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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2010 » Pressemitteilung Nr. 4/10 vom 12.1.2010

Siehe auch:  Urteil des VIII. Zivilsenats vom 24.3.2010 - VIII ZR 178/08 -, Urteil des XI. Zivilsenats vom 9.3.2010 - XI ZR 93/09 -, Urteil des II. Zivilsenats vom 1.2.2010 - II ZR 173/08 -, Urteil des VIII. Zivilsenats vom 20.1.2010 - VIII ZR 329/08 -, Urteil des Xa- Zivilsenats vom 28.1.2010 - Xa ZR 37/09 -, Urteil des VIII. Zivilsenats vom 24.3.2010 - VIII ZR 304/08 -, Urteil des VIII. Zivilsenats vom 24.2.2010 - VIII ZR 71/09 -, Urteil des VIII. Zivilsenats vom 27.1.2010 - VIII ZR 159/09 -, Urteil des VIII. Zivilsenats vom 20.1.2010 - VIII ZR 50/09 -, Beschluss des Kartellsenats vom 2.2.2010 - KVR 66/08 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 4/2010

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgende Terminhinweise geben:

Verhandlungstermin: 20. Januar 2010

VIII ZR 50/09

AG Schöneberg - Urteil vom 24. April 2008 - 102 C 192/06

LG Berlin - Urteil vom 27. Januar 2009 - 63 S 215/08

Die Beklagte war Mieterin einer Wohnung der Klägerin in Berlin. Nach § 4 Nr. 6 des Formularmietvertrages war die Beklagte zur Übernahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet. In dieser Klausel ist unter anderem bestimmt:

"Der Mieter ist verpflichtet, die während des Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen. Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht und wie folgt auszuführen: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen …"

Nach § 14 Nr. 1 des Mietvertrages werden Schönheitsreparaturen "im Allgemeinen" in bestimmten Zeitabständen erforderlich. Eine Anlage zum Mietvertrag enthält ferner den folgenden Zusatz:

"Bei der Ausführung von Schönheitsreparaturen sind die Türblätter, Türrahmen, Fensterflügel und Fensterrahmen (ausgenommen Kunststoff-, Aluminium- und Dachfenster, sowie fertig beschichtete Türblätter) nur weiß zu lackieren …"

Mit der Klage - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - nimmt die Klägerin die Beklagte nach Beendigung des Mietverhältnisses auf Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen in Anspruch.

Das Amtsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klägerin könne keinen Schadensersatz wegen unterbliebener Schönheitsreparaturen verlangen. Die vertraglichen Vereinbarungen zur Übernahme der Schönheitsreparaturen seien unwirksam. Der Zusatz in der Anlage modifiziere die Regelungen in § 4 Nr. 6 und § 14 Nr. 1 des Mietvertrages, die keine Regelung zur Farbwahl treffen, dahin, dass Türen und Fenster weiß zu streichen seien. Die Klausel verpflichte den Mieter daher dazu, die Wohnung auch während des Mietverhältnisses in einem der Farbwahlklausel entsprechenden Zustand zu halten, an dem der Vermieter aber erst im Zeitpunkt der Rückgabe im Hinblick auf eine baldige Weitervermietung ein berechtigtes Interesse habe. Eine formularvertragliche Beschränkung des Mieters, sich in der Wohnung nach seinem Geschmack einzurichten, für die kein anerkennenswertes Interesse des Vermieters zu erkennen sei, sei nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Verhandlungstermin: 20. Januar 2010

VIII ZR 71/09

LG Köln - Urteil vom 14. März 2007 - 4 O 40/06

OLG Köln - Urteil vom 17. Februar 2009 - 3 U 66/07

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückerstattung des Kaufpreises für ein in einer Auktion ersteigertes Pferd sowie die Erstattung aufgewandter Kosten und sonstiger Verwendungen.

Der Beklagte ist ein anerkannter Pferdezuchtverband. Er organisiert jährlich mehrere Auktionen, in deren Rahmen Pferde der Mitglieder des Beklagten versteigert werden. Den Auktionen liegen die allgemeinen Auktionsbedingungen des Beklagten zugrunde, aus denen sich ergibt, dass die Versteigerungen vom Beklagten veranstaltet werden, dass die im Rahmen der Auktion geschlossenen Verträge zwischen dem Ersteigerer und dem Beklagten als Kommissionär des Einlieferers zustande kommen und dass der Beklagte Auktionsgebühren erhält. In den Auktionsbedingungen heißt es außerdem, dass die jeweilige Auktion im Wege der öffentlichen Versteigerung stattfindet, bei der die Pferde als gebrauchte Sachen im Rechtssinne unter Ausschluss der Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufrechts gemäß §§ 474 ff. BGB verkauft werden. Unter E "Haftung des Verbandes" sehen die Auktionsbedingungen vor, dass die Pferde "verkauft [werden] - wie besichtigt und geritten - unter Ausschluss jedweder Sachmängelhaftung".

Am 29. Januar 2005 führte der Beklagte in V. eine Auktion durch, die von einem Versteigerer geleitet wurde. Der Ehemann der Klägerin bot im Rahmen der Auktion auf die Stute G. und erhielt den Zuschlag. Der Rechnungsbetrag belief sich auf 159.774,75 €. Die Klägerin stellte nach Übergabe fest, dass die Stute die Verhaltensauffälligkeit des "Freikoppens" aufweist, was den Zucht- und Wiederverkaufswert eines Pferdes mindert und zu einer erhöhten Kolikanfälligkeit führen kann.

Mit der Klage hat die Klägerin unter anderem die Rückerstattung des Kaufpreises in Höhe von 159.774,75 € sowie die Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 27.636,59 € jeweils nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin, die jedenfalls aus abgetretenem Recht aktivlegitimiert sei, könne keine Ansprüche geltend machen, weil die Voraussetzungen für den Rücktritt vom Kaufvertrag nicht gegeben seien. Den Beweis der Mangelhaftigkeit der Stute zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs habe die Klägerin nicht geführt. Der Klägerin komme auch nicht die Beweislastumkehr des § 476 BGB* zugute. Es liege zwar ein Verbrauchergeschäft vor, die Stute G. sei jedoch im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung gemäß § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB* verkauft worden. Die Anwendbarkeit des § 476 BGB sei deshalb ausgeschlossen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

*§ 476 BGB

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

*§ 474 BGB

(1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann. …

Verhandlungstermin: 20. Januar 2010

VIII ZR 329/08

AG Berlin-Spandau - Urteil vom 19. März 2008 – 13 C 518/07

LG Berlin - Urteil vom 14. Oktober 2008 – 9 S 7/08

Die Beklagten sind - neben anderen - Miteigentümer eines Grundstücks in Berlin. Die Klägerin versorgte dieses Grundstück mit Trinkwasser und entsorgte das auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser. Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung restlichen Entgelts in Höhe von 3.565,91 € für die Belieferung mit Wasser und für die Entsorgung des Abwassers im Zeitraum vom 28. April 2006 bis 27. März 2007 in Anspruch. Die Beklagten sind der Ansicht, dass die rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für Forderungen aus einem Versorgungsvertrag hafte und nicht die jeweiligen Mitglieder als Gesamtschuldner.

Die Beklagte zu 1 hat die Klageforderung in Höhe von 1.188,64 € anerkannt. Das Amtsgericht hat die weitergehende Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Zahlung der gesamten streitgegenständlichen Forderung gegen alle Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft in gesamt-schuldnerischer Haftung zu. Ein Versorgungsvertrag sei mit den Wohnungseigentümern und nicht mit der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft zustande gekommen. Das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Vertrages liege in der Bereitstellung von Wasserversorgungs und Entsorgungsleistungen ihres Versorgungsunternehmens. Dieses Angebot richte sich nicht an die teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern nach den Versorgungsbedingungen der Klägerin an den Grundstückseigentümer, bei einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümer an diese in gesamtschuldnerischer Haftung, und es werde durch die Inanspruchnahme der Leistungen angenommen.

Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten zu 2 und 3.

Verhandlungstermin: 27. Januar 2010

VIII ZR 159/09

AG Baden-Baden - Urteil vom 1. Juli 2008 - 7 C 150/08

LG Baden-Baden - Urteil vom 26. Mai 2009 - 2 S 9/09

Die Klägerin verlangt unter anderem die Herausgabe einer von den Beklagten gemieteten Wohnung.

Im Sommer 2004 zog die damals 85-jährige Klägerin aus ihrer Eigentumswohnung in Baden-Baden aus und übersiedelte in eine nahe gelegene Seniorenresidenz. Sie vermietete die Wohnung ab dem 1. September 2004 an die Beklagten zu einer monatlichen Miete von 1.050 €. Mit notariellem Vertrag vom 17. August 2007 übertrug die verwitwete und kinderlose Klägerin das Eigentum an der Wohnung schenkweise im Wege vorweggenommener Erbfolge auf ihre Nichte; dabei behielt sie sich einen Nießbrauch an der Wohnung vor. In § 4 des Vertrages verpflichtete sich die Nichte als Gegenleistung gegenüber der Klägerin, auf Lebenszeit deren Haushalt in der Seniorenresidenz zu versorgen und die häusliche Grundpflege der Klägerin zu übernehmen.

Durch Anwaltsschreiben ließ die Klägerin seit August 2007 mehrfach sowohl fristlose als auch ordentliche Kündigungen des mit den Beklagten bestehenden Mietverhältnisses aussprechen. Als Kündigungsgründe wurden zunächst nur verspätete Mietzahlungen, später auch Eigenbedarf aufgrund der Pflegevereinbarung im Vertrag vom 17. August 2007 und schließlich Zahlungsrückstände aufgrund einer von den Beklagten vorgenommenen Minderung der Miete geltend gemacht.

Das Amtsgericht hat die Räumungsklage abgewiesen. Es hat die auf Eigenbedarf gestützte ordentliche Kündigung für gerechtfertigt gehalten, hat aber nach § 308a ZPO die Anordnung getroffen, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien zu denselben Konditionen wie bisher auf unbestimmte Zeit fortzusetzen ist. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die im Urteil des Amtsgerichts getroffene Anordnung über die Fortsetzung des Mietverhältnisses ersatzlos in Wegfall gerät. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

Die von der Klägerin erklärten Kündigungen wegen unpünktlicher Mietzahlungen und der später vorgenommenen Mieteinbehalte seien unwirksam. Ebenso sei auch die Kündigung wegen Eigenbedarfs - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - unwirksam, weil die Voraussetzungen des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB* weder in Bezug auf die Klägerin selbst noch hinsichtlich deren Nichte erfüllt seien. Die betagte, seit mehreren Jahren im Seniorenstift lebende Klägerin benötige die Wohnung für eigene Zwecke nicht; sie bedürfe auch keiner Pflege durch ihre Nichte. Auf einen von der Klägerin abgeleiteten Eigenbedarf als Angehörige könne sich die Nichte nicht berufen, denn zu dem uneingeschränkt privilegierten Personenkreis im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB zähle die Nichte trotz ihrer Verwandtschaft mit der Klägerin nicht. Bei der Nichte handele es sich nicht um eine enge Familienangehörige der Klägerin, und Anhaltspunkte für eine "Fürsorgepflicht" der Klägerin gegenüber ihrer Nichte, die Voraussetzung für eine Eigenbedarfskündigung zugunsten entfernter Angehöriger sei, bestünden nicht.

Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.

*§ 573 BGB

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

1. …

2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder …

Verkündungstermin: 27. Januar 2010

(Verhandlungstermin: 18. November 2009)

 

VIII ZR 178/08

 

LG Köln - Entscheidung vom 24. Oktober 2007 – 26 O 91/06

(veröffentlicht in CuR 2007, 153)

OLG Köln – Entscheidung vom 6. Juni 2008 – 6 U 203/07

(veröffentlicht in OLGR 2008, 777 = RdE 2009, 22)

 

 

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, verlangt von dem beklagten Energieversorgungsunternehmen, die Verwendung einer Klausel zur Berechnung des Arbeitspreises für die Lieferung von Erdgas zu unterlassen (weitere Klauseln, über die in den Vorinstanzen gestritten wurde, sind nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens).

 

Beim Vertragstyp "Sondervertrag V (Vollversorgung Erdgas)" hat die Klausel folgenden Wortlaut (der beanstandete Teil der Klausel ist kursiv gedruckt):

 

"2. Der Erdgaspreis setzt sich zusammen aus Arbeitspreisen und einem monatlichen Grundpreis.  (…)

 

Der Arbeitspreis errechnet sich nach der Formel:

 

AP = 2,43 + (0,092 * (HEL - 19,92)) + 0,2024 in ct/kWh

 

Der Arbeitspreis enthält die zusätzliche Erdgassteuer seit 01.01.2003 in Höhe von 0,2024 ct/kWh. Die bis 31.12.2002 gültige Erdgassteuer ist im Ausgangspreis bereits enthalten. (…)

 

In den vorstehenden Formeln bedeuten:

 

AP = jeweiliger Arbeitspreis

 

(…)

 

HEL = Preis für extra leichtes Heizöl (ohne Umsatzsteuer) in €/hl. Der Preis ist den monatlichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes Wiesbaden zu entnehmen, und zwar der Preis frei Verbraucher in Düsseldorf bei Tankkraftwagen-Lieferung, 40-50 hI pro Auftrag, einschließlich Verbrauchsteuer. (…)

 

4. Der Erdgaspreis wird jeweils mit Wirkung zum 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres angepasst. Dabei werden jeweils zugrunde gelegt:

 

- (…)

 

- für die Bildung des Arbeitspreises zum 1. April das arithmetische Mittel der Preise für extra leichtes Heizöl der Monate Juli bis Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres

 

- und für die Bildung des Arbeitspreises zum 1. Oktober das arithmetische Mittel der Preise für extra leichtes Heizöl der Monate Januar bis Juni des laufenden Kalenderjahres."

 

Beim (Sonder-)Vertragstyp "fairRegio Erdgas" lautet die weitgehend mit dem Wortlaut der zuvor zitierten Vertragsbedingungen identische Klausel zur Preisberechnung wie folgt (der beanstandete Teil der Klausel ist kursiv gedruckt):

 

"1.1 Die Arbeitspreise errechnen sich nach folgenden Formeln und enthalten die zusätzliche Erdgassteuer seit 01.01.2003 in Höhe von 0,2024 ct/kWh. Die bis 31.12.2002 gültige Erdgassteuer ist in den Ausgangspreisen bereits enthalten

 

für die ersten 4.972 kWh/Jahr       AP = 3,21 + 0,092 * (HEL - 25,39) + 0,2024 in ct/kWh

 

von 4.973 bis 99.447 kWh/Jahr    AP = 2,88 + 0,092 * (HEL - 25,39) + 0,2024 In ct/kWh

 

alle weiteren kWh/Jahr                   AP = 2,83 + 0,092 * (HEL - 25,39) + 0,2024 in ct/kWh"

 

Das Landgericht Köln hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht Köln hat die Klage hinsichtlich der im Revisionsverfahren noch umstrittenen Klausel zur Preisberechnung abgewiesen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts benachteiligt die von der Beklagten verwendete Klausel zur Preisberechnung die Kunden der Beklagten nicht unangemessen und verstößt deshalb nicht gegen § 307 BGB. Es handele sich nicht um eine unmittelbare Preisabrede, die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB entzogen sei, sondern um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Ein Verstoß der Klausel gegen das Transparenzgebot sei nicht erkennbar. Ein aufmerksamer und sorgfältiger Verbraucher werde die Formel zur Berechnung des Arbeitspreises unschwer nachvollziehen können. Wegen der mathematisch exakten Bindung des Erdgas-Arbeitspreises und seiner Anpassungen an den Heizölpreis-Index drohten bei Anwendung der Klausel weder unkontrollierbare noch willkürliche Preiserhöhungen. Für die Angemessenheit der Klausel komme es letztlich darauf an, ob ihre Anwendung das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im Wesentlichen unberührt lasse oder ob die Klausel darauf angelegt sei, dieses Verhältnis in einer die Kunden benachteiligenden Weise zu verändern, weil die Entwicklung der Selbstkosten (Erdgas-Bezugskosten) der Beklagten voraussehbar hinter der Entwicklung des Heizölpreises zurückbleibe. Dies könne jedoch nicht festgestellt werden.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Unterlassungsantrag hinsichtlich der Klausel zur Preisberechnung weiter.

Verkündungstermin: 27. Januar 2010

(Verhandlungstermin: 18. November 2009)

VIII ZR 304/08

LG Frankfurt am Main – Entscheidung vom 3. August 2007 – 3/12 O 32/07

OLG Frankfurt am Main - Entscheidung vom 4. November 2008 – 11 U 60/07 (Kart)

Die Kläger beziehen von der Beklagten, einem kommunalen Versorgungsunternehmen, auf der Grundlage von Sonderverträgen leitungsgebunden Gas. In den jeweiligen Vertragsverhältnissen gelten die von der Beklagten vorformulierten "Bedingungen des Sondervertrages für Gaslieferungen", deren Ziffer III auszugsweise wie folgt lautet:

"c) Als Heizölpreis im Sinne von Ziffer 2 des Vertrages gilt das aus 8 Monatswerten gebildete arithmetische Mittel der vom Statistischen Bundesamt erhobenen und veröffentlichten monatlichen Preisnotierung für extra leichtes Heizöl in € je 100 Liter frei Verbraucher in Frankfurt bei Tankkraftwagen-Lieferungen von 40 bis 50 hl pro Auftrag einschließlich Verbrauchssteuer. Der Arbeitspreis (AP) errechnet sich deshalb nach folgender Formel:

AP (Cent je kWh) = 0,092 HEL

d) Änderungen der Gaspreise aufgrund der Bindung an das Heizöl (HEL) treten jeweils zum 1.4. und 1.10. eines jeden Jahres ein. Für die Bildung der Gaspreise wird jeweils der Durchschnitt des veröffentlichten Heizölpreises zugrunde gelegt, und zwar

am 1. April die Durchschnittspreise für die Monate Juli bis Dezember des Vorjahres und Januar bis Februar des laufenden Jahres,

am 1. Oktober die Durchschnittspreise der Monate Januar bis August des laufenden Jahres."

Die Beklagte erhöhte den Arbeitspreis zum 1. Oktober 2005 von 3,60 Cent/kWh auf 4,31 Cent/kWh; die Kläger widersprachen der Preiserhöhung. Mit der Klage haben sie unter anderem beantragt festzustellen, dass die von der Beklagten in Ziffer III der Lieferbedingungen verwendete Klausel unwirksam ist.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen. Dagegen haben 36 der ursprünglich 42 Kläger Berufung eingelegt und sich gegen die Abweisung des Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit der Klausel in Ziffer III der Lieferbedingungen gewendet. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat festgestellt, die von der Beklagten gegenüber den Berufungsklägern verwendete Klausel in Ziffer III Buchstaben c und d der Lieferbedingungen sei unwirksam. Die Preisanpassungsklausel halte einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB nicht stand, weil sie die Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Das ergebe sich daraus, dass die Beklagte eine Preisanpassung nicht von einer Preiserhöhung oder einer Preissenkung ihrer Vorlieferanten abhängig mache, sondern nur an die Entwicklung des "HEL"-Preises im Referenzzeitraum knüpfe, unabhängig davon, ob mit dieser Preisentwicklung tatsächlich Kostensteigerungen für die Beklagte verbunden seien. Zwar spreche viel dafür, dass Änderungen des "HEL"-Preises Änderungen des von der Beklagten zu zahlenden Preises für den Bezug des Erdgases zur Folge hätten. Zwingend sei dies jedoch nicht, denn die Preisanpassungsklausel knüpfe nicht an den konkreten Bezugspreis an.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.

Verhandlungstermin: 28. Januar 2010

Xa ZR 37/09

Amtsgericht Düsseldorf – Urteil vom 14. Oktober 2008 – 50 C 7894/08

Landgericht Düsseldorf – Urteil vom 20. März 2009 – 22 S 377/08

Der Rechtsstreit betrifft die Verfallbarkeit von Bonuspunkten eines Vielfliegerprogramms.

Der Kläger war Teilnehmer des Flugprämienprogramms "LTU-Redpoints" der Beklagten. Im Rahmen dieses Programms konnten Flugreisende eine flugstreckenabhängige Anzahl von Punkten sammeln, die für Flüge der Beklagten eingelöst werden konnten. In den Teilnahmebedingungen behielt sich die Beklagte das Recht vor, das Programm jederzeit einzustellen. Im September 2007 kündigte sie den Teilnehmern die Einstellung des Flugprämienprogramms zum 31. Oktober 2007 an und wies auf die Möglichkeit hin, die gesammelten Punkte auf das Air-Berlin-Bonusprogramm "Top Bonus" zu übertragen. Zugleich kündigte sie den Teilnehmervertrag und wies den Kläger darauf hin, dass er nach den Teilnahmebedingungen noch bis zum 30. April 2008 Flüge buchen könne, die bis zum 31. Oktober 2008 stattfinden müssten.

Der Kläger hält die Teilnahmebedingungen der Beklagten insoweit für unwirksam und begehrt die Feststellung, dass er seine "LTU-Redpoints" noch innerhalb von 60 Monaten einlösen kann, sowie die Gutschrift weiterer Punkte für einen Flug im Dezember 2007.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Beide Vorinstanzen haben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für wirksam gehalten.

Über die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers wird der Xa-Zivilsenat am 28. Januar 2010 verhandeln.

Verhandlungstermin: 1. Februar 2010

II ZR 173/08

LG Düsseldorf – 36 O 138/06 – Entscheidung vom 30. Juli 2007

OLG Düsseldorf – I-18 U 25/08 – Entscheidung vom 25. Juni 2008

Die Beklagte zu 2, eine 100%ige Tochter der Beklagten zu 1, ist eine Beratungsfirma, die u. a. im Rahmen von Sanierungen tätig wird. Zum Konzept der Beklagten gehört es, dass sich die Beklagte zu 1 wirtschaftlich bei Kunden der Beklagten 2 engagiert, wenn sich dies im Einzelfall als sinnvoll erweist.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Aktiengesellschaft, die in einer Krisensituation die Beklagte zu 2 gegen ein abschnittsweise, später monatlich zu zahlendes Pauschalhonorar für die Erarbeitung eines Sanierungskonzepts und die Begleitung bei der Umsetzung engagierte. Teil des Konzepts war eine Kapitalerhöhung, in deren Verlauf die Beklagte zu 1 einen großen Teil der neuen Aktien übernahm. Nachdem die Sanierung gescheitert und das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, verlangt der Kläger von den Beklagten Zahlung von mehr als 2,6 Mio €. Er begründet diese Forderung damit, dass die Beklagte zu 1 trotz Zahlung von rund 3,4 Mio € ihre Einlageschuld nicht erfüllt habe, weil sie sich die dafür erforderlichen Mittel über die von ihrer Tochter, der Beklagten zu 2 vereinnahmten, von der Schuldnerin stammenden Beratungshonorare verschafft habe. Insofern handele es sich um eine verdeckte Sacheinlage, bzw. um ein verbotenes Hin- und Herzahlen. Die Beklagte zu 2 sei deswegen zur Zahlung verpflichtet, weil nach den Regeln der verdeckten Sacheinlage die Beratungsverträge nichtig seien; außerdem hat der Kläger behauptet, Beratungsleistungen seien überhaupt nicht erbracht worden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat der Klage gegen die Beklagte zu 1 stattgegeben und die Revision wegen Grundsatzbedeutung zugelassen.

Der II. Zivilsenat hat für den 1. Februar 2010 Verhandlungstermin angesetzt; er wird sich, nachdem er in dem "Qivive"-Urteil (BGHZ 180, 35) ähnliche Fragen für die GmbH entschieden hat, nun u. a. zu prüfen haben, ob anders als im GmbH-Recht in der Aktiengesellschaft Beraterleistungen eine verdeckte Sacheinlage darstellen können und ob die Hilfserwägung des Klägers zutrifft, dass die Einlageschuld jedenfalls wegen Hin- und Herzahlens nicht getilgt ist.

Verkündungstermin: 2. Februar 2010

(Verhandlungstermin: 17. November 2009)

KVR 66/08

OLG Frankfurt am Main - Entscheidung vom 18. November 2008 – 11 W 23/07 (Kart)

Kartellrechtliche Missbrauchskontrolle von Wasserpreisen

Am 17. November 2009 verhandelt der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs über die Rechtsbeschwerden in einem Preismissbrauchsverfahren gegen den Wasserversorger der Stadt Wetzlar. Der enwag Energie und Wassergesellschaft mbH (enwag), deren Mehrheitsgesellschafterin die Stadt Wetzlar ist, wird vorgeworfen, von ihren Haushalts- und Kleingewerbekunden um etwa 30% überhöhte Wasserpreise verlangt zu haben. Das Hessische Wirtschaftsministerium als Landeskartellbehörde für Energie und Wasser hat die enwag mit einer bis zum 31.12.2008 befristeten Verfügung vom 09.05.2007 zu einer entsprechenden Preissenkung verpflichtet. Der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat dies bestätigt. Die enwag habe ihre marktbeherrschende Stellung missbraucht, indem sie ungünstigere Preise als gleichartige Wasserversorgungsunternehmen gefordert habe.

Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde macht die enwag u. a. geltend, der Preisunterschied zwischen ihr und den von der Landeskartellbehörde ausgewählten Vergleichsunternehmen sei sachlich gerechtfertigt. Wegen erheblicher struktureller Unterschiede sowohl bei der Wasserbeschaffung und -erzeugung, als auch hinsichtlich der Vertriebssituation seien die anderen Versorger nicht gleichartig. Die von der Lage am Rande der Mittelgebirge geprägten geologischen und topografischen Bedingungen in Wetzlar erforderten eine vergleichsweise große Anzahl an Wasserhochbehältern und Druckzonen, was die Kosten der Wasserverteilung und –speicherung erhöhe. Zu den von der Landeskartellbehörde vorgegebenen Preisen sei die Wasserversorgung in Wetzlar nicht kostendeckend möglich.

Die Landeskartellbehörde verteidigt die angefochtene Verfügung und begehrt mit ihrer eigenen Beschwerde die Wiederherstellung der vom Oberlandesgericht aufgehobenen Feststellung, dass die Wasserpreise der enwag schon seit dem 01.07.2005 entsprechend überhöht gewesen seien. Dies erleichtere den betroffenen Kunden die Rückforderung bereits geleisteter Rechnungsbeträge.

Verhandlungstermin: 2. Februar 2010

XI ZR 93/09

LG Düsseldorf - Urteil vom 29. Juli 2008 – 8 O 418/07

OLG Düsseldorf - Urteil vom 9. März 2009 – I-9 U 171/08

Die Klägerin verlangt von der Beklagten, einem Brokerhaus mit Sitz im US-Bundesstaat New Jersey, Schadensersatz für Verluste aus Optionsgeschäften an US-amerikanischen Börsen.

Die Beklagte stand mit einem in Deutschland ansässigen Terminoptionsvermittler in vertraglichen Beziehungen, nach denen der Vermittler Termingeschäfte für von ihm angeworbene Kunden über die Beklagte an amerikanischen Terminmärkten gegen Entgelt durchführen konnte. Die Klägerin schloss im Jahr 2003 mit dem Vermittler einen Geschäftsbesorgungsvertrag über die Durchführung von Börsentermingeschäften, der diesen unter anderem zur Vermittlung eines Brokereinzelkontos verpflichtete. Ausweislich des Vertrages fielen für die Tätigkeit des Vermittlers und des Brokerhauses umfangreiche Gebühren und Gewinnbeteiligungen an, die teilweise vom Broker an den Vermittler rückvergütet wurden. Auf die Höhe der Gebühren und Gewinnbeteiligung sowie der Rückvergütungen wurde in einem beigefügten Preisaushang hingewiesen. Die Klägerin eröffnete mittels eines ihr vom deutschen Vermittler vorgelegten Vertragsformulars ein Transaktionskonto bei der Beklagten und zahlte darauf im Dezember 2003 einen Betrag von 6.000 € ein. In der Folgezeit tätigte der Vermittler für die Klägerin Geschäfte, wobei er die Orders nebst seinen Provisionen in die von der Beklagten zur Verfügung gestellte Online-Plattform eingab, auf der die Transaktionen ohne Kontrolle der Beklagten vollautomatisch durchgeführt wurden. Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung im Jahr 2006 erhielt die Klägerin einen Betrag in Höhe von 205,01 € zurück. Die Differenz zum einzahlten Kapital macht sie mit ihrer ausschließlich auf deliktische Ansprüche gestützten Klage geltend.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr - bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen - stattgegeben. Es hat angenommen, die Beklagte hafte der Klägerin aus §§ 830, 826 BGB. Der Vermittler habe die Klägerin durch die unzureichende Aufklärung über die mit den erhöhten Gebühren verbundenen Risiken vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Hieran habe sich die Beklagte dadurch beteiligt, dass sie über ihr Onlinesystem den Zugang zur New Yorker Börse ermöglicht habe, wobei sie auch zumindest billigend in Kauf genommen habe, dass der Vermittler die Klägerin ohne hinreichende Aufklärung zu hochspekulativen Börsentermingeschäften veranlasst habe. Die Beklagte habe die Genehmigungsbedürftigkeit solcher Geschäfte in Deutschland, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Aufklärungspflichten eines Vermittlers solcher Geschäfte sowie die zahlreichen Fälle unzureichender Risikoaufklärung in Grundzügen gekannt. Trotz der Kenntnis, dass hohe transaktionsabhängige Vergütungen einen Anreiz zur missbräuchlichen Ausnutzung bieten, habe sie auf Kontrollmechanismen hinsichtlich der durch den Vermittler über ihr Online-Portal abgewickelten Transaktionen verzichtet.

Die Beklagte begehrt mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Sache ist die erste einer Reihe am Bundesgerichtshof anhängiger, im Wesentlichen gleich gelagerter Fälle, die zur Verhandlung ansteht.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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