Der Bundesgerichtshof

PRESSEMITTEILUNGEN
 
XML RSS

Dokumentsuche

Datum

Nummer

Suchbegriff

[Icon: Dreieck] Hilfe

 

Kalender

Mo Di Mi Do Fr Sa So
      1 2 3 4
5 6 7 8 9 10 11
12 13 14 15 16 17 18
19 20 21 22 23 24 25
26 27 28 29 30 31  

Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat Oktober 2009 » Pressemitteilung Nr. 205/09 vom 6.10.2009

Siehe auch:  Beschluss des 2. Strafsenats vom 23.9.2009 - 2 StR 293/09 -

vorheriges DokumentDokumentlistenächstes Dokument

Druckansicht

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 205/2009

Verurteilungen in umfangreichem Betäubungsmittelverfahren

vor dem Landgericht Aachen rechtskräftig

Das Landgericht Aachen hat auf Grund einer an 35 Verhandlungstagen durchgeführten Hauptverhandlung die beiden Hauptangeklagten des banden-mäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünfzehn Fällen schuldig gesprochen und hat gegen den Angeklagten Z.K. eine Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten und gegen den Angeklagten V.K. eine solche von neun Jahren verhängt. Es hat die Mitangeklagte Ka. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und hat gegen die drei Angeklagten den Verfall von Wertersatz in Höhe von insgesamt 570.500 € angeordnet.

Nach den Feststellungen des Landgerichts handelten die beiden Hauptangeklagten, zwei heute 29 und 27 Jahre alte türkische Brüder aus Herzogenrath, von 2005 bis 2007 in den genannten Fällen mit hochreinem Kokain, Amphetamin und anderen Betäubungsmitteln im Bereich von jeweils bis zu mehreren Kilogramm der betreffenden Betäubungsmittel. Sie hatten sich zum Zweck des Kokainhandels mit einem in Bremen lebenden weiteren Bruder zu einer Bande zusammengeschlossen. Die Mitangeklagte Ka. betätigte sich für sie als Drogenkurierin.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der beiden Hauptangeklagten, mit denen diese ein Verfahrenshindernis geltend gemacht, zahlreiche Verfahrensrügen erhoben und die Verletzung materiellen Rechts beanstandet haben, als offensichtlich unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben hat. Nachdem die Mitangeklagte Ka. und die Staatsanwaltschaft Aachen ihre Revisionen bereits zuvor zurückgenommen hatten, sind die Verurteilungen damit insgesamt rechtskräftig.

Beschluss vom 23. September 2009 – 2 StR 293/09

Landgericht Aachen – Urteil vom 21. August 2008 - 64 KLs 901 Js 156/07 - 27/07

Karlsruhe, den 6. Oktober 2009

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Druckansicht