Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 113/2010

Richter am Bundesgerichtshof

Gerhard Athing im Ruhestand

Richter am Bundesgerichtshof Gerhard Athing wird mit Ablauf des 31. Mai 2010 nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand treten.

Herr Athing wurde am 28. Mai 1945 in Burgdorf/Hannover geboren. Er ist verheiratet und hat eine erwachsene Tochter.

Nach Abschluss der juristischen Ausbildung trat Herr Athing 1977 in den höheren Justizdienst des Landes Niedersachsen ein. Als Richter auf Probe war er in Straf- und Zivilkammern des Landgerichts Braunschweig, beim Amtsgericht Wolfsburg und bei der Staatsanwaltschaft Braunschweig tätig, bevor er 1980 zum Richter am Landgericht Braunschweig ernannt wurde. In der Zeit von November 1980 bis Februar 1984 war Herr Athing als wissenschaftlicher Mitarbeiter an die Bundesanwaltschaft beim Bundesgerichtshof abgeordnet. Es folgte 1984 eine Abordnung als Strafrichter an das Amtsgericht Wolfenbüttel. Von 1987 bis 1990 war Herr Athing im Abordnungsverhältnis als Referent in der Abteilung "Strafrecht und Strafverfahren" im Niedersächsischen Justizministerium tätig. Während dieser Zeit wurde er zum Richter am Oberlandesgericht ernannt. Im Anschluss an die Tätigkeit im niedersächsischen Justizministerium wurde Herr Athing an das Justizministerium des Landes Sachsen-Anhalt abgeordnet, bei dem er im Juli 1991 zum Leitenden Ministerialrat befördert wurde. Er nahm dort zunächst die Aufgaben eines stellvertretenden Abteilungsleiters in der Strafrechtsabteilung wahr und leitete die Referate für materielles Strafrecht sowie für das formelle und materielle Nebenstrafrecht; nach seiner Versetzung wechselte er als Referatsleiter und stellvertretender Abteilungsleiter in die Abteilung für Zivil- und Verwaltungsrecht.

Im Jahre 1994 wurde Herr Athing zum Richter am Bundesgerichtshof ernannt. Er wurde zunächst dem 2. Strafsenat zugewiesen. Seit Anfang 1997 gehört er dem 4. Strafsenat an, für den er seit 2002 als Stellvertreter in den Großen Senat für Strafsachen entsandt ist. Daneben war Herr Athing in den Jahren 2003 und 2004 Mitglied des IXa-Zivilsenats (Hilfssenats), der zur vorübergehenden Entlastung des IX. Zivilsenats für Rechtsbeschwerden und sonstige Rechtsbehelfe gegen Beschwerdeentscheidungen in Zwangsvollstreckungssachen zuständig war. Nahezu von Beginn seiner Zugehörigkeit zum Bundesgerichtshof an bis heute hat Herr Athing zudem am Bereitschaftsdienst der Ermittlungsrichter teilgenommen.

Herr Athing hat wie nur wenige die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowohl im Zivilrecht als auch im Strafrecht maßgeblich beeinflusst. Sein besonderes Interesse gilt den zivilrechtlichen Implikationen des Strafrechts ebenso wie umgekehrt dem Einfluss des Straf- und Strafvollzugsrechts auf zivilrechtliche und zivilverfahrensrechtliche Fragestellungen. In dem Strafverfahren wegen des Unfalls der Wuppertaler Schwebebahn hat er als Berichterstatter Leitlinien für die Begründung einer Garantenstellung bei der arbeitsteiligen Beseitigung einer Gefahrenquelle im schienengebundenen Verkehr herausgearbeitet (BGHSt 47, 224). Die aus seiner Feder stammende Entscheidung über den Umfang der Pfändbarkeit von Eigengeld eines Strafgefangenen (BGHZ 160, 112) setzt sich eingehend mit der Anwendbarkeit zivilprozessualer Vollstreckungsschutzvorschriften auf das Arbeitsentgelt nach dem Strafvollzugsgesetz auseinander. Grundlegende zwangsvollstreckungsrechtliche Fragen hat auch das von Herrn Athing verfasste Urteil über die Berechnung der 7/10 Grenze des § 74a ZVG bei einem hinter dem Grundstückswert zurückbleibenden Meistgebot für den Fall geklärt, dass aus dem Versteigerungserlös Ansprüche aus Grundschulden zu befriedigen wären (BGHZ 158, 159).

Im 4. Strafsenat, der unter anderem für Revisionen in Verkehrsstrafsachen zuständig ist, hat Herr Athing als Berichterstatter maßgeblich an der grundlegenden Änderung der Rechtsprechung zum räuberischen Angriff auf einen Kraftfahrer (§ 316a StGB) mitgewirkt (BGHSt 50, 169). Strafverfahrensrechtlich bedeutsam ist die von ihm vorbereitete Entscheidung zum Verzicht auf das Verwertungsverbot nach § 252 StPO durch einen Zeugen nach Geltendmachung eines Zeugnisverweigerungsrechts (BGHSt 45, 203).

Karlsruhe, den 31. Mai 2010

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