Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 145/2009

Verurteilung wegen Tötung des "Generals"

erneut aufgehoben

Das Landgericht Berlin hatte in einem ersten Urteil am 27. November 2007 den 1977 in Kasachstan geborenen Angeklagten wegen Erdrosselung eines von seinen tschetschenischen Landsleuten "General" genannten Berliner Geschäftsmannes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Das Landgericht war zum äußeren Geschehensablauf von der Einlassung des Angeklagten ausgegangen, er habe das in einem von einem Tatgenossen gesteuerten Pkw vor ihm sitzende Opfer während der nächtlichen Fahrt durch die Berliner Innenstadt von hinten – und zwar ungewollt im Rahmen eines Fesselungsvorgangs – erdrosselt. Eine Tötungsabsicht war vornehmlich daraus hergeleitet worden, dass sich der Angeklagte bereits im Vorfeld der Tat ein für den Fall des Überlebens des Opfers als sinnlos erachtetes Alibi beschafft hatte. Diese Begründung hatte der Bundesgerichtshof wegen widersprüchlicher Beweisführung beanstandet (Beschluss vom 23. Juli 2008; NStZ-RR 2008, 341). Wesentliche gegen die Verwirklichung einer sorgfältig geplanten Tötung sprechende Umstände (u. a. Tatausführung mit zufällig gefundenem Tatwerkzeug, Nichtannahme von Tötungsvorsatz bei zwei Tatgenossen, Zufälligkeit der Einnahme der Sitzposition des Opfers im PKW) hatte das Landgericht nicht in seine Betrachtung einbezogen.

Die neu berufene Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten – wieder auf der Grundlage des äußeren Geschehensablaufs gemäß seiner damaligen Einlassung – erneut des Heimtückemordes schuldig gesprochen und zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Es ist nunmehr von einem spontan gefassten Tötungsentschluss ausgegangen. Der Angeklagte hätte die "sofort" eingetretene Bewusstlosigkeit des Opfers erkannt und bis zu dem "in kürzester Zeit" eingetretenen Tod weiter gedrosselt.

Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die dem zugrunde liegende Beweisführung wiederum beanstandet. Das Landgericht hat es unterlassen, erstmalig im neuen Urteil dargestellte, zu Lebzeiten des Opfers entstandene zahlreiche Hautabschürfungen mit tragfähigen Erwägungen daraufhin zu überprüfen, ob sie dem angenommenen Tatablauf nicht insgesamt widersprechen. Darüber hinaus hat das Landgericht keine Tatsachen festgestellt, aufgrund derer der Angeklagte die sofort eingetretene Bewusstlosigkeit des Opfers erkannt haben muss.

Eine andere Schwurgerichtskammer wird die Tat gänzlich neu, auch unter kritischer Würdigung der bisherigen Einlassung, aufzuklären haben und die im ersten tatrichterlichen Urteil noch problematisierte mögliche Todesursache durch Erhängen am Zielort der Fahrt in einem Brandenburger Waldgebiet erneut zu prüfen haben.

Beschluss vom 23. Juni 2009 – 5 StR 182/09 (alt: 5 StR 257/08)

Landgericht Berlin, Urteil vom 16. Dezember 2008 (532) 68 Js 150/06 KLs (11/08)

Karlsruhe, den 7. Juli 2009

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