießen. Bei der Obduktion des Tatopfers fand sich lediglich ein gutartiges Myom, wenngleich von beträchtlicher Größe.

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil schon deswegen aufgehoben, weil das Landgericht die Glaubhaftigkeit der erstmals am vierten Tag der Hauptverhandlung abgegebenen Erklärung des Angeklagten zum Tötungsverlangen seiner Ehefrau nur unzureichend geprüft hat und daher vorschnell davon ausgegangen ist, diese sei nicht zu widerlegen. Der Angeklagte hatte sich bereits im Ermittlungsverfahren zu der Tat eingelassen, insbesondere anlässlich der psychiatrischen Untersuchung zur Frage seiner Schuldfähigkeit. Was er dort zum Tatgeschehen, namentlich zum Tatanlass angegeben hat, teilt das landgerichtliche Urteil indes nicht mit, sondern führt lediglich aus, das frühere Einlassungsverhalten des Angeklagten sei nicht geeignet, die Richtigkeit seiner Einlassung in der Hauptverhandlung zu widerlegen. Damit fehlt es aber an der entscheidenden Grundlage für die revisionsrechtliche Prüfung, ob das Landgericht alle maßgeblichen Umstände hinreichend in seine Überzeugungsbildung einbezogen hat, bevor es den Grundsatz "in dubio pro reo" angewendet und seinem Urteil die Erklärung des Angeklagten zugrunde gelegt hat.

Hinzu kommt, dass das Landgericht das unmittelbare Tatvorgeschehen nur unzureichend dargestellt, insbesondere den Inhalt einer längeren Diskussion nicht mitteilt hat, die nach den Urteilsfeststellungen nach dem Tötungsverlangen des Opfers zwischen diesem und dem Angeklagten entstanden war. Der Bundesgerichtshof hat sich deswegen nicht in der Lage gesehen zu prüfen, ob das vom Angeklagten behauptete Tötungsverlangen überhaupt ernstlich im Sinne der Vorschrift des § 216 Abs. 1 StGB war. An der erforderlichen Ernstlichkeit fehlt es jedenfalls dann, wenn das Tötungsverlangen erkennbar nur einer Augenblicksstimmung entspringt und ihm daher keine tiefere Reflexion des Tatopfers über seinen Todeswunsch zugrunde liegt. Hier lagen Umstände vor, die gegen ein ernstliches Tötungsverlangen sprachen. So ist der Ehefrau des Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen jedenfalls geraume Zeit vor der Tat ihre Erkrankung bewusst geworden, was sie aber nicht gehindert hatte, Unternehmungen für den bevorstehenden Sommer zu planen sowie Vorbereitungen für die am Tattag beginnende Renovierung des gemeinsamen Hauses zu treffen. In der Nacht zuvor war sie bis etwa 01.00 Uhr zudem ihren gewohnten Freizeitbeschäftigungen am Computer nachgegangen. Vor diesem Hintergrund kann die Ernstlichkeit ihres Todeswunsches nicht ohne Kenntnis des näheren Inhalts ihres Gesprächs mit dem Angeklagten vor der Tat festgestellt werden.

Die Sache muss daher nochmals verhandelt werden. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren hierzu an das Landgerichts Stade zurückverwiesen.

Urteil vom 7. Oktober 2010 – 3 StR 168/10

Landgericht Verden - 241 Js 19402/09 1 Ks 16/09 – Entscheidung vom 13. November 2009

Karlsruhe, den 7. Oktober 2010

§ 216 des Strafgesetzbuchs – Tötung auf Verlangen – lautet:

(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

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