Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 105/2009

Bundesgerichtshof bestätigt Urteil wegen

Vergewaltigung von zwei kleinen Mädchen

Am 6. September 2005 überfiel der nicht vorbestrafte Angeklagte in einer Wohnstraße in Dresden-Hellerau eine Neunjährige, zerrte sie in sein Auto, verschleppte sie in einen Wald und vergewaltigte sie. Vier Monate später, am 10. Januar 2006, überwältigte er eine damals Elfjährige in Coswig (Sachsen), fuhr mit ihr ebenfalls in einen Wald und missbrauchte sie. Nach den Taten brachte er die Kinder wieder nach Dresden bzw. Coswig zurück und ließ sie frei. Das erste Opfer erlitt aufgrund der Tat schwere Verletzungen.

Der Angeklagte, der nach den Taten zunächst unauffällig weiterhin in Dresden lebte, wurde im Sommer 2008 durch ein DNA-Massenscreening als Täter ermittelt. Das Landgericht Dresden verurteilte ihn in erster Instanz u. a. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit besonders schwerer Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Jahren; darüber hinaus verurteilte es den Angeklagten, dem durch die erste Tat verletzten Mädchen ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 € zu zahlen und stellte seine Pflicht zum Ersatz der aus der Tat entstehenden künftigen materiellen und immateriellen Schäden fest.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden durch Beschluss als unbegründet verworfen. Die Verurteilung ist damit rechtskräftig.

Beschluss vom 6. Mai 2009 – 5 StR 131/09

Landgericht Dresden – 2 Kls 612 Js 28161/08 – Urteil vom 11. Dezember 2008

Karlsruhe, den 13. Mai 2009

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