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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2010 » Pressemitteilung Nr. 33/10 vom 11.2.2010

 

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 33/2010

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 27. April 2010

XI ZR 310/09

LG Dortmund - Urteil vom 20. März 2009 - 8 O 201/08

OLG Hamm - Urteil vom 21. September 2009 - I-31 U 55/09

Der klagende Verbraucherschutzverband verlangt von der beklagten Sparkasse, gegenüber Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verwendung einer Klausel zu unterlassen, nach der bei Einlösung von Schecks, Wechseln und Lastschriften ein Entgelt berechnet wird, wenn das Konto des Kunden keine ausreichende Deckung aufweist.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und das zugehörige Preisverzeichnis der Beklagten enthalten folgende Regelung:

"Preis- und Leistungsverzeichnis

Ziff. 3.3.1.7.: Einlösung nicht gedeckter Schecks, Wechsel und Lastschriften.

Ziff. 3.3.1.7.2: Privatgirokonten: Konditionen pro Überziehungsbearbeitung: 3,00 EUR."

Der Kläger sieht hierin eine unangemessene Benachteiligung der Kunden im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und hält die Klausel daher für unwirksam.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, soweit die Klausel die Entgelterhebung für die Einlösung von Lastschriften betrifft. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung des Klägers der Klage vollumfänglich stattgegeben. Es hat angenommen, die Klausel beinhalte eine nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabrede und stelle keine - nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Senat BGHZ 180, 257, Tz. 16 m.w.N.) - der Inhaltskontrolle entzogene Bestimmung über den Preis einer vertraglichen Hauptleistung oder über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung dar. Nach der Klausel werde das Entgelt nicht für die - freiwillige - Duldung der Überziehung des Kontos erhoben, für die der Kunde entsprechende Zinsen zu zahlen habe, sondern sei als Entgelt für die Bearbeitung der Überziehung anzusehen. Die Überziehungsbearbeitung erfolge jedoch im eigenen Interesse der beklagten Sparkasse, um eine der Bonität des Kunden nicht entsprechende Kreditausweitung zu vermeiden. Der Inhaltskontrolle halte die Klausel nicht stand, da es zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehöre, dass die Vertragspartei den Bearbeitungsaufwand zu tragen habe, in deren unmittelbaren Interesse die jeweilige Bearbeitung erfolge.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiter verfolgt.

§ 307 BGB: Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.[ …]

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist […].

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. […]

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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