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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat Juli 2009 » Pressemitteilung Nr. 161/09 vom 27.7.2009

Siehe auch:  Beschluss des 2. Strafsenats vom 8.7.2009 - 2 StR 54/09 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 161/2009

Verurteilung des ehemaligen Kölner Oberstadtdirektors Dr. Heugel wegen Bestechlichkeit ist rechtskräftig

Das Landgericht Köln hatte im ersten Rechtsgang den Angeklagten Dr. Heugel wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten Rüther wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit Beihilfe zur Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Auf die Revisionen der Angeklagten hob der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 12. Juli 2006 das landgerichtliche Urteil gegen den Angeklagten Rüther wegen einer Verletzung sachlichen Rechts und mit Urteil vom 27. April 2007 das Urteil gegen den Angeklagten Dr. Heugel wegen eines Verfahrensfehlers auf und verwies die Sachen zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurück.

Auf Grund der erneuten, nunmehr gegen beide Angeklagte gemeinsam geführten Verhandlung hat das Landgericht mit Urteil vom 7. August 2008 den Angeklagten Dr. Heugel wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten und den Angeklagten Rüther wegen Abgeordnetenbestechung in Tateinheit mit Beihilfe zur Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung beider Freiheitsstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte Dr. Heugel war von April 1998 bis September 1999 Oberstadtdirektor der Stadt Köln und SPD-Kandidat für die erstmalige Wahl eines hauptamtlichen Oberbürgermeisters im Herbst 1999. Nach den Feststellungen des Landgerichts bat er Anfang 1999 den Mitangeklagten Rüther, den damaligen Vorsitzenden der SPD-Stadtratsfraktion und Fraktionsgeschäftsführer, sich wegen einer Wahlkampfspende an den Abfallunternehmer Trienekens zu wenden. Trienekens zahlte auf die entsprechende Bitte an Rüther einen Betrag von insgesamt 150.000 DM in bar, der für Wahlkampfkosten und sonstige parteipolitische Zwecke verwendet wurde. Ohne dass darüber ausdrücklich gesprochen worden war, war den drei Beteiligten klar, dass Trienekens mit dieser Zahlung das Ziel verfolgte, die beiden Angeklagten dahin zu bestimmen, sich nach der Wahl für eine Teilprivatisierung der Kölner Müllabfuhr unter Beteiligung eines seiner Unternehmen einzusetzen.

Der Angeklagte Dr. Heugel legte jedoch im September 1999 im Hinblick auf in anderen Zusammenhängen laut gewordene strafrechtlich relevante Vorwürfe sein Amt als Oberstadtdirektor nieder und trat von der Kandidatur für das Oberbürgermeisteramt zurück. Die Wahl zum Oberbürgermeister gewann darauf überraschend der Kandidat der CDU.

Das Landgericht hat die Tat des Angeklagten Dr. Heugel als Bestechlichkeit gemäß § 332 StGB und die Tat des Angeklagten Rüther als Beihilfe hierzu in Tateinheit mit (passiver) Abgeordnetenbestechung gemäß § 108e StGB gewürdigt. Dass beide Angeklagte insgeheim beabsichtigt hätten, sich bei einer späteren Entscheidung über die Privatisierung entgegen dem von ihnen erweckten Eindruck von der Gewährung der Spende nicht beeinflussen zu lassen, stehe der Strafbarkeit nach § 332 Abs. 3 StGB nicht entgegen.

Gegen das Urteil hat der Angeklagte Dr. Heugel erneut Revision eingelegt und diese auf die Sachrüge sowie auf verschiedene Verfahrensrügen gestützt.

Der 2. Strafsenat hat die Revision mit Beschluss vom 8. Juli 2009 als unbegründet verworfen. Die Verurteilungen sind damit insgesamt rechtskräftig.

Beschluss vom 8. Juli 2009 – 2 StR 54/09

Landgericht Köln – Urteil vom 7. August 2008 – 106 - 16/06

Karlsruhe, den 27. Juli 2009

Gesetzestext

§ 332 Abs. 3 StGB: "Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat, … soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen."

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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