Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 66/2010

Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung eines Gastwirts wegen tödlichen Ausgangs eines Wetttrinkens mit einem Jugendlichen

In den frühen Morgenstunden des 25. Februar 2007 trank der angeklagte Gastwirt in der von ihm betriebenen Gaststätte mit einem 16-Jährigen Schüler, der ihn zuvor zu einem "Wettstreit" herausgefordert hatte, Tequila, um zu ermitteln, wer von beiden der "Trinkfestere" sei. "Verlierer" sollte derjenige sein, der sich übergeben oder nicht mehr in Lage sein würde, weiter zu trinken. Der Angeklagte ließ sich jedoch – vom Tatopfer zunächst unbemerkt – mindestens 20 Gläser à 0,02 Liter Wasser einschenken, die er anstelle von Tequila trank. Nachdem der Jugendliche mindestens 44 Gläser Tequila getrunken hatte, sank er schließlich mit dem Kopf auf den Tresen. Die erst etwa drei Stunden später verständigten Rettungskräfte versuchten vergeblich, den Geschädigten zu reanimieren, bei dem es infolge der Alkoholintoxikation (mindestens 4,4 Promille) zu einer Atemdepression und Herzstillstand gekommen war. Er verstarb etwa einen Monat später, ohne wieder das Bewusstsein erlangt zu haben.

Das Landgericht Berlin verurteilte den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge sowie wegen weiterer Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz (Ausschank von Branntwein an Jugendliche) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten und stellte fest, dass wegen eingetretener Verfahrenverzögerungen zwei Monate der Strafe als vollstreckt gelten.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin durch Beschluss als unbegründet verworfen. Die Verurteilung ist damit rechtskräftig.

Beschluss vom 24. März 2010 – 5 StR 31/10

LG Berlin – (522) 1 Kap Js 603/07 Ks (1/08) – Urteil vom 3. Juli 2009

Karlsruhe, den 29. März 2010

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