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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2010 » Pressemitteilung Nr. 34/10 vom 12.2.2010

Siehe auch:  Urteil des Xa- Zivilsenats vom 18.2.2010 - Xa ZR 95/06 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 34/2010

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 18. Februar 2010

Xa ZR 95/06

AG Rüsselsheim – 3 C 109/06 – Urteil vom 17. März 2006

LG Darmstadt – 21 S 82/06 – Urteil vom 12. Juli 2006

Der unter anderem für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt erneut die Revisionssache Sturgeon gegen Condor Flugdienst GmbH sowie vier weitere ähnlich gelagerte Streitfälle.

Die Kläger buchten einen Charterflug von Frankfurt nach Toronto und zurück. Der Rückflug verschob sich wegen technischer Defekte des vorgesehenen Flugzeugs und erfolgte erst am nächsten Tag. Die Kläger kamen mit einer Verspätung von etwa 25 Stunden in Frankfurt an. Sie haben die Fluggesellschaft auf die Ausgleichszahlung von 600,-- € pro Person verklagt, die in der Fluggastrechtever-ordnung Nr. 261/2004 der Europäischen Gemeinschaft für den Fall einer Annullierung des geplanten Fluges vorgesehen ist. Die Beklagte lehnte eine Ausgleichszahlung ab, weil es sich lediglich um eine Verspätung gehandelt habe, die nach der Verordnung nicht ausgleichspflichtig sei. Auch das Amtsgericht und das Berufungsgericht haben mit dieser Begründung die Ausgleichsansprüche der Kläger zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger.

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 17. Juli 2007 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) Fragen zur Auslegung der Fluggastrechteverordnung vorgelegt (s. Pressemitteilung Nr. 102/2007), über die der EuGH mit Urteil vom 19. November 2009 (C-402/07 und C-432/07) befunden hat. Dabei hat er u. a. entschieden, die Art. 5, 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 seien dahin auszulegen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und somit den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass der EuGH in seinem Urteil seine Auslegungskompetenz überschritten habe und vor einer abschließenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs – auch unter Berücksichtigung des Lissabon-Urteils des Bundesverfassungsgerichts (2 BvE 2/08) – eine erneute Vorlage des Rechtsstreits an den Gerichtshof der Europäischen Union geboten sei.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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